Beschluss
5 Ta 176/12
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.02.2012 - 23 Ca 3667/10 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 9.698,73 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtsstreit um wiederkehrende Leistungen. 2 Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien darüber, in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und die Witwenrente der Klägerin anzupassen hatte. 3 Der am 02.09.2009 verstorbene Ehemann der Klägerin war bis Ende Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt und bezog ab 01.01.1993 eine betriebliche Altersversorgung von anfänglich (umgerechnet) 1.950,07 EUR brutto pro Monat, die die Beklagte zum 01.07.2008 auf 2.295,59 EUR brutto pro Monat erhöhte und auch bezahlte. Seit 01.10.2009 erhält die Klägerin 60 % hiervon (= 1.378,00 EUR brutto pro Monat) als Witwenrente. Die Klägerin beanspruchte hingegen für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2009 2.561,22 EUR brutto pro Monat betriebliche Altersrente als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns und ab 01.10.2009 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.536,73 EUR brutto pro Monat. 4 Mit der am 10.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte sie für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2009 einen monatlichen Differenzbetrag von 265,63 EUR brutto (= 3.984,45 EUR brutto) und ab 01.10.2010 einen solchen von 158,73 EUR brutto. Der Rechtsstreit endete durch - noch nicht rechtskräftiges - streitiges Urteil. 5 Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 5.714,28 EUR (= der 36-fache Betrag der monatlichen Differenz von 158,73 EUR bezüglich der Witwenrente) festgesetzt. Die rückständigen Differenzbeträge bezüglich der Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seien wegen des Additionsverbots gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. Mit ihrer Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Addition der Summen der rückständigen Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und der 36-fachen Differenz zwischen der begehrten und der gewährten Witwenrente ab 01.10.2009 (= insgesamt 9.698,73 EUR). 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 7 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für die Witwenrente zutreffend auf den 36-fachen höchsten Differenzwert zwischen der begehrten und der gewährten monatlichen Rente festgesetzt, zu Unrecht aber eine Bewertung der rückständigen Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und eine Werteaddition unterlassen. 8 1. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der streitigen wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG sind in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzuzurechnen. 9 a) Im Hinblick auf diesen klaren Wortlaut ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen auf wiederkehrende Leistungen auf den 3-fachen Jahresbetrag der Streitstumme gedeckelt. Darüber hinausgehende Beträge können sich wertmäßig nicht auswirken. 10 aa) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge sind bereits gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG unerheblich. 11 bb) Da es für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Einreichung der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung ankommt, die den Rechtszug einleitet, sind die „nach Klagerhebung entstehenden Rückstände“ per definitionem bereits in der Begrenzungsvorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG enthalten. Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen rechtfertigt lediglich eine Unterschreitung, nicht aber eine Überschreitung des 3-Jahres-Betrages (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 24 Rn 7 zu der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG a.F.). 12 cc) Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik gilt die Streitwertbegrenzung auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 5 mwN). Denn bei Streitigkeiten, in denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage von Arbeitnehmern geht, sollen die Kosten nicht zu hoch und geringer als in einem allgemeinen Zivilprozess sein (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 97/02 (A) - aaO Rn 7). Die Höchstgrenze des 3-fachen Jahresbetrages in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG und das Additionsverbot nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG schränken das dem Gericht bei der Streitwertbemessung eingeräumte Ermessen aus sozialen Gründen ein (LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv). 13 b) Für die Bewertung „von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen“ im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es deshalb nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 6; LAG Hamburg 22.03.2012 - H 6 Ta 2/12 - Rn 14 juris; LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2011 - 1 Ta 189/11 - Rn 13 juris). Die Höchstgrenze des 3-fachen Jahresbezugs gilt auch dann, wenn sich die Höhe der begehrten wiederkehrenden Leistungen aus ein und demselben Schuldverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt ändert (LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv). In diesem Fall ist von der höchsten vom Kläger angenommenen Differenz auszugehen (LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv). 14 2. Daran gemessen handelt es sich im Streitfall bei der (rückständigen) Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und bei der Witwenrente um jeweils getrennte wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 2, Abs. 4 GKG, die eigenständig zu bewerten und zu addieren sind. 15 a) Die sowohl der Betriebs- als auch der Witwenrente zugrundeliegende Leistungspflicht geht zwar letztlich auf dasselbe Schuldverhältnis zurück, nämlich die ursprüngliche Versorgungszusage der Beklagten gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin. 16 aa) Dabei handelt es sich jedoch nicht nur um eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO mit unterschiedlichen Streitgegenständen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Betriebs- und die Witwenrente beruhen vielmehr auf unterschiedlichen Klagegründen im Sinne des § 264 ZPO, also unterschiedlichen Summen von Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen Anspruch als für die Klagepartei gegenüber der beklagten Partei entstanden darzutun (vgl. hierzu RG 04.10.1920 - IV 222/20 - RGZ 100, 95; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl., § 264 Rn 5). 17 Um den in Person des verstorbenen Betriebsrentners entstandenen Betriebsrentenanspruch geltend machen zu können, bedarf es - neben des Vorliegens der Voraussetzungen der ursprünglichen Anspruchsgrundlage - noch der Erbenstellung, während die von vornherein in ihrer eigenen Person begründete Witwenrente neben der Eigenschaft der Witwenstellung auch noch das Nichtvorliegen der Ausschlusstatbestände (etwa Kurzehen- oder Wiederverheiratungsklausel etc.) erfordert. 18 bb) Dazuhin stellen die Betriebs- und die Witwenrente auch unterschiedliche kostenrechtliche Gegenstände dar. 19 (1) In Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt eine Werteaddition wegen wirtschaftlicher (Teil)identität nicht in Betracht, wo der eine Antrag sich nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen (allgemeine Auffassung: vgl. Zöller/Herget ZPO 29. Aufl., § 5 ZPO Rn 8; GK-ArbGG/Schleusener Stand 70. Erg.lfg. September 2010, § 12 ArbGG Rn. 161; Hako-ArbGG/Pfitzer 1. Aufl., § 12 Rn 60 jeweils mwN). 20 (2) Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Interessengleichheit der Ansprüche. Der Betriebsrentenanspruch dient der Versorgung des Betriebsrentners, während der Witwenrentenanspruch ausschließlich die Unterstützung des den ehemaligen Arbeitnehmer überlebenden Ehegatten bezweckt. Besonders deutlich wird die unterschiedliche Interessenlage in Fällen, in denen die Witwe nicht Erbin des verstorbenen Ehemannes wird. Die Witwe erfüllt dann zwar die Voraussetzungen für den Bezug der Witwenrente, kann jedoch keine rückständigen Betriebsrentenansprüche ihres verstorbenen Ehemanns geltend machen. Beide Rentenansprüche sind voneinander unabhängig. Die Addition der verschiedenen Renten kollidiert daher nicht mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG. 21 b) Die für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2009 begehrte erhöhte Betriebsrente ist mit dem geltend gemachten Gesamtbetrag von 3.984,45 EUR zu bewerten, da dieser unterhalb des 3-jährigen Höchstbetrages liegt. Die Witwenrente hat einen Wert von 5.714,28 EUR (36 x die monatliche Differenz von 158,73 EUR). Die gemäß § 39 Abs. 1 GKG vorzunehmende Werteaddition ergibt den Gesamtstreitwert von 9.698,73 EUR. III. 22 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).