Urteil
7 Sa 50/20
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit einerseits, und für außerhalb der regelmäßigen Arbeit geleistete Nachtarbeit andererseits vorsieht, hält sich jedenfalls im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Regelungsspielraumes, wenn tarifvertraglich jedenfalls gerade hinsichtlich der Pausen erhebliche Vorteile für Nachtschichtbeschäftigte geregelt sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 – 17 Ca 298/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit einerseits, und für außerhalb der regelmäßigen Arbeit geleistete Nachtarbeit andererseits vorsieht, hält sich jedenfalls im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Regelungsspielraumes, wenn tarifvertraglich jedenfalls gerade hinsichtlich der Pausen erhebliche Vorteile für Nachtschichtbeschäftigte geregelt sind. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 – 17 Ca 298/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt. Das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO), wobei die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in einem vergleichbaren parallelen die Beklagte betreffenden Verfahren (LAG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 1 Sa 10/20 –) nach eigener Prüfung folgt: 1. Die Klage ist zulässig. Für den Feststellungsantrag sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 256 ZPO, Rn. 3). Vorliegend geht es darum, ob der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis Ansprüche auf einen höheren Zuschlag für die Arbeiten in der Nacht zustehen. Das ist eine hinreichende Folge aus dem Rechtsverhältnis, die Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Es liegt vor, wenn die Rechtskraft der Entscheidung die weitere gerichtliche Auseinandersetzung über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen kann (BAG, Urteil vom 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 –, Rn. 106, juris). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Klägerin arbeitet regelmäßig bei der Beklagten in der Nachtschicht und erhält hierfür Zuschlagszahlungen. Der Streit der Parteien über die Höhe der dafür zu zahlenden Nachtschichtzulage wird durch den Rechtsstreit geklärt; würde der Klage stattgegeben, wäre die Errechnung der der Klägerin im Falle von geleisteter Nachtschichtarbeit zustehenden Zuschläge der Höhe nach einfach zu berechnen. 2. Die Klage ist im Hinblick auf alle Klaganträge unbegründet, weil der Klägerin für ihre in den Nachtschichten geleistete Nachtarbeit kein Zuschlag in Höhe von 50 % nach § 9 Ziffer 1 b) MTV Brauereien zusteht. Die tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 % und für Nachtschichtarbeit nur ein Zuschlag in Höhe von 25 % gezahlt wird, ist wirksam. a) Es gelten folgende Grundsätze, die das Arbeitsgericht zutreffend herangezogen hat: Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG, Urteil vom 26. April 2017 – 10 AZR 856/15 –, Rn. 28, juris). Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 22, juris). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 07. Mai 2013 – 2 BvR 909/06 –, – 2 BvR 1981/06 –, – 2 BvR 288/07 –, Rn. 76, juris; BAG, Urteil vom 26. April 2017 – 10 AZR 856/15 –, Rn. 31, juris). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG, Urteil vom 21. März 2018 – 10 AZR 34/17 –, Rn. 44, juris). Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 –, Rn. 14, 15, juris). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Differenzierung zwischen Nachtzuschlägen und Nachtschichtzuschlägen im MTV Brauereien wirksam. aa) Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob sich ein hinreichender Differenzierungsgrund aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz ergibt. Diesem Zweck des § 6 Abs. 5 ArbZG sollen – wenn auch in unterschiedlicher Höhe – beide Regelungen dienen. Das bedeutet aber nicht, dass sich auch der Grund für die Differenzierung in der Höhe des Zuschlags allein aus dem Zweck des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergeben muss. Für die unterschiedliche Zuschlagshöhe kann der sachliche Grund vielmehr auch aus anderen Umständen folgen. Der Differenzierungsgrund ergibt sich vorliegend daraus, dass die Tarifvertragsparteien Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit als regelmäßige Arbeitsform geregelt haben, während die Nachtarbeit nur als Ausnahme vorgesehen ist. Für die Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit sieht der Tarifvertrag ein differenziertes Regelungssystem vor, während für die Nachtarbeit