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Urteil

7 Sa 108/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0823.7SA108.11.0A
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Leitsätze
Für die tarifvertraglich ordentlich kündbaren Arbeitnehmer der City BKK tritt die gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht ein, weil für diese Arbeitnehmergruppe keine Unterbringungspflicht besteht und daher die Vorschrift des § 164 Abs 4 SGB 5 keine Anwendung findet.(Rn.59) (Rn.75)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. November 2011 – 22 Ca 169/11 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.05.2011 am 30.06.2011 oder 31.12.2011 endete. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht gemäß § 164 Abs. 4 SGB V am 30.06.2011 endete. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25%, die Beklagte zu 75%. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die tarifvertraglich ordentlich kündbaren Arbeitnehmer der City BKK tritt die gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht ein, weil für diese Arbeitnehmergruppe keine Unterbringungspflicht besteht und daher die Vorschrift des § 164 Abs 4 SGB 5 keine Anwendung findet.(Rn.59) (Rn.75) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. November 2011 – 22 Ca 169/11 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.05.2011 am 30.06.2011 oder 31.12.2011 endete. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht gemäß § 164 Abs. 4 SGB V am 30.06.2011 endete. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25%, die Beklagte zu 75%. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. November 2011 – 22 Ca 169/11 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgereicht eingelegt und begründet. Die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist jedoch mangels ausreichender Begründung (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG) teilweise unzulässig, soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren den allgemeinen Feststellungsantrag zu 3. weiterverfolgt (1.). Im Übrigen ist sie zulässig (2.). 1. In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden (BGH 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - NJW-RR 2007, 414). Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28; vgl. auch BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 17 zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar (BAG 10.2.2005 – 6 AZR 183/04 – zu 2 a der Gründe, EzA Nr. 40 zu § 64 ArbGG 1979). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG 28.5.2009 – 2 AZR 223/08 – Rdn. 14, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird (BAG 15.3.2011 – 9 AZR 813/09, NZA 2011, 767). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 6.3.2003 – 2 AZR 596/01 – zu II 1 a der Gründe, BAGE 105, 200). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG 15.8.2002 – 2 AZR 473/01 – zu 2 der Gründe, AP Nr. 55 zu § 519 ZPO). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10.2.2005 – 6 AZR 183/04 – zu 2 a der Gründe, a. a. O.; 16.6.2004 – 5 AZR 529/03 – zu II b der Gründe, EzA Nr. 3 zu § 520 ZPO; 15.8.2002 – 2 AZR 473/01 zu 2 der Gründe, a. a. O.). Das Arbeitsgericht hat den allgemeinen Feststellungsantrag zu 3. als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keine weiteren Beendigungstatbestände behauptet. Die Berufungsbegründung setzt sich mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht auseinander. 2. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Klage hinsichtlich der zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge zu 1. und 2. abgewiesen. Die Klaganträge, - die nach teilweiser Klagrücknahme - zuletzt in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 gerichtet werden, sind nämlich zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Beklagte zu 2 ist parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach ihrer Schließung nur noch teilrechtsfähig oder ob sie weiterhin vollrechtsfähig und lediglich die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (zu Letzterem vgl. nur MüKo/Reuter 5. Auf. § 49 BGB Rn. 10, 15 im Fall der Liquidation eines Vereins). Denn auch bei einer bloßen Teilrechtsfähigkeit wäre die Beklagte zu 2 angesichts der Streitgegenstände im vorliegenden Rechtsstreit parteifähig. Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 – Rn. 27). b) Für beide Feststellungsanträge besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. aa) Mit dem Klagantrag zu 1 hat die Klägerin mit einem punktuellen Feststellungsantrag die nach § 4 KSchG gebotene Kündigungsschutzklage erhoben. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung vom 19. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten Frist oder zur nächstmöglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Auch unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage regelmäßig gegeben, weil nur durch eine solche Klage mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden kann (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 46, Rn. 86). Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit (LAG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – 1 Sa 55/11). Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiell-rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zudem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. bb) Mit dem Antrag zu 2 verfolgt die Klägerin der Sache nach ebenfalls eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Auch insofern liegt das Feststellungsinteresse vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes geendet hat. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. 