Leitsatz: 1. Sieht die Regelung in dem Paragraphen einer Versorgungsordnung unter seiner Nr. 1 vor, dass die Renten jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden und unter Nr. 4 desselben Paragraphen, dass dann, wenn der Vorstand die Anpassung nach Nr. 1 "nicht für vertretbar" "hält", er nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, was nach seiner Auffassung geschehen soll, so handelt es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das tatbestandlich nur eröffnet ist, wenn die Anpassung der Rente nach der Versorgungsordnung entsprechend der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände "nicht vertretbar" ist. Das Leistungsbestimmungsrechts muss billigem Ermessen entsprechen (im Anschluss an BAG 25.09.2018- 3 AZR 402/17 – und 11.04.2019 – 3 AZR 146/18). 2. Die Beklagte hat – wie in mehreren Parallelfällen zuvor (LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2020 – 5 Sa 244/19; 24.09.2019 – 6 Sa 384/17; LAG Hamburg 10.10.2019– 8 Sa 66/17; 21.06. 2019 – 7 Sa 92/18) - nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. 3. Die zu § 16 BetrAVG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Verwirkung des Rügerechts und des Klagerechts ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar. 4. Der Kläger kann eine Verzinsung seiner Ansprüche nicht erst ab Rechtskraft des Urteils verlangen, sondern bereits ab dem Zweiten (oder der Folgetage) des jeweiligen Folgemonats. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.01.2020 - 2 Ca 4083/18 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.01.2020- 2 Ca 4083/18 - teilweise abgeändert. III. Der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt( neu) gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,07 EUR brutto seit dem 02.07.2015, 04.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 03.11.2015, 02.12.2015, 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 890,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 74,18 EUR brutto seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 908,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 219,72 EUR (*) brutto seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 02.12.2017, 03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 937,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 78,11 EUR brutto seit dem 03.07.2018, 02.08.2018, 04.09.2018, 02.10.2018, 03.11.2018, 04.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.288,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 107,35 EUR brutto seit dem 02.07.2019, 02.08.2019, 03.09.2019, 02.10.2019, 05.11.2019, 03.12.2019, 03.01.2020, 04.02.2020, 03.03.2020, 02.04.2020, 05.05.2020 sowie dem 02.06.2020 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 332,55 EUR brutto nebst Zinsen aus jeweils 110,85 EUR brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020, 04.08.2020 sowie dem 02.09.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2020 über den unstreitig monatlich mindestens zu zahlenden Betrag von 1.702,85 EUR hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 110,85 EUR brutto zu zahlen. 8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 9. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten betrieblichen Altersversorgung für die Jahre 2015 bis 2020. Der am 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. April 1984 bis zum 31. Januar 2014 angestellt. Seit dem1. Februar 2014 bezieht er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -“ idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe; … … § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) … § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit… 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so gestellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe werden für die geforderte 10jährige Wartezeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. … § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts gewährt. … § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschloss die Beklagte, die auf der Grundlage des TV VO gewährten Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 um jeweils 0,5 vH anzuheben. Entsprechende Mitteilungen erhielt der Kläger im November 2015 bzw. August 2016. In den Folgejahren (bis 2020) nahm die Beklagte Anpassungen mit dem gleichen Steigerungssatz wie die gesetzliche Rentenversicherung vor. Mit der am 27. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen und später mehrfach erweiterten Klage verlangt der Kläger eine höhere Betriebsrente. Es ergibt sich die folgende Übersicht: Kläger erhält Kläger macht geltend von der Beklagten ab 01.07.2015 1.533,45 EUR 1.549,52 EUR ab 01.07.2016 1.541,12 EUR 1.615,30 EUR ab 01.07.2017 1.570,14 EUR 1.646,07 EUR ab 01.07.2018 1.621,01 EUR 1.691,12 EUR ab 01.07.2019 1.645,88 EUR 1.753,23 EUR ab 01.07.2020 1.702,85 EUR 1.813,70 EUR Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe auch in den Jahren 2015 und 2016 die Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen müssen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 1. Juli 2015 nicht rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.11.2019 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 1.645,88 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 107,35 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 192,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatzaus jeweils 16,07 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 890,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 74,18 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017, zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 908,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,67 € brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 02.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 937,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus ,jeweils 78,11 € brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 03.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 429,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 107,35 € brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019 sowie dem 02.10.2019 zu zahlen; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverhaltens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY-Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eingespart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte verweist darauf, dass § 6 Ziff. 4 TV VO geringere Anforderungen für eine (teilweise) Versagung der Anpassung stelle als § 16 BetrAVG. Ihr stehe eine unternehmerische Einschätzungsprärogative zu, der entscheidende Bedeutung zukomme. Zudem habe das BAG eine konzerneinheitliche Betrachtungsweise anerkannt. Ihr unternehmerisches Gesamtkonzept sei zu beachten. Alle Beteiligten – auch die Betriebsrentner – müssten ihren Beitrag leisten. Es sei eine einheitliche Entscheidung für alle von der Thematik betroffenen Konzerngesellschaften getroffen worden. Die Belange der Betriebsrentner seien berücksichtigt worden, weil sich die vorgenommenen Erhöhungen an der Inflationsrate orientiert hätten. Der Umstand, dass sie und der Konzern Gewinne erzielt hätten, stehe ihrer Entscheidung, die auf eine langfristige Wirkung ausgelegt gewesen sei, nicht entgegen. Sie ist der Auffassung, dass eine Korrektur der Anpassungsentscheidungen für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund Verwirkung nicht mehr möglich sei. Das Klagerecht sei mit dem übernächsten auf die Anpassungsentscheidung folgenden Anpassungsstichtag erloschen. Daher könnten die zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 vorgenommenen Anpassungsentscheidungen seit dem 1. Juli 2017 bzw. 1. Juli 2018 nicht mehr angegriffen werden. Zinsen könne der Kläger allenfalls ab Rechtskraft der Entscheidung verlangen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. Januar 2020, AZ.: 2 Ca 4083/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.01.2020 - 2 Ca 4083/18 – abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.10.