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Urteil

8 Sa 66/17

Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2019:1010.8SA66.17.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge.(Rn.39) 2. Die konkrete Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsbezüge entspricht billigem Ermessen gemäß § 315 Abs 1 BGB, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Arbeitgeber zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs 3 S 2 BGB.(Rn.48) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 1304/19)
Tenor
1. Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.03.2017 (29 Ca 384/16) abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von € 924,67 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 49,70 brutto zu zahlen; b) die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von € 225,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf einen Betrag in Höhe von € 14,62 seit dem 01.07.2015, auf € 14,62 seit dem 01.08.2015, auf € 14,62 seit dem 01.09.2015, auf € 14,62 seit dem 01.10.2015, auf € 14,62 seit dem 01.11.2015, auf € 14,62 seit dem 01.12.2015, auf € 14,62 seit dem 01.01.2016, auf € 14,62 seit dem 01.02.2016, auf € 14,62 seit dem 01.03.2016, auf € 14,62 seit dem 01.04.2016, auf € 14,62 seit dem 01.05.2016, auf € 14,62 seit dem 01.06.2016 und auf € 49,70 seit dem 01.07.2016 zu zahlen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge.(Rn.39) 2. Die konkrete Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsbezüge entspricht billigem Ermessen gemäß § 315 Abs 1 BGB, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Arbeitgeber zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs 3 S 2 BGB.(Rn.48) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 1304/19) 1. Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.03.2017 (29 Ca 384/16) abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von € 924,67 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 49,70 brutto zu zahlen; b) die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von € 225,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf einen Betrag in Höhe von € 14,62 seit dem 01.07.2015, auf € 14,62 seit dem 01.08.2015, auf € 14,62 seit dem 01.09.2015, auf € 14,62 seit dem 01.10.2015, auf € 14,62 seit dem 01.11.2015, auf € 14,62 seit dem 01.12.2015, auf € 14,62 seit dem 01.01.2016, auf € 14,62 seit dem 01.02.2016, auf € 14,62 seit dem 01.03.2016, auf € 14,62 seit dem 01.04.2016, auf € 14,62 seit dem 01.05.2016, auf € 14,62 seit dem 01.06.2016 und auf € 49,70 seit dem 01.07.2016 zu zahlen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Ab dem 01.07.2017 ergibt sich lediglich ein um € 0,01 zum Nachteil des Klägers abweichender Betrag. Entsprechend war auch der bis einschließlich Juli 2017 nachzuzahlende Betrag um € 0,01 zu reduzieren. I. Das Arbeitsgericht hat nicht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten zum 01.07.2015 um 2,09717 % und zum 01.07.2016 um 4,2451 zu erhöhen. Dies ergibt sich aus § 6 der VO 85. Daher schuldet die Beklage der klagenden Partei die der Höhe nach unstreitigen Rentenzahlung. Hinsichtlich der Auslegung der VO 85 und der Anwendung auf die Entscheidungen der Beklagten über die Höhe der Betriebsrenten in den Jahren 2015 bis 2017 schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg an, die diese u.a. im Verfahren 7 Sa 95/18 vertreten hat. Danach gilt Folgendes: 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 504/17). 2. Die Klage ist begründet. Die klagende Partei hat ab dem 01.07.2015 und ab dem 01.07.2016 Anspruch auf eine Erhöhung ihrer von der Beklagten zu gewährenden Rente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. a) Die Ansprüche auf die zu gewährenden weiteren Erhöhungen der betrieblichen Versorgungszahlungen parallel zu den Erhöhungen der gesetzlichen Renten ergeben sich aus § 6 Ziff. 1 TV VO. Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO wurde nicht gemäß § 6 Ziff. 4 TV VO durch die Beschlüsse der Beklagten aus 2015 und 2016 ersetzt, da diese Beschlüsse unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folgt daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 4, 1. Hs. TV VO nicht erfüllt sind. aa) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räumt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ ist. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO. (1) Von einer Nichtvertretbarkeit i.S.d. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass – im weitesten Sinne – wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 22). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „vertretbar“ „als berechtigt ansehen lassend“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind üblicherweise „akzeptierbar“, „akzeptabel“, „tolerabel“, „annehmbar“, „verantwortbar“, „zufriedenstellend“, „geeignet“ oder „ausreichend“, „passend“ (vgl. https://synonyme.woxikon.de Stichwort: vertretbar; https://www.synonyme.de Stichwort: vertretbar). Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 23). (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 24). Die Formulierung „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ermöglicht dabei auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergibt sich aus dem „Unternehmensgruppenbezug“ des TV VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO genannten Arbeitnehmer der „B.