2. Die Klage ist mit beiden zur Sachentscheidung anstehenden Feststellungsanträgen auch begründet. a) Der Klagantrag zu 1 ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Kündigung vom 19. Mai 2011 wirksam beendet worden. Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der ersten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 31. Mai 2012 – 1 Sa 55/11 und vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind: aa) Soweit die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 auflösen sollte, sind die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht gegeben. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mehr als 5 Jahre bestanden hatte, wäre eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegeben wären. (1) Der Begründetheit der Kündigungsschutzklage steht keine anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 entgegen. (a) Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden. Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der an Stelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt dies auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung evtl. noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 – 1 Sa 55/11; vom 21. Juni 2012 – 1 Sa 20/12). (b) Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 beendet worden. Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte „nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird“. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 – 1 Sa 55/11-; vom 21. Juni 2012 – 1 Sa 20/12). Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012– 1 Sa 20/12). Dies ergibt die Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V. Ein solches Angebot ist der Klägerin im Streitfall nicht gemacht worden. (aa) Dieses Verständnis folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Abs. 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Abs. 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht mit dem Abs. 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Abs. 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet daraufhin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Weiter spricht auch der Wortlaut des § 155 Abs. 4 letzter Satz SGB V für das Erfordernis, dass zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V ordnet nämlich an, dass § 164 Abs. 2 – 4 SGB V mit Ausnahme von § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auch für ordentliche kündbare Angestellte gilt. Das bedeutet, dass nur die Pflicht aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V entfällt, diesen Beschäftigten einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten muss ein solches Angebot erfolgen, bei ordentlich kündbaren nicht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solches Angebot nicht gleichwohl auch diesen Beschäftigten gemacht werden kann. Wenn ein solches Angebot ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgt, kann es damit nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V über § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Für dieses Verständnis der Regelungen auch bei ordentlich Kündbaren spricht außerdem die Systematik des § 164 SGB V, die in erster Linie in Abs. 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Abs. 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 werden nicht durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V aufgelöst, weil dieser nur anordnet, dass die Pflicht zu einem Arbeitsplatzangebot entfällt, nicht aber die Möglichkeit, ein solches Angebot freiwillig zu machen. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg – 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 – 1 Sa 55/11). Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es – aus welchen Gründen auch immer- nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12). Diese Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGB V zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen soll, sodass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung, unbeschadet eines Angebots, alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist - wie ausgeführt – nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen. (bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung (im Einzelnen hierzu: Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 – 4 SGB V, S. 14 – 16). § 164 SGB V war erstmals im Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 enthalten, in den Gesetzesentwürfen wortgleich noch in § 177 (BGBl I., S. 2477). In der Gesetzesbegründung wurde bei den Beschäftigten, die keine Dienstordnungsangestellten waren, nicht zwischen kündbaren und unkündbaren Beschäftigten unterschieden. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), in Kraft seit 1. Januar 2009, das die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen einführte, erweiterte und differenzierte diese Regelung. Es erstreckte sie nun auf die Insolvenz (§§ 171b f. SGB V), die freiwillige Vereinigung (§ 171a SGB V) und auf alle vier Typen der Krankenversicherung, also auch auf Betriebskrankenkassen (BKK). Außerdem differenzierte sie je nach Typ der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf das Erlöschen der Arbeitsverhältnisse zwischen unkündbaren und kündbaren Beschäftigten, soweit diese keine Dienstordnungsangestellten sind. Seither war bei BKK und Ersatzkassen nur ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern eine zumutbare Stellung anzubieten. Die Erstreckung des § 164 Abs. 2 – 4 SGB V, der für IKK gilt, auf BKK, der durch die Verweisungsklausel in § 155 Abs. 4 Satz 9 GKV-OrgWG bewirkt wird, wird in den Gesetzesmaterialien lediglich wie folgt begründet (Bundestagsdrucksache 16/9559, S. 19): „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 – 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition dieser Beschäftigten wird hierdurch entsprechend in vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen bereits in § 171a SGB V geregelt ist“. Die Gesetzesbegründung der gleichlautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 – 5 SGB V a. F. (BT–Drucks. 