Urteil
7 Sa 23/20
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit einerseits, und für außerhalb der regelmäßigen Arbeit geleistete Nachtarbeit andererseits vorsieht, hält sich jedenfalls im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Regelungsspielraumes, wenn tarifvertraglich jedenfalls gerade hinsichtlich der Gewährung zusätzlicher Freischichten erhebliche Vorteile für Nachtschichtbeschäftigte geregelt sind.
Im Falle einer gegen Art. 3 GG verstoßenden tarifvertraglichen Differenzierung zwischen Zuschlägen für Nachtarbeit einerseits und für Nachtschichtarbeit andererseits ist zur Beseitigung eines solches Verstoßes nicht zwingend eine Anpassung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit "nach oben" geboten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Februar 2020 – 20 Ca 297/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nur bzgl. der Klaganträge zu 4. – 6. zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit einerseits, und für außerhalb der regelmäßigen Arbeit geleistete Nachtarbeit andererseits vorsieht, hält sich jedenfalls im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Regelungsspielraumes, wenn tarifvertraglich jedenfalls gerade hinsichtlich der Gewährung zusätzlicher Freischichten erhebliche Vorteile für Nachtschichtbeschäftigte geregelt sind. Im Falle einer gegen Art. 3 GG verstoßenden tarifvertraglichen Differenzierung zwischen Zuschlägen für Nachtarbeit einerseits und für Nachtschichtarbeit andererseits ist zur Beseitigung eines solches Verstoßes nicht zwingend eine Anpassung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit "nach oben" geboten. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Februar 2020 – 20 Ca 297/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nur bzgl. der Klaganträge zu 4. – 6. zugelassen. A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Klage ist zulässig. 2. Die Klage ist aber im Hinblick auf alle Klaganträge unbegründet. a) Die Klaganträge zu 1. bis 3., mit den weitergehenden Zuschlägen für im Oktober 2018, November 2018 bzw. Dezember 2018 geleistete Nachtarbeitsstunden begehrt werden, ist bereits mangels Einhaltung der Ausschlussfrist des § 14 Satz 1 BMTV unbegründet. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Lohn am Ende eines Monats fällig sei. § 8 Ziff. 1. Satz 1 BMTV regelt insoweit, dass die monatliche Entgeltzahlung „in der Regel am Monatsende“ erfolge. Selbst wenn man dem Kläger zu Gute hält, dass die Abrechnung und Zahlung von Zuschlägen betriebsüblich erst im Folgemonat erfolgt, hat der Kläger einen etwaigen weitergehenden Zahlungsanspruch für Zuschläge aus den Monaten Oktober bis Dezember 2018 nicht rechtzeitig geltend gemacht. Auch bei einer Fälligkeit solcher Zuschläge erst im Januar 2019, d.h. spätestens am 31. Januar 2019, wahrte der Kläger mit einer erstmalig mit Schreiben vom 10. Mai 2019 erfolgten Geltendmachung nicht die dreimonatige Ausschlussfrist des § 14 Satz 1 BMTV. Ein etwaiger Anspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2018 wäre mithin jedenfalls verfallen. b) Auch im Übrigen kann der Kläger keine weitergehenden Nachtzuschläge in einem Umfang von ausnahmslos 60% beanspruchen. aa) Die tarifliche Regelung des § 4 II.1.b) BMTV, nach der für Nachtarbeit ein Zuschlag von 60 % und für Nachtschichtarbeit nur ein Zuschlag in Höhe von 15 % bzw. 20% gezahlt wird, ist wirksam. (1) Es gelten folgende Grundsätze, die das Arbeitsgericht zutreffend herangezogen hat: Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG, Urteil vom 26. April 2017 – 10 AZR 856/15 –, Rn. 28, juris). Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 22, juris). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 07. Mai 2013 – 2 BvR 909/06 –, – 2 BvR 1981/06 –, – 2 BvR 288/07 –, Rn. 76, juris; BAG, Urteil vom 26. April 2017 – 10 AZR 856/15 –, Rn. 31, juris). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG, Urteil vom 21. März 2018 – 10 AZR 34/17 –, Rn. 44, juris). Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 –, Rn. 14, 15, juris). (2) Nach diesen Grundsätzen ist die Differenzierung zwischen Nachtzuschlägen und Nachtschichtzuschlägen im BMTV wirksam. (a) Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob sich ein hinreichender Differenzierungsgrund aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz ergibt. Diesem Zweck des § 6 Abs. 5 ArbZG sollen – wenn auch in unterschiedlicher Höhe – beide Regelungen dienen. Das bedeutet aber nicht, dass sich auch der Grund für die Differenzierung in der Höhe des Zuschlags allein aus dem Zweck des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergeben muss. Für die unterschiedliche Zuschlagshöhe kann der sachliche Grund vielmehr auch aus anderen Umständen folgen. Der Differenzierungsgrund ergibt sich vorliegend daraus, dass die Tarifvertragsparteien Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit in Schichten als regelmäßige Arbeitsform geregelt haben, während die Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit nur als Ausnahme vorgesehen ist. Für die Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit sieht der Tarifvertrag ein differenziertes Regelungssystem vor, während für die Nachtarbeit außerhalb der Schichtarbeit nur ein Zuschlag geregelt ist. § 4 I.1. BMTV sieht vor, dass als Schichtarbeit die regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit gilt. Aufgrund der Produktionsbedingungen in der Süßwarenindustrie bedarf es einer ständigen Besetzung der Betriebsanlagen, die nur bei einer regelmäßigen Schichtarbeit rund um die Uhr gewährleistet werden kann. Anders als die „regelmäßig“ als Schichtarbeit geleistete tägliche Arbeitszeit ist die „sonstige Nachtarbeit“ iSd. § 4 II.1.b) BMTV die außerhalb der Schichtarbeit und damit außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit geleistete Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Damit ist Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende Arbeit neben der oder zusätzlich zur Schichtarbeit.Nachtarbeit außerhalb üblicher Schichtarbeit ist gemäß § 4 I.6. BMTV zudem nur in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Betriebsrat zulässig. (b) Das sich aus dem Tarifvertrag selbst ergebende Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen Nachtschichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit ist ausreichender sachlicher Grund für die von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Differenzierung in der Zuschlagshöhe. Dieses folgt daraus, dass schon die Regelungen für die „regelmäßige“ Schichtarbeit Vergünstigungen vorsehen, in deren Genuss nur diejenigen Beschäftigten gelangen, die regelmäßig Nachtschichten leisten. So sind für die Schichtarbeit nach § 4 III. 1 BMTV zusätzliche Freischichten vorgesehen, die sich dann, wenn im dreischichtigen Wechsel, d.h. auch in Nachtschicht gearbeitet wird, nach § 4 III.1. BMTV erhöhen. Alternativ kann nach § 4 III.2. BMTV für Wechselschichtarbeit in Nachtschicht ein zusätzlicher Zuschlag von 5,0 % gewährt werden, wobei der ohnehin nach § 4 II.1.b) BMTV zu gewährende Zuschlag unberührt bleibt. Diesem differenzierten System für die regelmäßige Arbeitszeit stehen die Regelungen für die Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Schichtarbeit gegenüber, für die in § 4 II.1.b) BMTV ein Zuschlag von 60 % vorgesehen ist. Da „sonstige Nachtarbeit“ für Arbeitnehmer, die grundsätzlich in Wechselschicht arbeiten, regelmäßig zugleich Mehrarbeit ist, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Zuschlag von 60% nach dem BMTV zumindest anteilig auch einen Ausgleich für Mehrarbeit darstellt, da die Tarifvertragsparteien in § 4 II.1.a) BMTV im Übrigen Mehrarbeitszuschläge nur für die Tageszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr geregelt haben. Auch vor diesem Hintergrund relativiert sich die vermeintliche Ungleichbehandlung hinsichtlich der tariflichen Zuschlagshöhen. (c) Diese im BMTV vorgesehenen unterschiedlichen und differenzierten Regelungen für regelmäßige Schichtarbeit einschließlich Nachtarbeit, und für außerhalb der regelmäßigen Arbeit geleistete „sonstige Nachtarbeit“ halten sich im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Regelungsspielraumes. Der sachliche Grund besteht in der unterschiedlichen Art der jeweils abgeforderten Arbeit: Nachtarbeit ist die Ausnahme, die neben der regelmäßigen Arbeit und zusätzlich zu dieser anfallen kann. Wegen dieses Ausnahme-charakters kann sie nicht in das System der für Schichtarbeiten vorgesehenen Regelungen eingebaut werden, dass gerade die Regelmäßigkeit des Arbeitsanfalls voraussetzt. Weil mithin die im regelmäßigen Schichtsystem für Nachtschichtarbeit vorgesehenen Vorteile hinsichtlich zusätzlicher Freischichten bzw. eines nicht anrechenbaren erhöhten Zuschlags auf die Nachtarbeit außerhalb der Schichten nicht übertragen werden können, ist es nicht „außerhalb einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise“, dass für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit, die regelmäßig zugleich Mehrarbeit darstellt, ein Zuschlag von 60% vorgesehen ist. Da die bloße Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems notwendigerweise nicht Teil des differenzierten Regelungssystems für regelmäßige Arbeitszeiten sein kann, dass verschiedenartige Vorteile für Nachtschichtbeschäftigte vorsieht, liegt es vielmehr nahe, dass eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise einen höheren Zuschlag für Nachtarbeit geradezu fordert. Ob das der Fall ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil es schon ausreicht, dass der geringere Nachtschichtzuschlag durch einen sachlichen Grund getragen wird, der nicht außerhalb einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise liegt. bb) Selbst, wenn man annähme, die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit einerseits und für Nachtschichtarbeit andererseits verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt würden, wäre zur Beseitigung eines solches Verstoßes nicht zwingend eine Anpassung des finanziellen Zuschlags für Nachtschichtarbeit „nach oben“ geboten. Erkennbar läge in einem solchen Fall eine – unbewusste – Tariflücke vor, hinsichtlich der nicht ein bestimmter Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar ist, wie diese zu schließen wäre. Eine tarifvertragliche Lücke ist in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge und Systematik des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 942/12 –, Rn. 22, juris). Eine Lückenschließung im Wege der ergänzenden Tarifauslegung hat zu unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 942/12 –, Rn. 19, juris). Erkennbar wollten die Tarifvertragsparteien des BMTV Arbeitnehmern, die Nachtarbeit in Nachtschichten leisten (was im Betrieb den Regelfall für Tätigkeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr darstellt), für eine solche jedenfalls nicht mit einem 60%-Zuschlag gemäß § 4 II.1.b) BMTV einen Ausgleich schaffen. Die Annahme, als einzige Möglichkeit einer nachträglichen Beseitigung einer Gleichheitswidrigkeit komme nur eine Anpassung des – finanziellen – Nachtschichtzuschlags „nach oben“ in Betracht, berücksichtigt die gesetzgeberische Regelung für Nachtzuschläge in § 6 Abs. 5 ArbZG nicht hinreichend. Es hätte nämlich der Arbeitgeber, d.h. hier die Beklagte – entsprechend der Ausgestaltung des § 6 Abs. 5 ArbZG und unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie – solange keine wirksame tarifvertragliche Ausgleichsregelung bestünde, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtschicht geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber könnte – unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (vgl. bei fehlender tariflicher Ausgleichsregelung BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 –, BAGE 153, 378-396, Rn. 20). Dabei würde es sich um ein Wahlrecht des Schuldners, hier des Arbeitgebers, iSd. § 262 BGB handeln. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 –, BAGE 153, 378-396, Rn. 15). Dem haben die – ausschließlich auf Zahlung eines erhöhten Zuschlages gerichteten – Klaganträge nicht Rechnung getragen. Die Klaganträge waren daher auch deshalb abzuweisen, weil sie – im Falle einer angenommenen Unwirksamkeit der tariflichen Zuschläge für Nachtschichtarbeit – nicht die sich dann ergebende Wahlschuld des Arbeitgebers eröffnen würden. B. I. Die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war nur bezogen auf die Klaganträge zu 4. bis 6. nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung bzgl. der Klaganträge zu 1. bis 3. bestand kein Zulassungsgrund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden. Der Kläger ist seit dem 18. Januar 20... bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie, zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 20,12 € in Wechselschicht beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dieser bestimmt u.a.: "§ 4 Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit I. Begriffsbestimmungen 1. Schichtarbeit ist die regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage. Wechselschicht liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt, wobei dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. [...] 3. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. [...] II. Vergütung 1. Für Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Mehrarbeit, die in der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr fällt 25 v. H. ab der 3. Mehrarbeitsstunde täglich 40 v. H. b) für Nachtarbeit Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 15 v. H. die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 20 v. H. sonstige Nachtarbeit 60 v. H. [...] III. Wechselschichtarbeit 1. Arbeitnehmer in Wechselschichten haben Anspruch auf Schichtfreizeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei Arbeit ab ... Schichten Freischicht von ... Arbeitstagen in zwischenzeitigem Wechsel (Früh- und Nachmittagsschicht) 40 ½ 80 1 120 1 ½ 160 2 [...] 2. Unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrates können statt der Freizeiten Zuschläge gezahlt werden: für Wechselschichtarbeit von 18 bis 22 Uhr (Nachmittagsschicht) und für Wechselschichtarbeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtschicht) Zuschlag von 5,0 % [...] § 14 Ausschlussfrist Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. [...]“ Der Kläger arbeitete jeweils im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06:00 Uhr im Oktober 2018 43,5 Stunden, im November 2018 30 Stunden, im Dezember 2018 25,8 Stunden, im Januar 2019 12 Stunden, im Februar 2019 45,5 Stunden und im März 2019 43,07 Stunden. Die Beklagte vergütete entsprechende Stunden mit unterschiedlichen Zuschlägen von 25%, 40%, 50% bzw. 60% jeweils im Folgemonat und zahlte diesbezügliche Zuschläge von im November 2018 von insgesamt 249,49 € brutto, im Dezember 2018 von 150,90 € brutto, im Januar 2019 von 140,34 € brutto, im Februar 2019 von 60,36 € brutto, im März 2019 von 259,55 € brutto und im April 2019 von 247,33 € brutto aus. Insoweit wird auf die als Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 8 ff. d.A.) zur Akte gereichten Abrechnungen verwiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen von 60% gegenüber der Beklagten geltend. Mit der am 23. Juli 2019 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 02. August 2019 zugestellten Klage hat der Kläger sein Zuschlagsbegehren gerichtlich weiterverfolgt. Der Kläger hat gemeint, dass ihm für die Arbeitsstunden in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr stets ein Zuschlag von 60% aus § 4 II.1.b) BMTV zustehe. § 4 II.1. b) BMTV sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG unwirksam. Es gebe keinen sachlichen Grund, Personen, die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisteten, und Personen, die außerhalb von Schichtarbeit Nachtarbeit leisteten, unterschiedlich zu behandeln. Insbesondere sei Nachtarbeit in Schichtarbeit arbeitsmedizinisch gerade nicht weniger belastend als Nachtarbeit in sonstigem Zusammenhang. Das tradierte Bild der „verstellbaren biologischen Uhr“ sei nicht mehr Stand der Wissenschaft. Da es vorliegend nicht um die Prüfung der Angemessenheit der Zuschläge, sondern um die Unzulässigkeit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Differenzierung gehe, sei dies gerichtlich überprüfbar. Der vorliegende Tarifvertrag sehe die Benachteiligung für den Regelfall der Schichtarbeit vor. Rechtsfolge der Gleichheitswidrigkeit des § 4 II.1.b) BMTV könne nur eine Anpassung „nach oben“ sein, sodass dem Kläger für die geleisteten Arbeitsstunden