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Urteil

9 Sa 585/20

LArbG Berlin-Brandenburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0814.9SA585.20.00
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Leitsätze
1. Nach der Anlage 2a) zu dem DRK-Vergütungstarifvertrag Land Brandenburg vom 1. Januar 2019, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Landesverband Brandenburg des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und die DHV Die Berufsgewerkschaft e.V., sind in der Grundpflege eingesetzte Pflegekräfte mit einer 200-stündigen Fortbildung zur Vermittlung von Basisqualifikationen der Pflege nach Entgeltgruppe P 2 zu vergüten.(Rn.74) 2. Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag kann zu Entgeltansprüchen nach diesem Tarifvertrag unabhängig von der Frage der Tariffähigkeit der DHV führen.(Rn.66)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 18. Februar 2020 – 2 Ca 703/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Anlage 2a) zu dem DRK-Vergütungstarifvertrag Land Brandenburg vom 1. Januar 2019, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Landesverband Brandenburg des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und die DHV Die Berufsgewerkschaft e.V., sind in der Grundpflege eingesetzte Pflegekräfte mit einer 200-stündigen Fortbildung zur Vermittlung von Basisqualifikationen der Pflege nach Entgeltgruppe P 2 zu vergüten.(Rn.74) 2. Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag kann zu Entgeltansprüchen nach diesem Tarifvertrag unabhängig von der Frage der Tariffähigkeit der DHV führen.(Rn.66) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 18. Februar 2020 – 2 Ca 703/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). B. Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht nach den in Bezug genommenen Tarifverträgen eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 2, Stufe 6 VergTV zu, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Die als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. I. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach den Regelungen des MTV und VergTV vom 1. Januar 2019 ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf diese Tarifverträge. Die vereinbarte dynamische Bezugnahme ist dahingehend auszulegen, dass durch den aktuell abgeschlossenen DRK-Tarifvertrag Land Brandenburg vereinbarte Tariflohnerhöhungen oder insgesamt günstigere Entgeltbedingungen für das Arbeitsverhältnis unabhängig davon gelten sollen, ob im Nachgang eine fehlende Tariffähigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft festgestellt wird. a) Bei dem Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2004 ist gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB von allgemeinen Geschäftsbedingungen – einem Formulararbeitsvertrag – im Sinne der § 305ff BGB auszugehen. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26 mwN, BAGE 160, 296; BAG, Urteil vom 03. Dezember 2019 – 9 AZR 44/19 –, Rn. 15, juris mwN.). b) Der Arbeitsvertrag sieht nach seinem Wortlaut eine dynamische Bezugnahme auf den jeweils aktuell abgeschlossenen DRK-Tarifvertrag vor, insbesondere für die Vergütung. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung in § 4 des Arbeitsvertrages „Die Höhe des Entgeltes unterliegt der dynamischen Anpassung im Sinne des Tarifvertrages“ als auch in § 10 des Arbeitsvertrages „Auf das Arbeitsverhältnis findet der DRK-Tarifvertrag Land Brandenburg – in der jeweils gültigen Fassung – Anwendung.“ c) Die Wirksamkeit dieses Tarifvertrages ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme. Vielmehr können Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen. Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien wollten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besonderer Anhaltspunkte. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag deren Zweck - wie etwa das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreicht werden kann (BAG, Urteil vom 30. August 2017 – 4 AZR 443/15 –, BAGE 160, 106-116, Rn. 15 mwN). Besondere Anhaltspunkte für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten den MTV und den VergTV vom 1. Januar 2019 nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen wollen, bestehen nicht. Vielmehr spricht umgekehrt die Formulierung in § 4 des Arbeitsvertrages, „Die Höhe des Entgeltes unterliegt der dynamischen Anpassung im Sinne des Tarifvertrages“ für eine gewollte fortlaufende Anpassung des Entgeltes durch neue Tarifverträge und kein statisches Festschreiben des zuletzt vereinbarten Entgeltes. Die Formulierung „in der jeweils gültigen Fassung“ ist in diesem Kontext als Bezugnahme des jeweils zuletzt von den Tarifvertragsparteien in der beiderseitigen Annahme bestehender Tariffähigkeit abgeschlossenen Tarifvertrages zu verstehen. Zudem wurde auch der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages abgeschlossene Tarifvertrag von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wie die Tarifverträge vom 1. Januar 2019. Auch dies spricht dafür, dass von