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Beschluss

H 6 Ta 2/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0322.H6TA2.12.0A
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Leitsätze
1. Auch möglicherweise unzulässige Feststellungsanträge sind bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen.(Rn.13) 2. Die Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen ändert sich grundsätzlich nicht deswegen, weil das Klagebegehren in einen Feststellungsantrag gekleidet ist.(Rn.11) 3. Von dem Wert eines Feststellungsantrags ist kein Abschlag vorzunehmen,(Rn.15) wenn neben der Feststellungsklage eine Leistungsklage auf rückständige Leistungen erhoben ist.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 – 27 Ca 33/11 – wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 37.395 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch möglicherweise unzulässige Feststellungsanträge sind bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen.(Rn.13) 2. Die Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen ändert sich grundsätzlich nicht deswegen, weil das Klagebegehren in einen Feststellungsantrag gekleidet ist.(Rn.11) 3. Von dem Wert eines Feststellungsantrags ist kein Abschlag vorzunehmen,(Rn.15) wenn neben der Feststellungsklage eine Leistungsklage auf rückständige Leistungen erhoben ist.(Rn.16) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 – 27 Ca 33/11 – wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 37.395 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits besteht ein Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen der Kläger als Verkäufer bei der Beklagten, die Sportschuhe vertreibt, beschäftigt ist. Im zugrundeliegenden - durch mit Schriftsatz vom 22. November 2011 (Bl. 80 d.A.) erklärter Klagerücknahme beendeten - Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung (Antrag zu 1.), dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Umsatzprovision in Höhe vom 2 % des monatlichen Nettoumsatzes der Filiale zusteht und mit dem Antrag zu 2. die Auszahlung dieser Umsatzprovision für die Monate ab November 2010. Mit dem Antrag zu 3. begehrte der Kläger die Feststellung, er könne ein Weihnachts-/Urlaubsgeld in Höhe von je einem halben Bruttomonatsgehalt beanspruchen, welches anteilig pro Monat ausgezahlt werden müsse. Mit dem Antrag zu 4. begehrte der Kläger die Auszahlung der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Beträge ab Oktober 2010. Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 (Bl. 80 d.A.) beantragte der Klägervertreter, den Gegenstandswert für das Verfahren auf bis zu 50.000 € festzusetzen. Der mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Betrag ist vom Klägervertreter dabei unwidersprochen auf 900 € monatlich, der mit den Anträgen zu 3. und 4. geltend gemachte Betrag ist mit monatlich € 138,75 € angesetzt worden. Insgesamt seien die Feststellungsanträge mit dem jeweiligen 36-fachen Betrag und die Zahlungsanträge zusätzlich mit dem jeweiligen Monatsbetrag zu berücksichtigen, der bis zur Klagerücknahme angefallen sei. Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 (Bl. 85 d.A.) den Gegenstandswert der Klage auf den Wert der bis zur Klagerücknahme fälligen Beträge in Höhe von 12.603,75 € fest (12 * 900 € sowie 13 * 138,75 €) und teilte mit, die Feststellungsanträge zu 1. und 3. seien nicht werterhöhend berücksichtigt worden. Gegen diesen dem Klägervertreter am 15. Dezember 2011 zugestellten Beschluss vom 12. Dezember 2011 erhob dieser mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 (Bl. 92 ff) Beschwerde, hilfsweise unbestimmtes Rechtsmittel. Zur Begründung führt er aus, die Feststellungsanträge bezögen sich auf künftige Leistungen, die Leistungsanträge (Antrag zu 2. und zu 4.) beschränkten sich hingegen auf einen zeitlich klar begrenzten Zeitraum. Beides sei zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägervertreters in der Beschwerde wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 (Bl. 92 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (Bl. 99 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die offensichtlich unzulässigen, weil den Vorrang der Leistungsklage missachtenden Feststellungsanträge erhöhten den Wert nicht. Die Frage, ob ein Provisions- bzw. ein Weihnachts-/Urlaubsgeld überhaupt besteht, sei im Rahmen der Leistungsanträge inzident zu prüfen. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit könnten die Feststellungsanträge für die Zukunft die Rechtspflichten der Beklagten (z.B. hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld) nicht zementieren. Mithin seien allein die Anträge zu 2. und 4. im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. II. Die Beschwerde des Klägervertreters hat überwiegend Erfolg. 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. 