der Zuschlag für Nachtarbeit nach § 4 II.1. b) BMTV in Höhe von 60% zustehe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2018 weitere 275,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 weitere 211,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2019 weitere 171,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2019 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2019 weitere 84,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2019 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2019 weitere 289,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2019 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2019 weitere 287,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger habe den von ihm geltend gemachten Anspruch bereits nicht schlüssig vorgetragen. Solange der Kläger nicht vortrage, von wann bis wann er einschließlich der Uhrzeit gearbeitet habe, sei die Klage nicht schlüssig. Im Betrieb der Beklagten seien in den letzten 12 Monaten lediglich ein Anteil von unter 1% aller beschäftigten Arbeitnehmer für Nachtarbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, die keine Schichtarbeit ist, herangezogen worden. Eine Ungleichbehandlung könne daher überhaupt nicht vorliegen, da die angegriffene Regelung faktisch überhaupt keine Bedeutung habe. Die in § 4 II.1. b) BMTV getroffenen Regelungen seien ferner nicht gleichheitswidrig, jedenfalls aber von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Die sich aus den tariflichen Regelungen ergebenden unterschiedlichen Zwecke der Nachtarbeitszuschläge zeigten, dass es nicht nur um den Gesundheitsschutz als einzigen Zweck der Zuschläge ginge. Daher könne es nicht auf den schlichten Umstand ankommen, dass der Nachtarbeitszuschlag für die „sonstigen“ Beschäftigen höher sei, als für die regelmäßig in Nachtarbeit Tätigen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 05. Februar 2020 – 20 Ca 297/19 – (Bl. 211 – 225 d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten den ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. § 4 II 1. b BMTV sei wirksam, insbesondere verstoße er nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Als selbständigen Grundrechtsträgern komme den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie hätten eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte seien sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genüge, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei allerdings dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächlich Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes sei dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung. Diesen Spielraum hätten die Tarifvertragsparteien bei der Regelung in § 4 II 1. b BMTV nicht verlassen. Eine gleichheitswidrige „erheblich weniger günstige“ Behandlung der während einer Nachtschicht geleisteten Nachtarbeitsstunden gegenüber den sonstigen Nachtarbeitsstunden liege nicht vor. Für die Frage eines möglichen Ausgleichs der Erschwernisse von Arbeit während der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr sei das gesamte Regelungsgefüge des Tarifvertrages einzubeziehen, und nicht, wie der Kläger meine, ausschließlich die Höhe der Nachtzuschläge. Denn wie die Tarifgeschichte zeige, sei ein Tarifvertrag das Ergebnis eines Aushandlungsprozesses, in dem unterschiedliche Forderungen für unterschiedliche Erschwernisse der Beschäftigten gestellt, erfüllt, oder zurückgezogen würden. Das Ergebnis sei ein Gesamtpaket, welches nur in seiner Gesamtheit betrachtet werden könne. Hinsichtlich der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Unterscheidung zwischen im Rahmen der Nachtschicht geleisteten Nachtarbeitsstunden und sonstigen Nachtarbeitsstunden sei zum einen zu berücksichtigen, dass typische Beschäftigte, die im dreischichtigen Wechsel, also regelmäßig in Nachtschichten arbeiten, pro Jahr bis zu fünf bezahlte zusätzliche freie Tage erhalten. Das bedeute, dass es für 13,3 Nachtschichten eine Freischicht gebe, zusätzlich zu den Zuschlägen. Zum anderen habe die Beklagte für das Gericht überzeugend dargestellt, dass die Nachtarbeit, die nicht in Schichtarbeit