außerhalb der Schichtarbeit nur ein Zuschlag geregelt ist. § 8 Ziffer 6 MTV Brauereien sieht vor, dass als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit gilt, für die es einen Schichtplan gibt. Die Schichtarbeit soll mindestens fünf Tage dauern und muss den Beschäftigten drei Tage vorher angekündigt werden. Aufgrund der Produktionsbedingungen in der Brauereiwirtschaft bedarf es einer ständigen Besetzung der Betriebsanlagen, die nur bei einer regelmäßigen Schichtarbeit rund um die Uhr gewährleistet werden kann. Anders als die „regelmäßig“ als Schichtarbeit geleistete tägliche Arbeitszeit ist die Nachtarbeit nach § 8 Ziffer 5 MTV Brauereien die außerhalb der Schichtarbeit und damit außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit geleistete Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Damit ist Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Arbeit neben der oder zusätzlich zur Schichtarbeit. bb) Das sich daraus aus dem Tarifvertrag selbst ergebende Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen Nachtschichtarbeit und Nacharbeit ist ausreichender sachlicher Grund für die von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Differenzierung in der Zuschlagshöhe. Dieses folgt zum einen daraus, dass schon die Regelungen für die „regelmäßige“ Schichtarbeit Vergünstigungen vorsehen, in deren Genuss nur diejenigen Beschäftigten gelangen, die regelmäßig Nachtschichten leisten. So sieht § 5 Ziffer 4 MTV Brauereien vor, dass Beschäftigte im Dreischichtsystem innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer haben. Diese Pause wird zwar nicht nur für die Arbeit in der Nachtschicht geleistet, sie setzt aber eine Arbeit im Dreischichtsystem voraus, das die Nachtschichtarbeit umfasst. Ohne Nachtschichtarbeit gibt es nicht die bezahlte Pause. Damit haben die Nacht-schichtbeschäftigten gegenüber den Beschäftigten, die keine Nachtschichten haben, bei 180 Schichten pro Jahr für die Dauer von fast fünf Wochen bezahlte Pausen (30 Minuten x 180 Schichten = 10.800 Minuten; 10.800 Minuten: 60 = 180 Stunden; 180 Stunden: 37 Stunden/Woche = 4,86 Wochen). Ferner sind für die regelmäßige Schichtarbeit nach § 7 Ziffer 2.3 MTV Brauereien drei zusätzliche freie Tage vorgesehen, die sich dann, wenn auch oder nur Nachtschicht gearbeitet wird, nach § 7 Ziffer 2.2 MTV Brauereien auf insgesamt vier Tage erhöhen. Für Arbeit in der Nachtschicht ist schließlich in § 9 Ziffer 1 d) MTV Brauereien der hier streitige Zuschlag von 25 % vorgesehen, der nach § 7 Ziffer 4 MTV zusätzlich zu anderen Zuschlägen zu zahlen ist, also auch etwa zusätzlich zu einem etwaigen Mehrarbeits-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag von 25 bis 200 %. Für Schichtarbeit und damit auch für Nachtschichtarbeit in eine Ankündigungsfrist von drei Tage zwingend; die Schichtfolge soll mindestens fünf Tage dauern. Diesem differenzierten System für die regelmäßige Arbeitszeit stehen die Regelungen für die Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Schichtarbeit gegenüber, die in § 7 Ziffer 1 b) MTV Brauereien ein Zuschlag von 50 % vorgesehen ist. Dieser Zuschlag ist im Gegensatz zum Nachtschichtzuschlag auf andere ebenfalls ausgelöste Zuschläge mit Ausnahme von Schmutz- und Erschwerniszulagen anrechenbar. Ferner können Arbeitnehmer in der Nachtarbeit von der Regelung in § 8 Ziffer 2 Unterabs. 2 MTV Brauereien profitieren, wenn die Nachtarbeit zugleich Mehrarbeit ist und zugleich länger als 1,5 Stunden dauern soll. Diese Beschäftigten erhalten dann eine bezahlte Pause von 20 Minuten Dauer und einen bezahlten Imbiss. Eine Ankündigungsfrist und eine Mindestdauer der Tage mit Nachtarbeit ist nicht vorgesehen. cc) Diese im MTV Brauereien vorgesehenen unterschiedlichen und differenzierten Regelungen für regelmäßige Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit, die gerade hinsichtlich der Pausen erhebliche Vorteile gerade für Nachtschichtbeschäftigte vorsehen, und für außerhalb der regelmäßigen Arbeit geleistete Nachtarbeit halten sich im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Regelungsspielraumes. Der sachliche Grund besteht in der unterschiedlichen Art der jeweils abgeforderten Arbeit: Nachtarbeit ist die Ausnahme, die neben der regelmäßigen Arbeit und zusätzlich zu dieser anfallen kann. Wegen dieses Ausnahme-charakters kann sie nicht in das System der für Schichtarbeiten vorgesehenen Regelungen eingebaut werden, dass gerade die Regelmäßigkeit des Arbeitsanfalls voraussetzt. Weil mithin