denselben Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderungen bzw. Neuabschlüsse zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auch für das vorliegende Arbeitsverhältnis gelten sollen und insofern die aktuelle, nach Annahme der Tarifvertragsparteien gültige Fassung maßgeblich sein soll. Ob eine solche Bezugnahme ggf. einschränkend dahingehend auszulegen wäre, dass Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen insbesondere durch eine Verringerung des Entgeltes durch eine nicht tariffähige Gewerkschaft hiervon nicht mehr umfasst wären, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend geht es nicht um eine solche, vielmehr stellen sich die neuen tarifvertraglichen Regelungen bei zutreffender Auslegung als günstiger dar, das der Klägerin pro Stunde zustehende Entgelt ist höher. Der 2017 erfolgte Betriebsübergang steht einer Fortgeltung der dynamischen Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2004 auch unabhängig von der Frage beiderseitiger Tarifbindung nicht entgegen, die Bezugnahmeklausel wirkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten dynamisch weiter (vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2018 – 4 AZR 208/17 –, Rn. 33, juris mwN.). Entsprechend kann dahingestellt bleiben, ob die Tarifverträge vom 1. Januar 2019 aufgrund fehlender Tariffähigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft unwirksam sind, die Voraussetzungen einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens liegen nicht vor. II. Der Klägerin ist nach den tarifvertraglichen Vorgaben der Entgeltgruppe P 2 zuzuordnen. 1. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin ist die Anlage 2a) zum VergTV, wovon auch die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgehen. Die Klägerin ist pflegend tätig. 2. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Vergütung nach Entgeltgruppe P 2. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 VergTV ist die ausgeübte Tätigkeit den „Tätigkeitsmerkmalen (Qualifikationsmerkmalen, Aufgabenbeschreibungen, Tätigkeitsbeispielen)“ gemäß der jeweils maßgeblichen Anlage zuzuordnen. Von Arbeitsvorgängen ist hier nicht die Rede. Unabhängig hiervon wäre bei der der Klägerin zugewiesenen Tätigkeit der Grundpflege von einem Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26. November 2019 – 3 Sa 10/19 –, Rn. 75, juris), wie auch das Arbeitsgericht angenommen hat und mit der Berufung nicht angegriffen wird. Die Klägerin verfügt über die hiernach erforderliche Qualifikation und übt die vorgesehenen Aufgaben aus, ebenso wird die ihr obliegende Tätigkeit von den Tätigkeitsbeispielen umfasst. a) Als Qualifikationsmerkmal vorgesehen ist ein einjähriger tätigkeitsbezogener Berufsabschluss oder eine tätigkeitsbezogene Qualifikation. Die Klägerin verfügt unstreitig nicht über einen einjährigen tätigkeitsbezogenen Berufsabschluss wie beispielsweise eine abgeschlossene einjährige Ausbildung als Altenpflegehelferin gemäß dem Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetz. Die Klägerin verfügt jedoch über eine tätigkeitsbezogene Qualifikation. Der Begriff der „tätigkeitsbezogenen Qualifikation“ knüpft – wie sich aus der Formulierung Berufsabschluss „oder“ ergibt, gerade nicht an einen bestimmten Berufsabschluss, sondern an die Tätigkeit an. Für die maßgebliche Tätigkeit müssen die erforderlichen Fähigkeiten vorliegen. Die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit ist eine solche als Pflegekraft. Im Arbeitsvertrag vereinbart ist eine Tätigkeit als Pflegekraft. Bei den der Klägerin unstreitig zugewiesenen Aufgaben der Grundpflege handelt es sich um Aufgaben einer Pflegekraft, während Aufgaben der Behandlungspflege Pflegefachkräften obliegen. aa) Nach den tarifvertraglichen Regelungen ist auch ein 200-stündiger speziell auf die Aufgaben der Pflege ausgerichteter Kurs geeignet, die erforderliche tätigkeitsbezogene Qualifikation zu vermitteln. (1) Bei den Tätigkeitsbeispielen wird „200 Stunden Kurs, 43 b SGB XI“ als eine Möglichkeit aufgeführt. Auch wenn dieser Kurs in der Spalte „Tätigkeitsbeispiele“ angegeben wird, handelt es sich bei einem solchen Kurs nicht um eine Tätigkeit, sondern um eine Fortbildung und damit um ein Qualifikationsmerkmal. Es soll ersichtlich nicht die Teilnahme an einem solchen Kurs als Tätigkeit eingruppiert und entsprechend bezahlt werden. Die tarifvertragliche Regelung ist weiter dahingehend auszulegen, dass nicht nur ein Kurs mit Bezug auf § 43 b SGB XI diese Voraussetzung erfüllt, sondern auch ein speziell auf die Aufgabe der Pflege ausgerichteter Kurs mit demselben Stundenumfang. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 226/16 –, Rn. 25, juris). Ausgehend hiervon ist auch ein Pflegebasiskurs mit einem Stundenumfang von 200 Stunden als „200-Stunden-Kurs“ in diesem Sinne zu verstehen, der Pflegekräften eine tätigkeitsbezogene Qualifikation vermittelt. Nach dem Wortlaut ist zunächst ein Kurs von 200 Stunden erforderlich. Aus dem weiteren Hinweis „43b SGB XI“ ergibt sich nicht ohne weiteres ein bestimmtes weiteres Merkmal. Nach § 43b SGB XI haben Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Ein bestimmtes (Ausbildungs-)erfordernis lässt sich dem nicht entnehmen. Allerdings ist nach § 4 der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Qualifikation und zu den Aufgaben solcher zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 23. November 2016 eine Qualifikation dieser Betreuungskräfte vorgesehen. Diese besteht aus einem Basiskurs von 100 Stunden (Grundkenntnisse der Kommunikation, Krankheiten und Behinderungen und Pflege), einem zweiwöchigen Praktikum in einer Betreuungseinrichtung und einem Aufbaukurs von 60 Stunden (u.a. Hauswirtschaft und Ernährungslehre, Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung, Kommunikation), d.h. bei Annahme eines vollzeitigen Praktikums von insgesamt 200 Stunden. Entsprechend ist der Regelung mit dem Verweis auf § 43b SGB XI zu entnehmen, dass es sich um einen Kurs handeln muss, der Basiskenntnisse zum Umgang mit aufgrund ihrer Einschränkungen in Betreuungseinrichtungen betreuten Menschen vermittelt. Es muss sich aber für die Tätigkeit als Pflegekraft nicht um einen speziell auf Betreuungskräfte ausgerichteten Kurs handeln, ein speziell auf Pflege ausgerichteter Kurs mit Vermittlung der hier erforderlichen Basiskenntnisse zum Umgang mit aufgrund ihrer Einschränkungen in Betreuungseinrichtungen betreuten Menschen ist zumindest gleichermaßen geeignet. Zweck der Regelung im Tarifvertrag ist ein Hinweis auf eine erforderliche Qualifikation für die zugewiesene Tätigkeit. Nach diesem Zweck der Regelung ist auch ein Kurs, der in höherem Umfang Ausbildungsinhalte betreffend die Pflege enthält, geeignet, diese Anforderungen für Pflegekräfte zu erfüllen. Es wäre auch nicht sachgerecht, für Beschäftigte in der Pflege einen Kurs für Betreuungskräfte mit den primären Aufgaben wie u.a. Malen und Basteln, Fotoalben anschauen etc., vgl. § 2 der Betreungskräfte RL, als Qualifizierung anzuerkennen, nicht aber einen Kurs von mindestens gleichem Umfang, der speziell für die Pflege erforderliche Kenntnisse vermittelt. Soweit die Beklagte hierzu geltend gemacht hat, es handle sich um eine höherwertige Qualifikation, weil es gem. § 43 SGB XI um „zusätzliche“ Aufgaben geht, trifft dies nicht zu. Es gibt einerseits die erforderliche Pflege und andererseits darüber hinausgehende Betreuung zur Erhöhung der Lebensqualität. Dass letztere eine zwischenzeitlich anerkannte zusätzliche und zusätzlich finanzierte Aufgabe ist, lässt keine Rückschlüsse auf Anforderungen in der Pflege zu. bb) Die Klägerin hat 2004 einen solchen auf die Anforderungen in der Pflege ausgerichteten Kurs mit einem Stundenumfang von 200 Stunden absolviert. Dieser beinhaltete ausweislich der erteilten Bescheinigung insbesondere Aufgaben und Konzepte der Pflege einschließlich Erster Hilfe, Hygiene, Krankheitslehre, Gesprächsführung und situationsbezogener Pflege, Unterstützung bei der Lebensgestaltung und rechtliche Rahmenbedingungen. Dieser Kurs ist mindestens gleichermaßen geeignet, für die Pflege erforderliche Kenntnisse zu vermitteln, wie ein speziell an Betreuungskräfte gerichteter Kurs. cc) Da die Klägerin über diesen Kurs verfügt, kann dahingestellt bleiben, ob eine tätigkeitsbezogene Qualifikation im vorliegenden Fall auch unabhängig von diesem Kurs vorliegt. Hierfür dürfte sowohl die langjährige Tätigkeit der Klägerin als Pflegekraft als auch die Eingruppierung nach dem vorherigen Tarifvertrag sprechen, nach dem die Klägerin bei insgesamt drei möglichen Entgeltgruppen für Pflegekräfte und als nächst höhere Entgeltgruppen zwei Entgeltgruppen für ausgebildete Fachkräfte in die höchste ohne dreijährige Fachkraftausbildung mögliche Entgeltgruppe eingruppiert war. Da es sich bei den Aufgaben der Klägerin um fachspezifische Tätigkeiten handelt (s.u.) könnte zudem auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte Pflegekräfte ohne tätigkeitsbezogene Qualifikation in der Pflege einsetzt. dd) Da die Entgeltgruppe P 2 nicht zwingend eine bestimmte formelle Qualifikation in Form eines Berufsabschlusses vorsieht, sondern eine vorliegende tätigkeitsbezogene Qualifikation ausreicht, kommt es auf die Regelung in § 3 Abs. 3 VergTV und eine hier möglicherweise aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeübte Tätigkeit letztlich nicht entscheidend an. Entsprechend kann dahingestellt bleiben, ob sich das Vorliegen dieser Voraussetzung, d.h. Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie im Rahmen einer einjährigen Ausbildung vermittelt werden, entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus der 26-jährigen Tätigkeit ergeben können, oder ob hier ggf. nähere Darlegungen von Klägerseite nötig wären. Allerdings mag die Regelung in § 11 Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz dafür sprechen, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie im Falle einer einjährigen Ausbildung angenommen werden können. Hiernach kann das Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ auch ohne Vorliegen der Ausbildungszeit und staatlicher Prüfung erlaubt werden, wenn die antragstellende Person bis zum 31. Dezember 2010 mindestens fünf Jahre in einer Einrichtung der Altenpflege gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Aufgaben in der Pflege oder Betreuung wahrgenommen hat und sich in einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 160 Stunden nachweislich fachlich fortgebildet hat, wobei die Qualifizierungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2010 beendet worden sein und den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen muss. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mit ihrer langjährigen Tätigkeit und der vorliegenden 200-stündigen Fortbildung nebst entsprechendem Zertifikat. b) Der Klägerin sind Aufgaben gemäß der Aufgabenbeschreibung der Entgeltgruppe P 2 zugewiesen. Aufgaben nach Entgeltgruppe P 2 sind „einfache fachspezifische Tätigkeiten in eigener Verantwortung, Übernahme weiterer Aufgaben durch Übertragung von der entsprechenden Fachkraft im Rahmen der Delegation.“ aa) Es muss sich insoweit in Abgrenzung gegenüber den zugewiesenen Aufgaben gemäß Entgeltgruppe P 1 um fachspezifische Tätigkeiten handeln. Fachspezifische Tätigkeiten einer Pflegekraft ist die Grundpflege. Die Grundpflege, d.h. die Unterstützung bei Waschen, Hygiene und Nahrungsaufnahme ist eine im Sinne des üblichen Gebrauchs des Begriffes spezifische Tätigkeit der Pflege in Abgrenzung mit beispielsweise Aufgaben der Reinigung von Räumen, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Pflegebedürftigen ebenfalls anfallen, aber als allgemeine Unterstützung ohne spezifischen Bezug zur Pflegebedürftigkeit zu qualifizieren wären. Dass Aufgaben der Grundpflege als „fachspezifische“ Tätigkeit im Tarifsinne anzusehen sind, zeigt auch die Zusammenschau der Tätigkeitsbeispiele einerseits und der Qualifikationsmerkmale andererseits. Genannt wird bei der Tätigkeitsbeschreibung u.a. „Altenpflegehelfer“, verwiesen wird auf eine einjährige Ausbildung. Gegenstand der Ausbildung als Altenpflegehelferin ist gem. § 2 Nr. 2 Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz die fachkundige umfassende Grundpflege. Soweit die Beklagte hier geltend macht, „fachspezifische“ Tätigkeiten seien erst solche der Behandlungspflege oder zumindest solche, die eine zusätzliche Ausbildung erfordern wie beispielsweise der „Spritzenschein“ für die Verabreichung von Insulinspritzen, üblicherweise angeboten als Fortbildung von einigen wenigen Stunden, nach Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zwei Stunden, trifft dies nicht zu. Die Behandlungspflege obliegt Fachkräften, hierfür ist eine dreijährige Ausbildung erforderlich und der Begriff Fachkraft bzw. Altenpfleger oder Gesundheitspfleger üblich. Entsprechend werden in der Anlage 2a) zum VergTV bei höheren Entgeltgruppen (P 4, P 5) unter Hinweis auf die erforderliche 3-jährige Berufsausbildung die Begriffe „Altenpfleger“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Pflegefachkräfte“ als Tätigkeitsbeispiele genannt. Soweit für einzelne Tätigkeiten wie die Verabreichung von Insulinspritzen eine zusätzliche Fortbildung von einem Tag oder weniger erforderlich ist, folgt hieraus nicht, dass alle übrigen Pflegeaufgaben nicht als fachspezifisch anzusehen wären. Fortbildungen von einem Tag oder weniger sind auch nach dem Zweck des Tarifvertrages, eine sachgerechte Abgrenzung vorzunehmen, und dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien nicht entscheidend für die Eingruppierung. Unabhängig hiervon wären ansonsten auch beispielsweise die Fortbildung der Klägerin „Umgang mit PEG-Versorgungssystemen“ und weitere Fortbildungen der Klägerin gleichermaßen beachtlich. bb) Für diese fachspezifischen Aufgaben der Grundpflege ist die Entgeltgruppe P 2 mit einfachen Tätigkeiten die niedrigste Entgeltgruppe. Entsprechend bedarf es zur Darlegung der Voraussetzungen keiner Darlegung der Heraushebung gegenüber „einfachsten“ nicht fachspezifischen Tätigkeiten. Unabhängig hiervon sind die fachspezifischen Tätigkeiten der Klägerin in der Grundpflege auch als weniger einfach zu qualifizieren als die maßgeblichen Aufgaben der P 1. Die P 1 bezieht sich gemäß den genannten Tätigkeitsbeispielen insbesondere auf Betreuungskräfte. Für diese sind in § 2 der BetreuungsRL als Aufgaben beispielsweise Malen und Basteln, Lesen und Vorlesen, Spaziergänge und Ausflüge genannt. Das Waschen der zu betreuenden, teilweise nicht mobilen Menschen nebst weiterer erforderlicher Hygienemaßnahmen stellt eine Aufgabe dar, die darüber hinausgehende Kenntnisse insbesondere von Techniken einer umfassenden Reinigung in unterschiedlichen Lagen ohne unnötige Belastung der Betroffenen erfordert. cc) Aufgabe der Klägerin ist die Ausführung solcher fachspezifischer Tätigkeiten in eigener Verantwortung. (1) Der Klägerin obliegen Aufgaben der Reinigung, Unterstützung im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme und Mobilität zur eigenständigen Ausführung. Dies entspricht auch dem Vortrag der Beklagten mit angegebenen Aufgaben u.a. Ganzwaschung eines bettlägerigen Heimbewohners, Ganzkörperwaschung