11/2237, S. 212) lautet: „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen, dass grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingung erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden.“ Die Gesetzesbegründung der gleichlautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, sondern besagt klar und eindeutig, dass der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist (LAG Berlin-Brandenburg vom 12. April 2012 – 5 Sa 2454/11 – Rn. 36, juris). Hatte die Begründung zum GRG 1988 den Wegfall des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten, deren Weiterbeschäftigung nicht möglich war, noch der Erwähnung für Wert befunden (BT-Drucks. 11/2237, S. 212), ist in der Gesetzesbegründung zum GKV-OrgWG nur noch die Rede von der Sicherung, nicht mehr vom Erlöschen der nicht „gesicherten“ Arbeitsverhältnisse (Wolter im Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 2 – 4 SGB V, S. 16). Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden (LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 37, juris). (cc) Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 – 1 Sa 20/12). Dieses ist durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Die Regelung verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil durch sie die ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkasse ohne sachlichen Grund anders behandelt würden als die übrigen ordentlich kündbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Ein solcher Vergleich scheidet nicht von vorn herein aus, weil Beschäftigten von Betriebskrankenkassen und die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vergleichbar wären. Soweit diese Beschäftigten aufgrund Arbeitsvertrages tätig sind, gehören sie zu einer einheitlichen Gruppe, nämlich die der privatrechtlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es besteht deshalb kein Anlass, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Betriebskrankenkassen nicht mit der Gruppe aller übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vergleichen. Ihre andere Behandlung könnte allenfalls sachlich geboten sein, weil das Krankenkassenwesen durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes vor einer Überforderung weiterer Kassen geschützt werden sollte. Das reicht aber nicht aus. Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, Rn. 73, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen – freilich nicht unbegrenzten – Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG vom 7. Dezember 1999 – 2 BvR 301/98 – Rn. 379, juris). Nach diesen Grundsätzen wäre die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der BKK einerseits und dem Rest der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungswidrig. Auch wenn mit der Regelung in § 164 Abs. 4 SGB V ein zulässiges Ziel mit zulässigen Kriterien verfolgt werden sollte, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die schlechtere Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V rechtfertigen könnte. Es kann unterstellt werden, dass die Regelung erforderlich und geeignet wäre, um die übrigen Krankenkassen vor weiteren finanziellen Belastungen durch das Personal einer geschlossenen Betriebskrankenkasse zu schützen. Es fehlte aber an einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zwischen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge und der den betroffenen Beschäftigten auferlegten Einbuße an Bestandsschutz. Dies folgt daraus, dass eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse wirtschaftlich nicht erforderlich ist und den Beschäftigten Nachteile bringt, die durch den Zweck der Regelung nicht bedingt sind. Es ist nämlich klar, dass bei der Schließung jeder Betriebskrankenkasse Arbeitskraft benötigt wird, um die Abwicklungsarbeiten leisten zu können. Die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse geht deshalb weit über das erforderliche Ziel hinaus. Ferner ist die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V unangemessen, weil auch mit dem Instrumentarium des gesetzlichen Kündigungsschutzes ohne weiteres eine den Erfordernissen des Krankenkassenwesens angemessene Regelung erzielt werden kann. Im Einzelnen gilt folgendes: Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge ginge bei einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung weit über die wirtschaftlichen Erfordernisse der Krankenkassen hinaus und brächte den Beschäftigten sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile. Eine Betriebskrankenkasse ist ein komplexes wirtschaftliches Unternehmen mit einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen. Sie lässt sich nicht allein durch ihre Schließung abschaffen. Vielmehr bedarf es einer geordneten Abwicklung. Angesichts dieses auf der Hand liegenden Erfordernisses hat der Gesetzgeber in § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V angeordnet, dass die geschlossene Betriebskrankenkasse zum Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Demgemäß benötigt eine solche Betriebskrankenkasse für eine Abwicklung der Arbeiten in zahlreichen Bereichen weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Betriebskrankenkasse bzw. von den für den Ausfall haftenden Krankenkassen bezahlt werden müssen. Wenn gleichwohl zunächst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes ihr Arbeitsverhältnis