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 1.702,85 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 110,85 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 192,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils16,07 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016, zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 890,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 74,18 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017, zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 908,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,67 € brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 937,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 78,11 € brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.288,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 107,35 € brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019, dem 05.11.2019, dem 03.12.2019, dem 03.01.2020, dem 04.02.2020, dem 03.03.2020, dem 02.04.2020, dem 05.05.2020 sowie dem 02.06.2020 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von insgesamt 332,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 110,85 € brutto seit dem 02.07.2020, 04.08.2020 sowie dem 02.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vorgenommen und die Betriebsräte ordnungsgemäß beteiligt hat. Ihr Vortrag zu den Kürzungsgründen sei substantiiert. Der Konzern habe sich nicht in einer schlechten Finanzlage befunden. Es seien vielmehr erhebliche Gewinne erzielt worden. Seine Ansprüche seien nicht verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe von § 66 Abs.1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dagegen ist die Anschlussberufung des Klägers begründet. Ihm stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. 1. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 2. Ergänzend verweist die Kammer auf die mehrfachen Parallelentscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (13. Februar 2020 – 5 Sa 244/19;24. September 2019 – 6 Sa 384/17) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (außer der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 10. Oktober 2019 – 8 Sa 66/17 ist die Entscheidung vom 21. Juni 2019 – 7 Sa 92/18 – zu nennen). 3. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen Betrachtung. a) Die Ansprüche des Klägers sind nicht erloschen. Das Klagerecht ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. aa) Im Rahmen von § 16 BetrAVG nimmt der 3. Senat des BAG an, dass sowohl Obliegenheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen (vgl. BAG 14. Mai 2019– 3 AZR 112/18). Es obliegt dem Versorgungsempfänger, die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, wenn er mit einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). § 16 BetrAVG enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen hat. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht. Diese Verpflichtung wird nur durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Infolgedessen hat der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt. Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung und -entscheidung zu bestimmten Anpassungsstichtagen unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies deshalb grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Wurde eine Anpassungsentscheidung getroffen und ist der Zeitraum bis zum übernächsten Anpassungsstichtag verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor. Die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). bb) Die zu § 16 BetrAVG ergangene Rechtsprechung des BAG ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dies folgt schon daraus, dass das BAG seine Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG mit speziell auf diese Vorschrift bezogenen Erwägungen begründet hat, die sich nicht auf andere Bestimmungen übertragen lassen. Wie ausgeführt, hat der 3. Senat darauf verwiesen, dass § 16 BetrAVG ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen sei, mit denen der Gesetzgeber selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen habe. Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um Leistungen geht, bei denen das Gericht nach Maßgabe des § 315 Satz 2 BGB ein Gestaltungsurteil zu treffen hat, weil die Leistungsbestimmung des Arbeitgebers nicht der Billigkeit entsprochen hat. Die geschilderte Rechtsprechung des BAG gilt indes nur in den Fällen, in denen ein Gestaltungsurteil in Betracht kommt. Im hiesigen Fall war kein Gestaltungsurteil zu treffen. Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 – 5 Sa 244/19 – Rn 49; 24. September 2019 – 6 Sa 384/17 – Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 – 8 Sa 66/17 – Rn 57; 21. Juni 2019 – 7 Sa 92/18 – Rn 61). Maßgeblich ist, dass sich die Anpassungsverpflichtung der Beklagten und ihre Höhe aus § 6 Abs. 1 TV VO ergeben. Diese Vorschrift enthält die Grundregel, von der ausnahmsweise nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 TV VO abgewichen werden kann. Liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 4 TV VO nicht vor, verbleibt es bei der Anwendbarkeit der Grundregel des § 6 Abs. 1 TV VO. b) Zinsen stehen dem Kläger nicht ab erst Rechtskraft des Urteils zu, sondern ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats (oder der Folgetage). Die Frage, ab wann mögliche Ansprüche des Betriebsrentners zu verzinsen sind, ist eng mit der Frage nach der Verwirkung verknüpft. In den Fällen, in denen das Gericht ein Gestaltungsurteil zu treffen hat, hat der Betriebsrentner nach der ständigen Rechtsprechung des BAG keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Anpassungsforderungen für Zeiträume vor Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente. Für die davorliegenden Zeiträume fehlt es an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderung. Dies beruht darauf, dass Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig werden. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12). Danach stehen dem Kläger Zinsen ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats (oder der Folgetage) zu, weil vorliegend kein Gestaltungsurteil zu treffen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 – 5 Sa 244/19 – Rn 49; 24. September 2019 – 6 Sa 384/17 – Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 – 8 Sa 66/17 – Rn 57; 21. Juni 2019 – 7 Sa 92/18 – Rn 61). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. (*) Am 18.11.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tenor des Urteils vom 23. September 2020 wird unter der Ziffer III. 3 dahingehend berichtigt, dass es statt „jeweils 219,72 EUR“ „aus jeweils 75,67 EUR“ heißt. Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäߧ 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen war. Die Kammer wollte die Berufung der Beklagten zurückweisen. Die Entscheidung war vom Vorsitzenden allein zu treffen (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).