am Waschbecken, An- und Auskleiden etc. im schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten. Die Klägerin hat vorgetragen, sie führe diese Aufgaben eigenständig aus. Eine Überwachung, die einer eigenverantwortlichen Ausführung entgegensteht, wie beispielsweise durch eine gleichzeitig beim Waschen etc. zur Unterstützung anwesende ausgebildete Kraft behauptet auch die Beklagte nicht. (2) Unabhängig davon ergibt sich eine Ausführung der Aufgaben der Grundpflege in eigener Verantwortung im Tarifsinne auch aus der Stellenbeschreibung der Beklagten. Aufgaben der Befugnisstufe A gemäß dieser Stellenbeschreibung („Vollumfängliche Befugnis für Entscheidung und Ausführung“) und der Befugnisstufe B („Entscheidung und Ausführung mit gleichzeitiger oder nachträglicher Meldung an den Vorgesetzten“) sind zur eigenständigen Ausführung und damit in eigener Verantwortung im Tarifsinne zugewiesen. Entsprechend wird in der Stellenbeschreibung auch weiter formuliert „Die Stelleninhaberin ist generell für die fach- und sachgerechte Ausübung der in ihrer Stellenbeschreibung genannten Aufgaben verantwortlich.“. Hier genannt sind mit der Befugnisstufe A bzw. B beispielsweise die Durchführung der Körperpflege, Hilfe beim Aufsuchen der Toilette mit anschließender Körperhygiene, Umbetten, Anreichen von Speisen und Getränken bei ausgeprägter Hilfsbedürftigkeit etc. (s. i.E. Bl. 102-106 d.A.). Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin könne sich auf diese Stellenbeschreibung nicht berufen, weil sie diese nicht unterzeichnet habe, trifft dies nicht zu. Die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen des Arbeitsvertrages unterliegt dem Direktionsrecht der Beklagten und bedarf keiner Unterzeichnung durch die Klägerin, insbesondere nicht wenn gleichzeitig eine Unterschrift unter einen neuen Arbeitsvertrag erfolgen soll. Dass sie der Klägerin andere Aufgaben als in ihrer eigenen Stellenbeschreibung enthalten zugewiesen hätte, macht auch die Beklagte nicht geltend. Unabhängig hiervon ergeben sich für die Frage der Eingruppierung keine wesentlichen Unterschiede, weder zu der beklagtenseitig in Bezug genommenen vorherigen Stellenbeschreibung noch zu den schriftsätzlich genannten Aufgaben. dd) Die als Aufgabenbeschreibung weiter vorgesehene „Übernahme weiterer Aufgaben durch Übertragung von der entsprechenden Fachkraft im Rahmen der Delegation“ begründet keine Voraussetzung zusätzlichen Aufgaben, die für eine Eingruppierung in die P 2 erforderlich wären. Abgegrenzt wird zwischen den eigenverantwortlich zu übernehmenden einfachen fachspezifischen Tätigkeiten und der darüber hinaus im Rahmen dieser Entgeltgruppe möglichen Delegation weiterer Aufgaben. Unabhängig hiervon enthält bereits die – maßgebliche, s.o.- Stellenbeschreibung eine Delegation solcher Aufgaben wie z.B. „Auf Anweisung der Fachkraft Austeilen von Medikamenten“. Entsprechend kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin über die ihr zugewiesenen Aufgaben der Grundpflege auch zusätzliche Aufgaben wie das Anziehen von Thrombosestrümpfen zu erledigen hat, wie sie vorgetragen hat, oder ob hier Fachkräfte zur Verfügung stehen, die dies übernehmen. c) Die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit entspricht den genannten Tätigkeitsbeispielen. Die Klägerin ist eingesetzt als Pflegekraft mit entsprechender Tätigkeit. Mit der Klägerin arbeitsvertraglich vereinbart ist eine Tätigkeit als Pflegekraft. Die Klägerin ist als eine solche eingesetzt. Aufgaben der Grundpflege sind Aufgaben einer Pflegekraft (s.o.). Unabhängig hiervon könnte gleichermaßen auf das Tätigkeitsbeispiel Altenpflegehelfer abgestellt werden. Die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben der Grundpflege sind Aufgaben eines Altenpflegehelfers, wie sich aus § 2 Nr. 2 Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz herleiten lässt. 3. Aufgrund des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist die Klägerin der Entgeltgruppe P 2 zuzuordnen. Unabhängig hiervon zeigt auch die Zusammenschau der Qualifikationsmerkmale, Aufgabenbeschreibung und Tätigkeitsbeispiele, dass die Entgeltgruppe P 2 für Pflegekräfte vorgesehen ist, während die Entgeltgruppe P 1 für Betreuungskräfte mit einem deutlich unterschiedlichen Aufgabenspektrum vorgesehen ist. Pflegekräfte sind bei den Tätigkeitsbeispielen der P 1 nicht genannt. Die Unterscheidung erscheint darüber hinaus auch im weiteren Kontext der unterschiedlichen Finanzierung von Aufgaben einerseits der Pflege und andererseits der Betreuung gut nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. III. Die Klägerin ist der Stufe 6 der Entgeltgruppe P 2 zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 9 Nr. 3 VergTV. Hiernach richtet sich die Zuordnung zu der Entgeltstufe sowie die Dauer dieser Stufenlaufzeit nach der anerkannten Beschäftigungszeit in der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Weshalb sich die Regelung in § 9 Nr. 3 VergTV nicht auf die Stufenlaufzeit gemäß § 4 VergTV beziehen sollte, erschließt sich nicht. Es gibt