verlören, hätte dieses zur Folge, dass für die Abwicklung andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingestellt werden könnten oder die Auswahl für eine Wiedereinstellung unter den gerade ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach anderen Kriterien als denen des § 1 Abs. 3 KSchG getroffen werden könnte. Dieses ist durch den Zweck der Regelung, eine übermäßige Belastung der Sozialversicherung und damit der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht geboten. Es ist vielmehr überhaupt kein Grund dafür erkennbar, warum es für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich sein könnte, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustellen. Ferner ist es nicht erkennbar, warum eine Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Fall einer Betriebskrankenkasse nicht zumutbare Kosten nach sich ziehen würde. Über die Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes und die zu beachtenden Auswahlkriterien ist es ohne weiteres möglich, eine Reduzierung der Belegschaft auf das für eine Abwicklung der Krankenkasse erforderliche Maß zu erreichen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das von ihm allgemein für zumutbar gehaltene und allen übrigen Unternehmen und Behörden auferlegte Instrumentarium im Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht für tauglich hält. Dieses wäre ein Wertungswiderspruch, der der Erklärung bedürfte. Aus dem Erfordernis, zu einer schnellen Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu kommen, ergibt sich ebenfalls nicht, dass alle Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung aufzulösen sind. Dem Zweck der Kostenreduzierung wäre in ausreichender Weise Genüge getan, wenn – wie im Fall der Insolvenz – kürzere Kündigungsfristen vorgesehen wären. Dann würden jedenfalls nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Auswahlentscheidung ihre Arbeitsplätze verlieren, obwohl für einen erheblichen Anteil von ihnen noch ein Beschäftigungsbedarf vorhanden ist. Damit wäre die Rechtsfolge der automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil zu dem damit angestrebten Zweck und mit ihm ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber eine der Verfassung entgegenstehende Regelung schaffen wollte, muss es bei der o. g. Auslegung bleiben, nach der das Arbeitsverhältnis eines kündbaren Arbeitnehmers nur nach § 164 Abs. 4 SGB V beendet wird, wenn zuvor ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden ist. Da der Klägerin ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht gemacht worden ist, ist ihr Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob als zumutbares Angebot das Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Abwicklungseinheit in Frage kommt. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht angenommen. Da die Beendigungswirkung nach § 164 Abs. 4 SGB V nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht werden, sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Annahme eines Vertragsangebots nicht erfüllt (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.). (2) Die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung sind nicht gegeben. Zwar kommt eine solche Kündigung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht, bei denen die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist (KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB, Rn 155 und 417). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses auch für ordentliche kündbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, deren Kündigungsfrist nach Einschätzung der Arbeitgeberin „zu lang“ ist. Voraussetzung ist auf alle Fälle, dass zumindest die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung gegeben sind, die diese nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten. Daran fehlt es vorliegend. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung der Kasse entfallen ist. Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.). Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz der Klägerin in diesem ggf. kleinerem Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, die Klägerin auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Schon das befristete Vertragsangebot zur Beschäftigung bis zum 31. August 2011 spricht gegen den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum 30. Juni 2011. Schließlich ist davon auszugehen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist. Die Beklagte selbst gibt an, dass eine soziale Auswahl nicht vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre aber eine soziale Auswahl vorzunehmen gewesen, weil in der Abwicklungseinheit Arbeitsplätze fortbestehen. Ergeben sich aus dem Vortrag einer Arbeitgeberin Fehler im Verfahren der sozialen Auswahl, besteht eine von der Arbeitgeberin auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rn 687). Da die Beklagte vorliegend eine soziale Auswahl fehlerhaft unterlassen und die daraus folgende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt hat, ist die Kündigung auch wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. bb) Die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2011 ist unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG sind. Es wird auf die Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung verwiesen, aus denen sich ergibt, dass weder der Wegfall des Arbeitsplatzes noch eine soziale Auswahl ersichtlich sind. Beides sind Erfordernisse für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Das Arbeitsverhältnis ist auch zum 31. Dezember 2011 nicht anderweitig beendet worden. b) Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist begründet. Das Arbeitsverhältnis hat nicht kraft Gesetzes gemäß § 164 Abs. 4 SGB V am 30. Juni 2011 geendet. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat 25 % der Kosten der Berufung zu tragen, weil sie erstinstanzlich und bis zur teilweisen Klagrücknahme in der Berufungsverhandlung noch die gesonderte Verurteilung der Beklagten zu 1 anstrebte. Ferner ist sie teilweise unterlegen, soweit sich ihre unzulässige Berufung gegen die Klagabweisung des Arbeitsgerichts betreffend den Klagantrag zu 3 richtete. IV. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die gesetzliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie die Wirksamkeit einer vorsorglichen Kündigung. Die Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und die Betriebskrankenkasse B. schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zu 1. Diese – geöffnete - Betriebskrankenkasse beschäftigte etwa 425 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die 1967 geborene Klägerin ist Sozialversicherungsangestellte und war seit dem 1. August 1987 bei der Beklagten zu 1 bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, zunächst als Auszubildende und ab 6. Juli 1990 in einem Arbeitsverhältnis, beschäftigt. Sie erzielte zuletzt auf Teilzeitbasis ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 1.846,44. Sie ist nicht aufgrund von auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar. Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Beklagten zu 1 besteht ein Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg, das von der Klägerin auch wahrgenommen wird. Am Standort Hamburg ist ein Personalrat gebildet worden. Es existiert ein Hauptpersonalrat. Die Beklagte zu 1 nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des BKK-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des BKK-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten zu 1 fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts wurden bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt worden. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Verschuldung der Beklagten zu 1 auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der Beklagten zu 1 zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der Beklagten zu 1 zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung der Beklagten zu 1 an. Außerdem zeigte der Vorstand der Beklagten zu 1 im April 2010 dem BVA die bilanzielle Überschuldung an. Der BKK-Bundesverband und der BKK-Landesverband Baden-Württemberg gingen von einer Überschuldung der Beklagten zu 1 aus. Im Juli 2010 teilte die Beklagte zu 1 dem Bundesversicherungsamt (BVA) mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 bis Ende 2012 entschuldet sein würde. Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem BKK-System. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten zu 1 dem Bundesversicherungsamt (BVA) die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten zu 1 an. Das BVA ordnete mit einem Bescheid vom 4. Mai 2011 (Anl. B1, Bl. 51 f. d.A.) die Schließung der Beklagten zu 1 mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 (Anl. K 3, Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach §§ 153, 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V mit der Schließung zum 30. Juni 2011 ende. In demselben Schreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, speziell im Hinblick auf ihre Person bestünden verschiedene Möglichkeiten des weiteren Vorgehens, Näheres sei den Anlagen zu entnehmen. Die Beklagte zu 1 firmiert seit ihrer Schließung als „City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“. Der Klägerin wurde zur Durchführung von Abwicklungsarbeiten bei der Abwicklungskörperschaft ein befristeter Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2011 angeboten. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage K 2, Bl. 6 d. A.) kündigte die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich zum 30. Juni 2011, höchstvorsorglich zum „nächst möglichen Termin“. Nach Berechnung der Beklagten zu 1 handelte es sich hierbei um den 31. Dezember 2011. Mit ihrer am 30. Mai 2011 bei Gericht eingegangenen und ihrer im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Klagerweiterung hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 2 aufgrund der angeordneten Schließung zum 30. Juni 2011 und aufgrund der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung gewandt. Die Klägerin hat zusammen gefasst vorgetragen, eine gesetzliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen ihre Grundrechte aus Art. 3, 9 und 12 GG nicht erfolgen; § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei verfassungswidrig, weshalb sie eine Aussetzung des Verfahrens anrege. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen würde zur Abwicklung der City BKK fortgesetzt. Die Geschäfte der Beklagten seien noch über längere Zeit abzuwickeln. Die Klägerin hat bestritten, dass die Beklagte zu 1 eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt hat. Sie hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei gar nicht geschlossen worden, sondern bestehe – im Rahmen der Abwicklung - fort. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten zu 1 vom 9. Mai 2011 am 30. Juni 2011 gemäß § 164 Abs. 4 SGB V endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände endet. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben gemeint, die Beklagte zu 1. habe aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Die Abwicklungskörperschaft, die Beklagte zu 2., sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1., nicht identisch. Die Beklagten haben zusammen gefasst vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei in Folge der Schließung der Beklagten zu 1 durch das BVA zum 30. Juni 2011 aufgrund der gesetzlichen Regelung der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Auf die vorsorglich ausgesprochene Kündigung komme es nicht an; diese sei jedenfalls sozial gerechtfertigt. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Beschäftigungsangebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegung des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit wirksam werdender Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Insbesondere sei die gesetzliche Beendigungsanordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch auf tariflich ordentlich kündbare Arbeitnehmer anwendbar. Dies folge aus dem Wortlaut des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V, der für alle Beschäftigten auf § 164 Abs. 2 – 4 SGB V verweise und diesen umfassenden Verweis lediglich partiell, nämlich im Hinblick auf § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zurücknehme. § 164 Abs. 4 SGB V knüpfe lediglich an einen fehlenden Unterbringungserfolg an. Es sei wertungswidersprüchlich, die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer über den Schließungszeitpunkt hinaus fortzuführen, die der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer aber mit dem Schließungszeitpunkt enden zu lassen. Dies widerspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor, weil die BKK bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe; den Arbeitnehmern komme gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden. Selbst bei Annahme eines Eingriffs der Bestimmung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3, 9, 12 GG sei dieser Eingriff gerechtfertigt. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohl höchsten Rangs. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 Satz 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließung - einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kassen belastet und müssten deshalb u. U. je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauernder Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30. Juni 2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte zu 1 ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die BKK habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der längsten Kündigungsfrist, d. h. im Falle der Klägerin zum 31. Dezember 2011, möglich sein. Mit Urteil vom 07. November 2011 – 22 Ca 169/11 – hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richte, unzulässig, da es aufgrund der Schließung eine rechtsfähige Körperschaft unter dieser Bezeichnung nicht mehr gebe. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handele es sich nicht um zwei Rechtspersönlichkeiten, die parallel nebeneinander existierten, sondern um dieselbe Körperschaft öffentlichen Rechts. Nur unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2 könne die bisherige Beklagte zu 1 verklagt werden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das Arbeitsverhältnis werde aufgrund der Schließung der Beklagten zu 1 zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes gemäß §§ 155 Abs. 3 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass nur solche Beschäftigungsverhältnisse mangels Unterbringung enden, bei denen auch eine Pflicht zur Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V bestehe, wäre sinnwidrig, denn sie würde ordentlich kündbare Beschäftigte von der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses komplett ausnehmen und damit wesentlich stärker schützen als ordentlich unkündbare Mitarbeiter. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 164 Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 4 SGB V bestünden nicht. Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich von Art. 3 und 12 GG sei aus verfassungsmäßigen Gründen gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 6 – 14, Bl. 103 – 112 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21. November 2011 zugestellte Urteil am 21. Dezember 2011 Berufung eingelegt und ihre Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23. Februar 2012 begründet. Die Klägerin trägt vor, sie folge der Argumentation des Arbeitsgerichts insoweit, als es sich bei der Beklagten zu 2 um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die ursprüngliche Beklagte zu 1 handele. Die Berufung richte sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 164 Abs. 4 i.V.m. § 155 SGB V nicht bestünden. Insofern hält die Klägerin die Entscheidung des Arbeitsgerichts – unter weitgehender Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens – für unzutreffend, Das Arbeitsverhältnis habe nicht gemäß § 164 Abs. 4 i.V.m. § 155 Abs. 4 SGB V geendet. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Kündigung sei unwirksam. Die Klägerin beantragt - nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1-, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. November 2011, Az.: 22 Ca 169/11, abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 endete, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten zu 1 vom 9. Mai 2011 am 30. Juni 2011 gem. § 164 Abs. 4 SGB V endete, 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände endete und/oder endet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Sie meint, die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten würden mit der Schließung durch das Gesetz beendet. Jedenfalls sei die Kündigung wirksam. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 22. Februar 2012 (Bl. 137 f. d. A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 15. März 2012 (Bl. 143 f. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.