-Unternehmensgruppe“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich alle „in der B.-Unternehmensgruppe“ erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO liegt ein solcher „Unternehmensgruppenbezug“ zugrunde. Die Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur B.-G. gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 25). (3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 I. BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 I BetrAVG bei Abschluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung am 08.07.1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO gerade nicht den im Gesetz verwendeten Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden, dass diese eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht-Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 I BetrAVG losgelöstes – weiteres – Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG v. 26.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 26). bb) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 I BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 62). Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 III 2 BGB (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 63). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 01.07.2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 64). cc) In Anwendung dieser unter aa) und bb) dargestellten Rechtssätze, die die Kammer nach eigener Prüfung teilt, ergibt sich, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. (1) Die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO muss sich auf wirtschaftliche Umstände beziehen, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 – Tz 24). Die Beklagte legt aber bereits nicht hinreichend dar, wie sich ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Zeitpunkt der jeweiligen Anpassungsentscheidungen dargestellt hat. Insoweit ist jedoch erforderlich, die wirtschaftliche Ausgangssituation darzulegen, um zu überprüfen können, von welcher Lage als Ausgangsgröße auszugehen ist, um die Auswirkungen der von der Beklagten angeführten Umstände und die Verbindung zur Belastung durch die Rentenerhöhung beurteilen zu können. Zwar nennt die Beklagte als Anlass für die konkreten Anpassungsentscheidungen das veränderte Marktumfeld (niedrige Zinsen, geringe Inflation), die Finanz- und Wirtschaftskrise, das Erfordernis der Bildung einer Zinszusatzreserve, die demographische Entwicklung, gestiegene Kundenanforderungen, das LVRG, Solvency II sowie das Vorhandensein einer nur geringen Überschussbeteiligung. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt - selbst wenn man zugunsten der Beklagten anerkennt, dass derartige Umstände die wirtschaftliche Lage der Beklagten beeinflussen können - von welcher Ausgangslage bei der Beklagten auszugehen ist. Die Beklagte hat bereits nicht ansatzweise den Status quo ihrer wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Anpassung Entscheidungen dargelegt, etwa durch Darstellung wirtschaftlicher Kennzahlen wie Ergebnis, Umsätzen, Liquiditätsreserven, Rentabilitätskennzahlen o.ä. Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wäre. Dies gilt umso mehr, als dass es auch für eine abweichende Anpassungsentscheidung auch auf die langfristige Kostenbelastung der Beklagten ankommt. Die klagende Partei macht insoweit zu Recht geltend, dass sich das operative Ergebnis des Konzerns von Jahr zu Jahr – auch in den Jahren der streitgegenständlichen Anpassungsentscheidungen – erheblich gesteigert hat. Zwar ist für eine abweichende Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO nicht maßgeblich, ob das Unternehmen ohne eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hätte. Die Beklagte hätte aber darlegen müssen, weshalb welches operative Ergebnis bei unveränderter Rentenerhöhung nach § 6 Abs. 1 TV VO für sie nicht hinnehmbar gewesen wäre. Wenn die Beklagte insoweit lediglich darauf verweist, dass von ihr vorgetragene Gesamtkonzept (S.-K.) ziele auf eine konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr, kann angesichts der operativen Ergebnisse des Konzerns noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung der Renten im Umfang der Steigerung der gesetzlichen Renten für die Beklagte zu einer nicht mehr hinnehmbaren wirtschaftlichen Situation führen würde. Auch hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, von welchen erwarteten langfristigen Kostenbelastungen sie bei unveränderter Rentenanpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ausgegangen wäre. Wenn sich die Beklagte insoweit auf das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts beruft, hätte dies zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation gehört. (2) Selbst, wenn man – unter Anlegung eines weiteren Verständnisses des Begriffes des „Nicht-für Vertretbar-Haltens“ – der Beklagten eine Anwendung des § 6 Ziff. 4 TV VO für die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 zubilligen wollte, kann nicht erkannt werden, dass im Rahmen eines dann der Beklagten zustehenden Leistungsbestimmungsrechts die konkreten Anpassungsentscheidungen billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB entsprechend würden. Insoweit hätte die Beklagte darzulegen, was im Rahmen der Interessenabwägung durch das Gericht zu prüfen wäre, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der klagenden Partei an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf das Gewicht der vorgebrachten Gründe an. Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung aber nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher Höhe eine veränderte Rentenanpassung noch erfolgen kann, um die Interessen der klagenden Partei als Betriebsrentner zu überwiegen. b) Die klagende Partei kann auf die jeweiligen Erhöhungsbeträge ab dem Tag nach Fälligkeit, also ab dem 2. des Bezugsmonats Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (§§ 280 I, III, 286 II 2 Nr. 1, 288 I BGB), da nach § 7 Abs. 1 TV VO die Renten monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt werden. Dem hat die klagende Partei mit ihren in zweiter Instanz geänderten Anträgen Rechnung getragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 91 I ZPO. III. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die rechtlichen Erwägungen, auf denen das Urteil beruht, haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 II Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016. Die klagende Partei war bei einem Unternehmen des B.K. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.01.2010. Seit dem 01.02.2010 bezieht die klagende Partei Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der früheren Arbeitgeberin der klagenden Partei und die Versorgungsschuldnerin. Im Jahr 1985 schloss die B. mit der damals für sie zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag, der als „Verordnung vom 1. April 1985“ (“VO 85“) bezeichnet wird und das bis dahin auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung bestehende „Betriebliche Versorgungswerk“ ablöste. Die tarifliche Versorgungsregelung gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, die nach dem 01.04.1985 Arbeitnehmer eines dem Konzern angehörigen ​Unternehmens geworden sind (§ 1 Ziff. 2 VO 85). Gewährt wird u.a. eine Altersrente, auf welche die klagende Partei unstreitig einen Anspruch hat. In § 6 der VO 85 ist die Anpassung der Renten wie folgt geregelt: „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versicherungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Die Beklagte gewährte der klagenden Partei bis Juni 2015 monatlich Versorgungsleistungen in Höhe von € 915,49. Zum 01.07.2015 wurden die gesetzlichen Renten um 2,09717 % erhöht. Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat konzernweit den Beschluss, zum 01.07.2015 die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der klagenden Partei zum 01.07.2015 auf € 920,07 erhöht. Zum 01.07.2016 wurden die gesetzlichen Renten um 4,24512 % erhöht. Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat am 17.05.2016 den Beschluss, die Rentenanpassung in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüberhinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der klagenden Partei ab dem 01.07.2016 auf € 924,67 erhöht. Der Konzern, dem die Beklagte angehört, erzielte im Jahr 2012 ein operatives Ergebnis (EBIT) von € 3.011 Mio., in 2013 von € 3.700 Mio., in 2014 von € 4.251 Mio., in 2015 von € 4.510 Mio., in 2016 von € 4.267 Mio. und in 2017 von € 4.715 Mio. Im Jahr 2013 wurde eine Dividende in Höhe von € 0,45 je Aktie, in 2014 in Höhe von € 0,60 je Aktie, in 2015 in Höhe von € 0,72 je Aktie, in 2016 in Höhe von € 0,80 € Aktie, in 2017 in Höhe von € 0,85 je Aktie und in 2018 in Höhe von € 0,90 je Aktie gewährt. Die klagende Partei begehrt mit ihrer am 10.08.2016 erhobenen Klage eine Anpassung der monatlichen Rentenzahlungen um den der Höhe nach unstreitigem Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassungen zum 01.07.2015 im Umfang von 2,09171 % und zum 01.07.2016 um 4,24512 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen. Darüber hinaus macht die klagende Partei die rückständigen Differenzbeträge für den Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2016 geltend. Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 01.07.2015 nicht rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von € 924,67 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 49,74 brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von € 225,18 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 14,62 seit dem 01.07.2015, auf € 14,62 seit dem 01.08.2015, auf € 14,62 seit dem 01.09.2015, auf € 14,62 seit dem 01.10.2015, auf € 14,62 seit dem 01.11.2015, auf € 14,62 seit dem 01.12.2015, auf € 14,62 seit dem 01.01.2016, auf € 14,62 seit dem 01.02.2016, auf € 14,62 seit dem 01.03.2016, auf € 14,62 seit dem 01.04.2016, auf € 14,62 seit dem 01.05.2016, auf € 14,62 seit dem 01.06.2016 und auf € 49,74 seit dem 01.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Anpassungen zum 01.07.2015 und zum 01.07. seien auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei. Sie habe von einer Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 TV VO geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen und entspreche der Billigkeit. Zu verweisen sei unter anderem auf folgende Aspekte, die für eine reduzierte Rentenanpassung sprächen: ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Entsprechend sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Außerdem erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme im Konzern aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW und Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei zudem bereits überdurchschnittlich hoch. Die Beschlüsse der Beklagten vom 20./22.06.2016 seien ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Formalien gewahrt. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte im Konzern seien ordnungsgemäß durch Anhörung beteiligt worden. Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat hätten nach Abwägung der beteiligten Interessen jeweils den Beschluss gefasst, eine Anpassung jeweils nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte mit eingeflossen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 16.03.2018 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 262-272 d.A.) wird Bezug genommen. Die klagende Partei hat gegen das ihr am 10.04.2017 zugestellte Urteil am 10.05.2017 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 12.06.2017 begründet. Die klagende Partei meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 6 IV VO 85 hinreichend bestimmt sei. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung sei weder klar, wann eine fehlende Vertretbarkeit vorliegen solle, noch ob es dabei auf die subjektive Sicht des Vorstands ankomme. Selbst wenn man § 6 IV VO 85 für auslegungsfähig halten würde, hätte die Beklagte die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 280-300 d.A.) Bezug genommen. Die klagende Partei beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.03.2018 – 29 Ca 384/16 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von € 924,67 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 49,71 brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von € 225,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 14,62 seit dem 01.07.2015, auf € 14,62 seit dem 01.08.2015, auf € 14,62 seit dem 01.09.2015, auf € 14,62 seit dem 01.10.2015, auf € 14,62 seit dem 01.11.2015, auf € 14,62 seit dem 01.12.2015, auf € 14,62 seit dem 01.01.2016, auf € 14,62 seit dem 01.02.2016, auf € 14,62 seit dem 01.03.2016, auf € 14,62 seit dem 01.04.2016, auf € 14,62 seit dem 01.05.2016, auf € 14,62 seit dem 01.06.2016 und auf 49,71 seit dem 01.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte habe von der Ausnahmeregelung in § 6 TV VO Gebrauch gemacht. Grundlage der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. „S.“ mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-K. auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfungen zum 01.07.2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euro-Raum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe. Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätten zum 01. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch durch die Beklagte gekostet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden Euro aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. € 620 Millionen aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen (ca. 509 Austritte entfielen auf die Beklagte). Im Zuge des S.K. seien konzernweit 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01.07.2015 bis 01.07.2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Millionen geführt. Von den Einsparungen entfielen auf die Beklagte € 193.380 € auf den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 sowie etwa € 336.588 auf den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2016. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-K. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23.02.2015 erfolgt. Zum 25.05.2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A.V. auf die neue A.D. bestanden, was mit Standortverlagerungen und -zusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A.D.; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern der TV VO sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2016 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 TV VO angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, habe der Vorstand der Beklagten in Folge der Entscheidung des Vorstands der A.D. beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 TV VO anzuwenden und dem Aufsichtsrat jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01.07.2016 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüberhinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Man habe sich bei Festlegung der Anpassungshöhe an der Inflationsrate orientiert, die im Juni 2016 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen. Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen. Der Vorstand habe seine Entscheidung nach Anhörung des Betriebsrats getroffen und die Erhöhung dem Aufsichtsrat um 0,5 % vorgeschlagen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat im zweiten Schritt am 20. bzw. am 22.06.2016 gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen und dabei alle Umstände abgewogen. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 4 TV VO Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig, in welchem die Begrifflichkeit einer wirtschaftlichen Notlage oder schwerwiegender Veränderung von Wirtschaftsdaten nicht den geringsten Niederschlag gefunden habe. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe schon deshalb nicht, weil eine tarifvertragliche Regelung vorliege. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei auch im Übrigen wirksam. Sie sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass eine jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat zu ergehen habe, diese wiederum sei durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 TV VO negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Dieses Auslegungsergebnis finde seine Bestätigung zudem in dem Umstand, dass die Regelung in § 6 TV VO angelehnt sei an die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, welches ausweislich § 6 Ziff. 1 Grundbestimmungen bereits seit 1961 existiere und damit seit einer Zeit, zu der das Recht der betrieblichen Altersversorgung im Wesentlichen aus Richterrecht bestanden habe. Das vorgenannte Verständnis entspreche der Terminologie, auf die die Rechtsprechung noch heute zurückgreife. Eine Unwirksamkeit nach §§ 305 ff BGB scheide aus, da eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB bei Tarifverträgen nicht stattfinde. Auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO habe die Beklagte eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2016 nach billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Der Betriebsrat sei zur teilweisen Aussetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge jeweils hinreichend angehört worden. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien (§ 6 Ziff. 2 TV VO). Die klagende Partei sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 4 TV VO seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 Ziff. 4 der TV VO geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Die klagende Partei habe daher damit rechnen müssen, dass die Beklagte zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Eine solche Entscheidung bewege sich jedenfalls dann im Rahmen der Billigkeit und sei zulässig, wenn nach der Rechtsprechung sogar ein bereits der Natur nach intensiverer Eingriff zulässig wäre. Referenzpunkt sei ein Eingriff in laufende Leistungen. Ein insoweit erforderlicher sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Eine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG sei in § 6 TV VO nicht geregelt, vielmehr liege eine von § 16 BetrAVG abweichende tarifliche Regelung (§ 17 III BetrAVG) vor. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 der TV VO. Es fände sich in der gesamten Regelung des § 6 TV VO keinerlei Formulierung, die darauf schließen ließe, dass allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung ermögliche. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Es genüge, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen nachvollziehbar darlege. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei der Beklagten auch umgesetzt worden sei. Das Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens könne einen sachlichen Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Renten bilden. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A.-K. erstrecke sich auf die Beklagte, wobei der wesentliche Baustein das S.-K. sei. In diesen Rahmen füge sich die Anpassungsentscheidung der Beklagten ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und die Interessen der Beklagten die der klagenden Partei überwögen. Die anvisierten Einsparungen von € 160 bis 190 Mio. jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten führten dazu, dass die von der Beklagten vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S.-K. bezweckt sei, anzuerkennen sei. Zur Realisierung der Neuausrichtung müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Die Interessen der klagenden Partei würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau der klagenden Partei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 4,2451 Prozent mit Wirkung zum 01.07.2016 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei der Beklagten sowie im A.-K. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 TV VO angelegt. Insgesamt sei die wirtschaftliche Bestandssicherung der Beklagten gegenüber dem Interesse der klagenden Partei stärker zu bewerten. Prüfungsmaßstab für eine nach § 6 Abs. 4 TV VO abweichende Anpassungsentscheidung sei, dass sachlich-optionale Gründe vorlägen, die nachvollziehbar, anerkennenswert und willkürfrei sind. Eine konzerneinheitliche Betrachtung sei dabei notwendig. Der Beklagten stünden derartige Gründe zu, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren dürfe. Dabei bestehe eine Einschätzungsprärogative, hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts ein Beurteilungsspielraum. Anlass für die konkrete Anpassungsentscheidung sei das Marktumfeld des Konzerns gewesen, bestimmt durch historisch niedrige Zinsen und geringe Inflation. Mit der globalen Finanz-und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum Zeitung der Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum in 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Auch die demographische Entwicklung habe eine wesentliche Rolle gespielt. Mit steigender Lebenserwartung müsse ein Versicherungskonzern größere Risiken tragen. Im Kreise der größten Anbieter habe A. in den Jahren 2016 bis 2018 nur noch die geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten angeboten. Die Erwägungen der Beklagten würden entsprechend auch im Zusammenhang mit Anpassungsentscheidung 2016 gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 353-480 d.A.) sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 26.08.2019 (Bl. 502 - 527 d.A.) Bezug genommen.