die im regelmäßigen Schichtsystem für Nachtschichtarbeit vorgesehenen Vorteile hinsichtlich bezahlter Pausen, eines zusätzlichen Freizeittages und eines nicht anrechenbaren Zuschlags auf die Nachtarbeit außerhalb der Schichten nicht übertragen werden können, ist es nicht „außerhalb einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise“, dass für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit ein anrechenbarer Zuschlag von 50% vorgesehen ist. Da die bloße Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems notwendigerweise nicht Teil des differenzierten Regelungssystems für regelmäßige Arbeitszeiten sein kann, dass verschiedenartige Vorteile für Nachtschichtbeschäftigte vorsieht, liegt es vielmehr nahe, dass eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise einen höheren Zuschlag für Nachtarbeit geradezu fordert. Ob das der Fall ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil es schon ausreicht, dass der geringere Nachtschichtzuschlag durch einen sachlichen Grund getragen wird, der nicht außerhalb einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise liegt. B. I. Die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem ... beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, die Beklagte Mitglied im Brauereiverband Nord e.V.. Auf das Arbeitsverhältnis finden der zwischen dem Brauereiverband Nord e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 2005 (im folgenden MTV Brauereien) sowie der entsprechende Entgelttarifvertrag Anwendung. Der Bruttostundenlohn der Klägerin beträgt 23,07 €. Im MTV Brauereien ist unter anderem geregelt: § 5 Regelung der Arbeitszeit [...] 4. Werden Beschäftigte im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät-, Nachtschicht in beliebiger Folge) beschäftigt, so haben sie innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer. [...] § 7 Zusätzlich bezahlte Freizeit [...] 2. Schichtfreizeit 2.1 Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben. 2.2 Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. 2.3 Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit. Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung. 2.4 Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Fehlzeiten führen dabei nicht zu Kürzungen. § 8 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten. 2. Jede angefangene halbe Stunde angeordneter Mehrarbeit wird als halbe Überstunde bezahlt. Bei Mehrarbeit von mehr als 1 ½ Stunden ist jedem(r) Beschäftigten nach Beendigung der regulären Arbeitszeit eine bezahlte Pause von 20 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit wird zusätzlich ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht. Bei Arbeiten an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen wird nach 5-stündiger Tätigkeit ebenfalls ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht. 3. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. 4. Bei der Durchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. 5. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie nicht Schichtarbeit ist. 6. Als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) gilt die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit. Als regelmäßig gilt die Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll mindestens fünf Tage dauern; sie ist den betreffenden Beschäftigten drei Tage vorher anzukündigen. [...] § 9 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag) während der ersten zwei Stunden täglich 25 % ab der dritten Stunde täglich 50 % für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Tagen 35 % b) für Nachtarbeit 50 % c) für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr endet 10 % d) für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr 25 % e) für Arbeit am Sonntag 75 % [...] 4. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen.“ Die Klägerin arbeitete im Rahmen von Schichtarbeit im Monat Oktober 2018 insgesamt 60 Stunden in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, im November 2018 67,5 Stunden, im Dezember 2018 7,5 Stunden und im Januar 2019 30 Stunden. Die Beklagte gewährte ihr für diese Arbeitszeiten Zuschläge von 25%. Insoweit wird auf die entsprechenden Abrechnungen (Anlagenkonvolut K1, Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass für derartige Zeiten grundsätzlich ein Zuschlag wie für Nachtarbeit in Höhe von 50 % zu zahlen gewesen wäre. Mit der am 31. Juli 2019 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 02. August 2019, verfolgt die Klägerin ihr Zuschlagsbegehren gerichtlich weiter Die Klägerin hat gemeint, dass ihr für die Arbeitsstunden in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr der 50-%ige Zuschlag aus § 9 Ziffer 1 b) MTV Brauereien zustehe. § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG unwirksam. Es gebe keinen sachlichen Grund, Personen, die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisteten, und Personen, die außerhalb von Schichtarbeit Nachtarbeit leisteten, unterschiedlich zu behandeln. Insbesondere sei Nachtarbeit in Schichtarbeit arbeitsmedizinisch gerade nicht weniger belastend als Nachtarbeit in sonstigem Zusammenhang. Das tradierte Bild der „verstellbaren biologischen Uhr“ sei nicht mehr Stand der Wissenschaft. Da es vorliegend nicht um die Prüfung der Angemessenheit der Zuschläge, sondern um die Unzulässigkeit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Differenzierung gehe, sei dies gerichtlich überprüfbar. Der vorliegende Tarifvertrag sehe die Benachteiligung für den Regelfall der Schichtarbeit vor. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, dass Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit immer auch zugleich Mehrarbeit wäre. Die Regelungen des Tarifvertrages seien generell zu überprüfen; insoweit sei egal, ob bzw. dass bei der Beklagten der höhere Zuschlag fast nicht vorkomme. Die Vergleichsgruppen seien abstrakte Gruppen von Normadressaten. Rechtsfolge der Gleichheitswidrigkeit des § 9 Ziffer 1d) MTV Brauereien könne nur eine Anpassung nach oben sein, sodass der Klägerin für die geleisteten Arbeitsstunden der Zuschlag für Nachtarbeit nach § 9 Ziffer 1b) MTV Brauereien in Höhe von 50 % zustehe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 329,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 370,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 43,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2019 zu zahlen; 4. die Beklagte wird zu verurteilen, an die Klägerin 173,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2019 zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nachtarbeitszuschläge des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2006, für die geleistete Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in der „Nachtschicht“ im Sinne des § 9 Ziffer 1d) des Manteltarifvertrags in gleicher Höhe (derzeit 50% des jeweiligen Bruttoentgeltes pro Stunde) zu gewähren wie für Nachtarbeit im Sinne von §9 Ziffer 1b) des Manteltarifvertrages. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin habe den von ihr geltend gemachten Anspruch bereits nicht schlüssig vorgetragen. Solange die Klägerin nicht vortrage, von wann bis wann sie einschließlich der Uhrzeit gearbeitet habe, sei die Klage nicht schlüssig. Auch habe die Klägerin nicht hinreichend zu dem von ihr behaupteten Gleichheitsverstoß vorgetragen. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass Tarifvertragsparteien anders als der Staat nicht unmittelbar an die Grundrechte und damit an den Gleichheitssatz gebunden sein könnten. Insoweit gehe die Beklagte davon aus, dass Tarifverträge letztlich nicht gegen Art. 3 GG verstoßen könnten. Jedenfalls hätten die Tarifvertragsparteien aber einen ebenfalls grundrechtlich über Art. 9 GG geschützten weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Die Tarifvertragsparteien seien insbesondere nicht gehalten, die vernünftigste oder gerechteste Lösung zu finden. Insoweit stelle sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. März 2018 letztlich als ungerechtfertigter Eingriff in die Tarifvertragsautonomie dar. Den ihnen zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum hätten die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht verlassen. Sie seien von der Annahme ausgegangen, dass Nachtarbeit in Schichtarbeit unabhängig von den gesundheitlichen Risiken regelmäßig und planbar für die Beschäftigten ist, während Nachtarbeit außerhalb eines Schichtplanes und damit als Ausnahmefall besonders belastend sei. Zweck des höheren Zuschlages für Nachtarbeit (außerhalb von Schichtarbeit) sei es auch, diese durch ihre Verteuerung letztlich zu vermeiden. Bei der Frage der Ungleichbehandlung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit in der Regel zugleich Mehrarbeit sei, sodass in dem 50%igen Zuschlag ein Mehrarbeitszuschlag enthalten sei. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass § 7 MTV Brauereien Schichtfreizeiten für Beschäftigte vorsehe, die in Schicht arbeiteten, nicht aber für diejenigen, die (nur) Nachtarbeit leisteten. Schließlich könne selbst bei Annahme einer Gleichheitswidrigkeit Rechtsfolge nicht die Anpassung nach oben auf eine Ausnahmeregelung des Tarifvertrages sein. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 27. November 2019 – 17 Ca 298/19 – (Bl. 213 – 226 d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten den ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Unter Einbeziehung des gesamten tariflichen Regelungsgefüges liege zwischen Nachtschichtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern und Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern andererseits keine justiziable Ungleichbehandlung vor. Selbst wenn eine solche aber gegeben wäre, sei sie durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass eine kurzfristige Heranziehung zur Nachtarbeit größere Probleme für private Termine und Kinderbetreuung verursache und deshalb einen höheren Zuschlag begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 213 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses am 17. Dezember 2019 ihr zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16. Januar 2020 (Bl. 240 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17. April 2020 – mit am 17. April 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 251 ff. d.A.) begründet hat. Die Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend, weil die Ungleichbehandlung von Nachtschichtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern einerseits und Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern andererseits eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG sei, die durch eine Anpassung des Zuschlags für die benachteiligte Gruppe zu korrigieren sei. Da Nachtarbeit für alle Beschäftigten gleich belastend sei und ein Gewöhnungseffekt nicht eintrete, fehle es an einem Grund für die Ungleichbehandlung. Das Arbeitsgericht nehme an, dass die Vermeidung von Nachtarbeit den höheren Zuschlag begründen könne, ohne anzugeben, warum dieser Grund nicht auch für Nachtschichtarbeit gelte. Die nur minimale Planbarkeit von Nachtschichtarbeit bei einer Ankündigungsfrist für den Schichtplan von nur drei Tagen werde nicht berücksichtigt. Da Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Europarecht beruhe, könne er nicht an die Tarifvertragsparteien delegiert werden. Deren Einschätzungsprärogative ende, wenn die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse unberücksichtigt blieben und sie davon ausgingen, dass Nacharbeit in Schichten durch Gewöhnung weniger schädlich sei. Gesundheitliche Gefährdungen durch regelmäßige Nachtarbeit seien höher als bei nur gelegentlicher. Das gelte auch für die sozialen Störungen durch Nachtarbeit. Weil es um Arbeits- und Gesundheitsschutz gehe, seien die Tarifvertragsparteien durch die Regelung in § 6 Abs. 1 ArbZG eingeschränkt. Die Regelungen zur Nachtarbeit müssten den Gesundheitsschutz bezwecken. Widerspreche eine Norm diesem Zweck, sei ein Grund für die Ungleichbehandlung der Nachtschichtbeschäftigten nicht gegeben. Da die Nachtschichtbeschäftigten weder gesundheitlich noch sozial weniger von den nachteiligen Folgen der Nachtarbeit betroffen wären als außerhalb der Schichtarbeit in der Nacht beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, fehle es an einem Grund für die Ungleichbehandlung und es sei der höhere Zuschlag auch an die Nachtschichtbeschäftigten zu zahlen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 – 17 Ca 298/19 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 329,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 370,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 43,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2019 zu zahlen; 4. die Beklagte wird zu verurteilen, an die Klägerin 173,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2019 zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nachtarbeitszuschläge des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2006, für die geleistete Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in der „Nachtschicht“ im Sinne des § 9 Ziffer 1d) des Manteltarifvertrags in gleicher Höhe (derzeit 50% des jeweiligen Bruttoentgeltes pro Stunde) zu gewähren wie für Nachtarbeit im Sinne von §9 Ziffer 1b) des Manteltarifvertrages. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 17. April 2020 (Bl. 268 ff. d.A.) und die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 29. Juni 2020 (Bl. 327 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).