keine sonstige Stufenlaufzeit. Hiervon ist auch die Beklagte – insoweit zutreffend – mit ihrer Zuordnung in die Stufe 6 ausgegangen. Für die Klägerin anerkannt ist eine Beschäftigungszeit seit 1. September 1983. Die Klägerin wurde jedenfalls ausweislich des Arbeitsvertrages vom 3. Februar 2004 ab 1. Februar 2004 als Pflegekraft eingesetzt, eine andere Tätigkeit behauptet auch die Beklagte nicht. Die Zuweisung von Tätigkeiten, die über die Grundpflege hinausgehen, ist hierfür nicht erforderlich (s.o.). Auch wenn man im Hinblick auf Qualifikationsanforderungen auf den von der Klägerin absolvierten 200-Stunden-Pflegekurs abstellt und erst ab diesem Zeitpunkt eine „tatsächlich ausgeübte Tätigkeit“ im Sinne der P 2 annimmt, ist nach den Regelungen in § 4 Abs. 4 VergTV die Stufe 6 zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 1. März 2019 erreicht. IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 VergTV. Hiernach ist das Entgelt am letzten Werktag des laufenden Monats fällig. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Pflegekraft tätig. Die Klägerin absolvierte 2004 eine Fortbildung „Pflegerische Hilfskräfte“ mit einem Stundenumfang von 200 Stunden, davon 96 Stunden Theoretische Grundlagen der Ersten Hilfe, Ernährungslehre, Hygiene, Anatomie, Krankheitslehre, Psychologie/Gesprächsführung und 60 Stunden Pflege planen, personen- und situationsbezogen Pflegen. In dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2004 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte: „§ 1 Tätigkeit, Aufgaben, Arbeitsort Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 1. März 2004 fortgesetzt. Frau F. wird als Pflegekraft weiterbeschäftigt. Die bisherige Beschäftigungszeit im DRK vom 1. September 1983 wird anerkannt. … … § 4 Vergütung Die Eingruppierung erfolgt im Rahmen der Besitzstandswahrung. Ab 1. März 2004 Vergütungsgruppe E 5 1.736,28 Euro Endstufe 1.736,28 Euro Der Altersaufstieg wurde bis zur Endstufe berücksichtigt und eingerechnet. Er ist somit abgeschlossen. Die Höhe des Entgeltes unterliegt der dynamischen Anpassung im Sinne des Tarifvertrages. Die Vergütung unterliegt § 10 des Vertrages. … § 10 Schlussbestimmungen Auf das Arbeitsverhältnis findet der DRK-Tarifvertrag Land Brandenburg – in der jeweils gültigen Fassung – Anwendung. … “ Der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche DRK-Tarifvertrag Land Brandenburg sah in der „Anlage 2 Zuordnung von typischen Berufsfeldern zu Entgeltgruppen“ eine Einordnung von Krankenpflegehelfern bzw. Altenpfleghelfern in die Entgeltgruppen C, D und E vor, für Altenpfleger bzw. Krankenpfleger in die Entgeltgruppen F und G (s. Bl. 227 d.A.). Eine von der Beklagten erstellte, von der Klägerin nicht unterzeichnete Stellenbeschreibung für die Klägerin als Stelleninhaberin sieht unter der Überschrift „Pflegehilfskraft (mit Abschluss)“ u.a. bewohnerbezogene Aufgaben, insbesondere Körperhygiene, Betten und Lagern sowie Hilfe bei Bewegung und Fortbewegung, Speisenversorgung, Beobachtung und Weitergabe von Informationen, Kontaktpflege sowie Aufgaben zum Qualitätsmanagement mit unterschiedlichen Befugnissen vor. Überwiegend besteht eine vollumfängliche Befugnis für Entscheidung und Ausführung bzw. Entscheidung und Ausführung mit gleichzeitiger oder nachträglicher Meldung an den Vorgesetzten (s. i.E. Bl. 103-107 d.A.). Zum 1. Januar 2019 schlossen die Tarifgemeinschaft Landesverband Brandenburg des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und die DHV Die Berufsgewerkschaft e.V. den DRK-Manteltarifvertrag Land Brandenburg (s. Bl. 5-28 d.A., im Folgenden: MTV) und den DRK-Vergütungstarifvertrag Land Brandenburg (s. Bl. 29- 58 d.A., im Folgenden: VergTV). Klägerin und Beklagte sind Mitglieder der vertragschließenden Verbände. Der MTV regelt u.a.: § 3 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung bestimmt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1a), 2a) und 3a). Die ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeiters ist den Tätigkeitsmerkmalen (Qualifikationsmerkmalen, Aufgabenbeschreibungen, Tätigkeitsbeispielen) der Anlagen 1a), 2a) und 3a) zuzuordnen. (2) Ist für eine Tätigkeit eine Mindestqualifikation gesetzlich oder vertraglich bestimmt, so ist mindestens in die Entgeltgruppe einzugruppieren, die diese Qualifikation als Merkmal enthält. (3) Ein Mitarbeiter ist auch dann in eine Entgeltgruppe einzugruppieren, dessen Tätigkeit der Aufgabenbeschreibung seiner Entgeltgruppe entspricht, wenn er die vorgesehene formelle Qualifikation nicht besitzt und die Tätigkeit aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrung ausübt. … § 4 Stufen der Entgelttabelle (4) Der Mitarbeiter erreicht die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. … § 9 Überleitungsregelung und Besitzstand 1. Der tarifgebundene Mitarbeiter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.01.2019) dieses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt ist, wird entsprechend der nachfolgenden Regelungen in diesen neuen Entgelttarifvertrag übergeleitet. 