geleistet wird, in der Regel – und nur hierauf kommt es an - auch Mehrarbeit sei. Während Beschäftigte in der Nachtschicht im Rahmen ihres Schichtplanes die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit leisten, werde sonstige Nachtarbeit regelmäßig außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Nachtarbeit geleistet, z. B. weil verderbliche Rohstoffe noch verarbeitet werden müssten, eine Havarie vorliege oder sonstige Störungen beseitigt werden müssten. Nachtarbeit, die nicht mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart wurde, stelle daher einen Ausnahmefall da. Der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit vergüte daher auch die Mehrarbeit, zumal beim Vorliegen der Voraussetzungen von unterschiedlichen Zuschlägen gemäß § 4 II Nr. 2 Satz 3 BMTV nur der jeweils höhere zu zahlen sei. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit verfolge zudem auch den Zweck, Anreize für die Vermeidung dieser Form von Nachtarbeit durch deren Verteuerung zu setzen. Dieser Zweck werde von den Tarifvertragsparteien für die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit nicht verfolgt. Zudem gehe das Gericht wie auch die Tarifvertragsparteien davon aus, dass es – wenn auch nicht aus Gesundheitsschutzaspekten – insbesondere für das Freizeitverhalten und Familienleben der Beschäftigten eine größere Belastung darstelle, wenn die Heranziehung zur Nachtarbeit kurzfristig (also kürzer als drei Tage im Voraus angekündigt) erfolge. Je kurzfristiger die Anweisung der Arbeit erfolgt, desto größer (und ärgerlicher) seien die Probleme beispielsweise bei der Abstimmung von privaten Terminen oder der Sicherstellung der Kinderbetreuung. Dieser größeren Belastung Rechnung zu tragen sei ebenfalls Zweck des höheren Zuschlages. Diese Überlegung reiche als sachlicher Grund für eine mögliche Ungleichbehandlung aus. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018, auf das der Kläger sich berufe, habe dieses ausgeführt, die unterschiedlichen Zuschlagshöhen verringerten sach- und gleichheitswidrig das Entgelt für die mit der Erschwernis Nachtarbeit verbundene Arbeitsleistung im Vergleich zu den Beschäftigten, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten. Wie ausgeführt, sei im vorliegenden Fall jedoch nicht der einzige Zweck der Regelung, die Erschwernis Nachtarbeit auszugleichen. Zugleich solle die Erschwernis Mehrarbeit ausgeglichen sowie der tarifpolitische Zweck der Verteuerung von Mehrarbeit verfolgt werden. Alles in allem erweise sich die Gruppenbildung der Tarifvertragsparteien in Beschäftigte, die im Schichtdienst Nachtarbeit leisten, und solche, die sonstige Nachtarbeit leisten, als sachlich vertretbar. Die Tarifparteien hätten damit den ihn zustehenden Entscheidungsspielraum nicht verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses am 21. Februar 2020 ihm zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23. März 2020 (Bl. 228 d.A.), einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er – nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 22. Juni 2020 – mit am 22. Juni 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 250 ff. d.A.) begründet hat. Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend, weil die Ungleichbehandlung von Nachtschichtarbeitnehmern einerseits und Nachtarbeitnehmern andererseits eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG sei, die durch eine Anpassung des Zuschlags für die benachteiligte Gruppe zu korrigieren sei. Die Tarifvertragsparteien seien bei der Normsetzung von einem biologischen Gewöhnungseffekt von Nachtschichtarbeitnehmern an Nachtarbeit ausgegangen. Sie hätten damit einem Fehlverständnis über die gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse unterlegen und hätten die Grenze der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Einschätzungsprärogative überschritten. Nach heutigen gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen könnten keine Gewöhnungseffekte an die biologische Desynchronisation eintreten. Da Nachtarbeit für alle Beschäftigten gleich belastend sei und ein Gewöhnungseffekt nicht eintrete, fehle es an einem Grund für die Ungleichbehandlung. Da Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Europarecht beruhe, könne er nicht an die Tarifvertragsparteien delegiert werden. Deren Einschätzungsprärogative ende, wenn die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse unberücksichtigt blieben und sie davon ausgingen, dass Nacharbeit in Schichten durch Gewöhnung weniger schädlich sei. Dass unregelmäßige Nachtschichten solche seien, die nicht planbar und damit besonders sozial belastend seien, sei im Wortlaut des Tarifvertrages nicht angelegt. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, dass das „Gesamtkonstrukt Manteltarifvertrag“ zu bewerten sei, werde verkannt, dass ausschließlich die Höhe der Nachtzuschläge miteinander zu vergleichen seien und nicht darauf abzustellen sei, wie zusätzliche Erschwernisse ausgeglichen werden. Zudem sei zu bestreiten, dass es sich bei Nachtarbeit, die nicht im Rahmen einer Wechselschichtarbeit durchgeführt wird, regelmäßig um Mehrarbeit handele. Hinsichtlich eines Ausgleichs durch Schichtfreizeiten sei zu berücksichtigen, dass mit Nachtschichtzuschlägen und Schichtzulagen/Schichtfreizeiten unterschiedliche Belastungen hätten ausgeglichen werden sollen. Da Schichtfreizeiten auch bei einem zweischichtigen Wechsel zwischen Früh- und Nachmittagsschicht gewährt werde, könne diese Regelung keine Kompensation für Nachtarbeit darstellen. Auch genüge ein etwaiger Ausgleich durch Schichtfreizeit nicht den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Der tarifliche Zuschlag gleiche die Nachteile in der Teilhabe am sozialen Leben nur unzureichend aus. Die Gewährung von Freischicht sei außerdem kein adäquater Ersatz im Vergleich zur Gewährung von Nachtzuschläge in Höhe von 60%. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit verfolge keineswegs den Zweck, Anreize für die Vermeidung dieser Form von Nachtarbeit durch deren Verteuerung zu setzen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Februar 2020 – 20 Ca 297/19 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2018 weitere 275,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 weitere 211,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2019 weitere 171,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2019 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2019 weitere 84,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2019 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2019 weitere 289,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2019 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2019 weitere 287,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, der Kläger thematisiere den Streitgegenstand ausschließlich unter dem Maßstab einer Angemessenheit des vom Tarifvertrag für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit gewährten Zuschlags. Die Höhe des Entgelts sei grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien hätten Wechselschichtarbeit als zwingend notwendige Form der Arbeitszeitgestaltung geregelt. Damit sei auch die regelmäßige Nachtschichtarbeit als Regelfall der Arbeitsleistung anerkannt. Im Gegensatz dazu hätten die Tarifvertragsparteien die unregelmäßige Nachtarbeit als Ausnahmefall angesehen. Unzutreffend sei bereits die Bildung von Vergleichsgruppen von Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder zumindest außerhalb des Schichtsystems Nachtarbeiten müssten einerseits, und Arbeitnehmern, die im Wechselschichtsystem auch nachts arbeiten andererseits. Die Auslegung des BMTV führe dazu, dass es eine Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Schichtarbeit während der Nachtzeit und der Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit gebe. Es finde bereits keine tatsächliche Ungleichbehandlung bei der Beklagten statt. Zuschläge für Nachtarbeit, als auch für Nachtschichtarbeit würden nicht grundlos und mit bestimmter Zielsetzung gewährt. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 22. Juni 2020 (Bl. 266 ff. d.A.) und die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 20. Juli 2020 (Bl. 341 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).