2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit beträgt € 37.395,-. a) Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bemisst sich gem. § 23 Abs. 1 RVG im Streitfall nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. b) Die Bewertung der zukunftsbezogenen Feststellungsanträge des Klägers (Anträge zu 1. und 3.) richtet sich vorliegend nach der für den Gebührenwert maßgeblichen Sonderbestimmung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in § 42 Abs. 2 GKG. Danach sind entsprechende Klageanträge mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bewerten, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Die Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen ändert sich grundsätzlich nicht deswegen, weil das Klagebegehren in einen Feststellungsantrag gekleidet ist (vgl. Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 12 Rn. 183; LAG Rheinland-Pfalz 2. November 2011 - 1 Ta 187/11). Dies bedeutet im Streitfall, dass für die Feststellungsanträge ein Gegenstandswert in Höhe des 36-fachen geltend gemachten Betrags der begehrten wiederkehrenden Leistung (900 € + 138,75 € = 1038,75 €), mithin 37.395 € festzusetzen ist. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss kommt es auf eine etwaige Unzulässigkeit der Anträge für die Wertfestsetzung nicht an. Sie hat allenfalls Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten. Maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse der Prozesspartei am Ausgang des Rechtsstreits wie es im Antrag seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. LAG Niedersachsen 7. Dezember 2009 - 8 Ta 516/09-). c) Dem so ermittelten Wert des Feststellungsantrags sind die Werte der Leistungsanträge zu 2. und 4. gem. § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG nicht hinzuzurechnen. § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG bestimmt als lex specialis, dass vor den Gerichten für Arbeitssachen bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Im Gegensatz zu § 45 Abs. 1 S. 3 GKG sieht § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG dieses Additionsverbot nach dem Wortlaut ohne Einschränkungen und damit unabhängig von einem etwaigen Vorliegen wirtschaftlicher Identität der Anträge vor. Werden mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen aus demselben Schuldverhältnis sowohl Rückstände als auch Leistungen, die künftig fällig werden geltend gemacht, begrenzt § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG den Wert dieser Klage auf den nach § 42 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (vgl. BAG NZA 2003, 456; LAG Rheinland-Pfalz 26. Oktober 2011 - 1 Ta 185/11 -; Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 12 Rn. 179). Dies entspricht nicht nur dem gesetzlichen Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Regelungen von § 42 Abs. 2 bis 4 GKG. Bei Streitigkeiten, in denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber denen eines allgemeinen Zivilprozesses geringer sein (LAG Rheinland-Pfalz 2. November 2011 - 1 Ta 187/11; vgl. BAG NZA 2003, 456; BAG v. 30.11.1984 AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9). Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kommt es vorliegend für die Bestimmung des Streitwerts weder auf die wirtschaftliche Identität der Anträge noch auf die zeitliche Reihenfolge bei der Antragstellung an. d) Von dem so ermittelten Wert der Feststellungsanträge ist im vorliegenden Fall kein Abschlag vorzunehmen. Zwar ist bei auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Feststellungsanträgen von dem 36-fachen Wert in der Regel ein Abschlag dahingehend vorzunehmen, dass lediglich 80 % einer entsprechenden Leistungsklage angesetzt werden, weil das Feststellungsurteil mangels Vollstreckbarkeit weniger Rechtsschutz bietet als ein Leistungsurteil (vgl. BAG 18. April 1961 – 3 AZR 313/59 – AP Nr. 6 zu § 3 ZPO; GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 333). Der ungekürzte Drei-Jahres-Betrag bleibt indes - wie im Streitfall - dann festzusetzen, wenn neben der Feststellungsklage ein Leistungsantrag auf rückständige Leistungen erhoben ist. Hierbei werden in beiden Anträgen jeweils Leistungen für Zeiträume von insgesamt mehr als drei Jahren geltend gemacht; da - wie oben ausgeführt - dann Rückstände gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG außer Betracht bleiben und daher für den Leistungsantrag kein gesonderter Wert festgesetzt wird, wird der Streitwert insgesamt ausreichend begrenzt, so dass für einen Abschlag beim Feststellungsantrag kein Bedürfnis besteht (Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 12 Rn. 183; LAG Köln 27. November 1992 – 14 (11) Ta 225/92 LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 95). III. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde wird die Gebühr gem. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte reduziert.