2. Für den Mitarbeiter wird zum Stichtag 01.01.2019 ein Vergleichsentgelt nach dem bis 31.12.2018 geltenden Tarifvertrag ermittelt. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts werden bisherige monatliche Grundvergütung und sämtliche persönliche monatliche Zulagen sowie etwaige Zahlungen aus Besitzstand gem. § 27 DRK Tarifvertrag Land Brandenburg, bzw. das vereinbarte und bezahlte monatliche Entgelt gem. Arbeitsvertrag nebst etwaigen monatlichen persönlichen Zulagen berücksichtigt. 3. Zum 01.01.2019 wird der Mitarbeiter in neue Entgeltordnung nach Anlage 2a bis c eingruppiert. Die Zuordnung zu der Entgeltstufe sowie die Dauer dieser Stufenlaufzeit richten sich dabei nach der anerkannten Beschäftigungszeit in der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Protokollnotiz: Es zählt die tatsächliche oder die aus Vorbeschäftigungen oder vertraglich anerkannte Beschäftigungszeit. … 4. … 5. Auf die Besitzstandszulage nach Abs. 4 mindert sich um die Entgeltsteigerungen, die der Mitarbeiter durch Anwendung der bereits verhandelten Tabellenwerte 2020 und 2021 erhält. Bei später verhandelten Entgeltsteigerungen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Besitzstandszulage um die Hälfte des nominellen Steigerungsbetrags zu kürzen. … “ In der Anlage 2a) zum VergTV ist geregelt: Anlage 2 a) Eingruppierungsmerkmale Pflege Die Eingruppierung und Tabelle Pflege gelten für Mitarbeiter, die a) im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind. b) als Leitungskräfte in stationären und ambulanten Pflegebetrieben tätig sind. Qualifikationsmerkmale Aufgabenbeschreibung Tätigkeitsbeispiele Soweit im nachstehenden Text die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt. Entgeltgruppe P 1 Mitarbeiter mit tätigkeitsbezogener Qualifikation oder angelernt, jedoch ohne tätigkeitsbezogenen Berufsabschluss einfachste Tätigkeiten, Übernahme definierter Aufgaben unter Mitwirkung der Fachkraft im Rahmen der Delegation - Betreuungsassistenten, Assistenzkräfte, Alltagsbegleiter, Präsenzkräfte oder sonstige Betreuungskräfte, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer vereinbarten Arbeitszeit mit den Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind - 200 Stunden Kurs, 43b SGB XI Entgeltgruppe P 2 Mitarbeiter mit einjährigem tätigkeitsbezogenen Berufsabschluss oder tätigkeitsbezogener Qualifikation einfache fachspezifische Tätigkeiten in eigener Verantwortung, Übernahme weiterer Aufgaben durch Übertragung von der entsprechenden Fachkraft im Rahmen der Delegation. - Pflegekräfte mit entsprechender Tätigkeit - Gesundheits- und Krankenpflegehelfer - Altenpflegehelfer - Sozialassistenten - Sozialpflegeassistenten - 200 Stunden Kurs, 43b SGB XI Entgeltgruppe P 3 Mitarbeiter mit zweijähriger tätigkeitsbezogener Berufsausbildung fachspezifische Tätigkeiten, welche nicht ausschließlich als Fachkraftaufgaben delegierbar sind und im Rahmen der Aufgabenerfüllung erweiterte allg. Kompetenzen erfordern - Pflegekräfte mit entsprechender Tätigkeit/Therapeuten - Heilerziehungspflegerin der Tätigkeit als Pflegekraft - Sozialassistenten Die Beklagte wendet den Tarifvertrag auf die derzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigte Klägerin mit der Maßgabe einer Einordnung in die Entgeltgruppe P 1, Stufe 6 VergTV an. Da das sich hieraus ergebende Entgelt niedriger ist als das bisher gezahlte erhält die Klägerin eine Besitzstandszulage in Höhe von 144,42 Euro brutto monatlich und erzielt so ein monatliches Entgelt von 1.884,68 Euro brutto. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 forderte die Klägerin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 2 der Anlage 2 a) zum VergTV (im Folgenden: P 2), Stufe 6. Die Beklagte lehnte dies ab. Mit ihrer der Beklagten am 17. Oktober 2019 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin unter Darlegung der anfallenden Tätigkeiten, u.a. Waschen, Anziehen, Essen austeilen, Unterstützung beim Essen und Trinken, Inkontinenzmaterial wechseln und Lagern mit Zeitangaben im Einzelnen (s. Bl. 147-154 d.A.) geltend gemacht, sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 2. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.03.2019 rückwirkend eine tarifgerechte Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe P 2 Stufe 6 des aktuell gültigen Tarifvertrags des DRK Land Brandenburg zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 1.03.2019 ab dem 1. eines jeweiligen Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 2 noch seien diese schlüssig vorgetragen. Auf die Stellenbeschreibung könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese nicht vereinbart sei. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. Januar 2017 geweigert, einen neuen Arbeitsvertrag und / oder eine neue Stellenbeschreibung zu unterschreiben. Von der Klägerin 2006 unterschrieben sei die „Stellenbeschreibung Pflegekraft“ (s. Bl. 130-138 d.A.). Die Klägerin erfülle die Qualifikationsmerkmale nicht, es liege keine mindestens einjährige Ausbildung vor. Allein aus der inzwischen 26-jährigen Tätigkeit könne nicht auf eine vorliegende tätigkeitsbezogene Qualifikation geschlossen werden. Die Klägerin sei angelernt im Sinne der Entgeltgruppe P 1. Sie leiste als Pflegehelferin Grundpflege in Form einfachster Tätigkeiten wie Waschen und Körperpflege, es handle sich um vorwiegend mechanische Tätigkeiten. Pflegefachkräften vorbehaltene Aufgaben der Behandlungspflege führe die Klägerin nicht aus und dürfe dies auch nicht. Die tarifvertragliche Einstufung einfachster Tätigkeiten, einfacher Tätigkeiten, fachspezifischer Tätigkeiten und schwieriger Tätigkeiten baue aufeinander auf. Unabhängig hiervon seien die Voraussetzungen einer Zuordnung in die Stufe 6 nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 18. Februar 2020 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich sei die Anlage 2 a zum VergTV. Bei den der Klägerin übertragenen Tätigkeiten handle es sich um im Rahmen eines Arbeitsvorgangs ausgeführte pflegerische Tätigkeiten. Pflegekräfte mit entsprechender Tätigkeit, d.h. solche, die einfache fachspezifische Tätigkeiten in eigener Verantwortung ausführten, seien nach Entgeltgruppe P 2 zu vergüten. Die tätigkeitsbezogene Qualifikation könne sich aus dem 200-Stunden-Kurs und der tatsächlich übertragenen Tätigkeit ergeben. Die Entgeltgruppe P 1 sei für Betreuungsassistenten, Assistenzkräfte, Alltagsbegleiter und Präsenzkräfte vorgesehen. Diesen oblägen gemäß § 43b SGB XI Aufgaben in Form zusätzlicher Betreuung und Aktivierung über die notwendige Pflege hinaus, wofür seit 2017 zusätzliche Gelder der Pflegeversicherung für Pflegeinrichtungen vorgesehen seien. Entsprechend habe eine tarifvertragliche Regelung für diese neue Berufsgruppe nahegelegen. Solche Aufgaben wie Vorlesen, Spielen, Spazieren oder Basteln führe die Klägerin nicht aus. Die Stufe 6 ergebe sich aus den in gleichwertiger Tätigkeit beim DRK zurückgelegten, anerkannten Beschäftigungszeiten. Hiervon sei auch die Beklagte bei Gewährung der Stufe 6 ausgegangen. Gegen dieses ihr am 11. März 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. April 2020 Berufung eingelegt und diese am 11. Mai 2020 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe den Begriff der fachspezifischen Tätigkeiten in der Entgeltgruppe P 2 verkannt und den Stufenaufbau der Regelungen nicht beachtet. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin sich nicht auf die Stellenbeschreibung von 2017 berufen könne, weil sie mit dieser nicht einverstanden gewesen sei. Diese Stellenbeschreibung sei Gegenstand eines der Klägerin im Jahr 2017 im Zuge des Betriebsübergangs überreichten Arbeitsvertrages gewesen, den die Klägerin nicht angenommen habe. Die Tätigkeit der Klägerin als ungelernte Pflegehelferin sei mit den Tätigkeiten der Krankenpflegehelferinnen oder gar examinierten Fachkraft nicht vergleichbar, sie verrichte einfachste Tätigkeiten der Grundpflege wie Waschen und Körperpflege. Tätigkeiten der Behandlungspflege erbringe die Klägerin nicht. Fälschlich nehme das Arbeitsgericht an, es sei aufgrund der zwischenzeitlich 26-jährigen Tätigkeit der Klägerin von einer tätigkeitsbezogenen Qualifikation auszugehen. Die Klägerin verfüge maximal über eine tätigkeitsbezogene Qualifikation im Sinne von „angelernt“ gemäß der Entgeltgruppe P 1. Jedenfalls seien die Voraussetzungen der Stufe 6 nicht gegeben. Die Regelung in § 9 VergTV beziehe sich nicht auf eine Anerkennung der Stufenlaufzeit im Sinne von § 4 Abs. 4 VergTV. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie im erforderlichen Umfang mit den maßgeblichen Tätigkeiten betraut gewesen sei. Eine Betreuungskraft nach § 43b SGB XI beinhalte „Mehr“ als ein Pflegehelfer, es handle sich um eine Tätigkeit, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben über die notwendige Versorgung hinausgehe. Die Ausbildung nach § 43b SGB XI sei qualitativ und quantitativ höher zu bewerten als der 200-Stunden-Pflegebasiskurs. Das Arbeitsgericht gehe insoweit von einer unzutreffenden Gewichtung aus. Unabhängig seien nach der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamburg gemäß Beschluss vom 22. Mai 2020 – 5 TaBV 15/18 – zur fehlenden Tariffähigkeit der Gewerkschaft DHV die vorliegenden Tarifverträge wohl unwirksam. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 18.02.2020 zur Geschäftsnummer 2 Ca 703/19 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Eberswalde abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrages. Der Tarifvertrag unterscheide zwischen Betreuungskräften im Sinne des § 43b SGB XI, die zusätzlich zur reinen Pflege tätig werden sollten und für die die Entgeltgruppe P 1 vorgesehen sei, und den üblichen Pflegeleistungen. Pflegekräfte seien auch dann in die Entgeltgruppe P 2 einzugruppieren, wenn kein Berufsabschluss mit einjähriger Ausbildung, sondern eine tätigkeitsbezogene Qualifikation vorliege. Diese könne sich sowohl aus dem hier vorliegenden 200-Stunden-Kurs als auch aus der langjährig geleisteten Pflegearbeit ergeben. Die Zuordnung in die Stufe 6 ergebe sich aus § 9 VergTV. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.