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Urteil

18 Sa 1989/00

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2001:0829.18SA1989.00.00
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Leitsätze

Die Gleichstellung nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz wie auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studiums sind nach Ziffer 9.1 Satz 3 des sog. Nichter-füllerlasses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 - 1 Ca 1441/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gleichstellung nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz wie auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studiums sind nach Ziffer 9.1 Satz 3 des sog. Nichter-füllerlasses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 - 1 Ca 1441/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 20.04.1940 in der Türkei geborene Kläger ist seit September 1996 deutscher Staatsangehöriger. In der Türkei erwarb der Kläger am 25.06.1960 das Diplom für Volksschullehrer (Bl. 11 d.A.). Seit dem 25.08.1960 war der Kläger in der Türkei an verschiedenen Schulen als Lehrer tätig. Am 09.11.1967 begann er ein Studium an der Universität Ankara, welches er neben seiner Lehrertätigkeit durchführte. Er studierte als Hauptfach russische Sprache und Literatur, als Nebenfächer römische und griechische Literatur, neue türkische Literatur, Pädagogik und Geschichte der türkischen Republik. Nach einer Bescheinigung der Universität Ankara vom 11.04.1979 (Bl. 18 d.A.) beträgt die Regelstudienzeit in dem Hauptfach vier Jahre (acht Semester) sowie in den Nebenfächern und dem Fach Pädagogik jeweils zwei Jahre (vier Semester). Am 30.06.1973 beendete der Kläger das Studium an der Universität in Ankara mit dem Abschluss "Lisans Diplomasi" (Bl. 15 d.A.), das nach einer deutschen Übersetzung (Bl. 16 d.A.) die staatlich anerkannte Berechtigung beinhaltet, in dem Hauptfach und den Nebenfächern zu unterrichten. Nach Abschluss der Universitätsausbildung und Beendigung der Lehrertätigkeit in der Türkei kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland, um hier im Fachgebiet russische Sprache zu promovieren. Er wurde auf eine Warteliste aufgenommen und arbeitete zunächst als Dolmetscher. Seit dem 01.02.1976 ist der Kläger im Schuldienst des beklagten Landes tätig. In den Jahren 1976 bis zum Schuljahr 1978/1979 erteilte er nur muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Seit dem Schuljahr 1979/1980 unterrichtete der Kläger an der Gesamtschule B1xxxxxxx und weiterhin bis zum Schuljahr 1981/1982 auch an der Gellershagenschule in B1xxxxxxx. Seit dem Schuljahr 1983/1984 ist er als Lehrer allein an der Gesamtschule B1xxxxxxx tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind die zuletzt geschlossenen Arbeitsverträge vom 03.09.1982 (Bl. 8 d.A.) und vom 31.05.1983 (Bl. 9 d.A.). In dem Arbeitsvertrag vom 03.09.1982 ist u.a. Folgendes zwischen den Parteien vereinbart worden: "... Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit eines ausländischen Lehrers Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.08.1982 Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet bis zum 31.07.1983 Dienststelle 16/24 Wochenstunden Gesamtschule B1xxxxxxx 9/28 Wochenstunden Gellershagenschule Bie- lefeld Vergütungsgruppe IV a BAT gemäß Ziffer 1.3. des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.11.1981 - ZB 1/2 23/06-752/81 ... Nebenabreden ... Auf das Dienstverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach Anlage 2 l (SR 2 l BAT) und Anlage 2 y (SR 2 y BAT) Anwendung. ..." Durch den zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 31.05.1983 wurde das Arbeitsverhältnis entfristet. Mit Beginn des Schuljahres 1980/1981 erteilte der Kläger zunächst vier Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache in der Gesamtschule. Seitdem er ab dem Schuljahr 1983/1984 nur noch an der Gesamtschule eingesetzt wird, erteilt er 18 Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache in den Klassen 7 bis 10 und sechs Stunden muttersprachlichen Unterricht. Ab dem Schuljahr 1986/1987 erfolgten auch Einsätze in der Oberstufe. Mit Schreiben vom 18.11.1993 (Bl. 19 f d.A.) und mit Schreiben vom 20.12.1993 (Bl. 21 f d.A.) machte der Kläger, gestützt auf den Erlass des Kultusministers zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (sog. Nichterfüllererlass), seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT geltend. Das beklagte L2xx lehnte die begehrte Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.03.1994 (Bl. 23 bis 25 d.A.) ab. Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger am 29.05.1995 erhoben. Der Kläger hat zur Stützung der Klage vorgetragen: Er erfülle die Voraussetzungen der Ziffer 2.4 in Verbindung mit Ziffer 7.2 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981. Er verfüge über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, er erteile überwiegend Unterricht in einem seinem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach, nämlich der türkischen Sprache. Die sechsjährige Bewährungszeit sei abgelaufen. Nach Ziffer 9.1 des Erlasses sei seine Universitätsausbildung in der Türkei als gleichwertig mit der entsprechenden wissenschaftlichen Ausbildung in Deutschland anzusehen. Mit Schriftsatz vom 17.11.1995 hat der Kläger bei dem beklagten L2xx die Überprüfung der Gleichwertigkeit seines in der Türkei erworbenen Hochschuldiploms beantragt. Mit Bescheid vom 08.12.1995 (Bl. 62 bis 64 d.A.) hat das beklagte L2xx die begehrte Anerkennung abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers vom 12.01.1996 (Bl. 68 bis 72 d.A.) hat das beklagte L2xx durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.1996 (Bl. 88 bis 93 d.A.) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 18.03.1996 Klage vor dem Verwaltungsgericht in M2xxxx (- 3 K 1124/96 -) erhoben. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.08.1996 das vorliegende Verfahren ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26.05.2000 - 19 A 1731/98 - (Bl. 145 bis 164 d.A.) ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 LABG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 und Abs. 2 LPO sowie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 LABG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 bis Abs. 3 LPO für die begehrte Anerkennung seien nicht gegeben. Der Kläger habe wohl eine Lehramtsprüfung abgelegt. Diese Lehramtsprüfung "Lisans Diplomasi" entspreche nicht dem Ersten Staatsexamen für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes in Nxxxxxx-Wxxxxxxx. Die vom Kläger im Studium abgelegten Prüfungen seien nach Umfang und Inhalt der Ersten Staatsprüfung nicht wesentlich gleichwertig. Weitere Voraussetzung für den deutschen Abschluss sei ein gleichgewichtiges Studium von zwei Fächern im Verhältnis 1 zu 1. Der Kläger habe aber das von ihm unterrichtete Fach Türkisch nur zwei Jahre (vier Semester) als Nebenfach studiert. Der vom Kläger mit der verwaltungsgerichtlichen Klage weiter verfolgte Hilfsantrag, das beklagte L2xx zu verpflichten, die vom Kläger in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a BAT anzuerkennen, ist von dem Oberverwaltungsgericht Münster am 26.05.2000 abgetrennt worden (OVG Münster - 19 A 2692/00 -). Durch Beschluss vom 05.06.2000 (Bl. 185 ff d.A.) hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem abgetrennten Verfahren den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen. In den Gründen des Verweisungsbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, ob ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule als gleichwertig im Sinne der genannten Protokollnotiz anzuerkennen sei, sei nicht in einem besonderen Verwaltungsverfahren festzustellen. Eine entsprechende öffentlich rechtliche Vorschrift, die diese Aufgabe einer Behörde übertrage, gebe es nicht. Insoweit liege gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis vor. Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 09.11.2000 den vom Oberverwaltungsgericht Münster verwiesenen Rechtsstreit (Az. ArbG Bielefeld - 1 Ca 2261/00 -) mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden. Der Kläger ist auch nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens der Auffassung, das beklagte L2xx müsse seine Ausbildung und Diplomprüfung als gleichwertig anerkennen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom 01.11.1993 nach der Vergütungsgruppe III des Bundes-Angestelltentarifvertrags zu vergüten. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat vorgetragen: Der Höhergruppierungsanspruch des Klägers sei nicht begründet. Der Anspruch scheitere schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Nach Absatz 3 der Protokollnotiz setze eine wissenschaftliche Hochschulausbildung einen Abschluss voraus, der eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern erfordere. In dem vom Kläger unterrichteten Fach Türkisch habe dieser jedoch lediglich ein viersemestriges Studium vorzuweisen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger keine Diplomprüfung in Ankara abgelegt habe, die mit der Prüfung des Ersten Staatsexamens in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sei. Durch Urteil vom 09.11.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 11.067,-- DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT bestehe für den Kläger nach dem Erlass vom 20.11.1981 nicht. Die Hochschulausbildung des Klägers an der Universität Ankara sei nicht gleichwertig. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er das Examen mit dem erforderlichen Abschluss "Yüksek Lisans" abgelegt habe. Gegen dieses ihm am 23.11.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 20.12.2000 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 20.12.2000 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil an. Er stützt sich im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 - 1 Ca 1441/95 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom 01.11.1993 nach der Vergütungsgruppe III des Bundes-Angestelltentarifvertrags zu vergüten. Das beklagte L2xx beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.11.2000 - 1 Ca 1441/95 - zurückzuweisen. Das beklagte L2xx verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Stützung auch auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 26.05.2000. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. A. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag aufgrund des Runderlasses des Kultusministers des beklagten Landes vom 20.11.1981 (ZB 1/ 2 - 23/06 - 752/81) zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (Nichterfüllererlass) eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT ab 01.11.1993 nicht zu. I. Für die Eingruppierung des Klägers sind die Regeln des § 22 BAT nicht anwendbar. Die Parteien haben zwar im Arbeitsvertrag vom 03.09.1982 die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vereinbart. Gemäß der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT gilt diese Anlage aber nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 zur SR 2 l I (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) sind Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Danach ist der Kläger Lehrkraft, weil er an einer Gesamtschule unterrichtet (vgl. auch z.B. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23 ff m.w.N.). II Auf das Arbeitsverhältnis ist der Nichterfüllererlass in der jeweiligen Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Die Anwendung einseitiger Lehrereingruppierungsrichtlinien kommt nur dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2000 - 10 AZR 119/99 - AP Nr. 81 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Diese Voraussetzung ist gegeben. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag die Lehrereingruppierungsrichtlinien nicht ausdrücklich vereinbart. Die vertragliche Verweisung auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag erfasst nicht auch die jeweiligen Nichterfüllererlasse. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 03.09.1982 vereinbart, dass der Kläger gemäß Ziffer 1.3 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.11.1981 (ZB 1/2 - 23/06 - 752/81) eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT erhält. Diese arbeitsvertragliche Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass dem Kläger nicht nur ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der Vergütungsgruppe IV a BAT zusteht, sondern dass er nach der für seine Tätigkeit jeweils zutreffenden Vergütungsgruppe des Erlasses zu vergüten ist. Bei der Auslegung sind zunächst die Vorstellungen der Parteien zugrunde zu legen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und dem Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluss einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei ist auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.10.1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT; BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 10 AZR 313/97 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht die Geltung des gesamten Erlasses vereinbart. Vielmehr haben sie eine Vergütungsvereinbarung nur unter Bezugnahme auf Ziffer 1.3 des Erlasses getroffen. Wird eine Vergütungsvereinbarung nur unter Bezugnahme auf eine bestimmte Fallgruppe eines Erlasses getroffen, so erlangen grundsätzlich nicht alle weiteren Bestimmungen des Erlasses arbeitsvertragliche Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Aus dieser Vereinbarung folgt jedoch nicht, dass dem Kläger auch dann kein höherer Vergütungsanspruch zusteht, wenn er die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe des Erlasses erfüllt. Mit der Bezugnahme auf den Erlass haben die Parteien vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vereinbart werden soll. Hiervon sind auch beide Parteien ausgegangen, so dass die Geltung des Erlasses jedenfalls stillschweigend durch schlüssiges Verhalten vereinbart worden ist. Aus dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr folgt, dass beide Parteien die Anwendung der Nichterfüllererlasse in ihrer jeweiligen Fassung zur Grundlage der Vergütungsregelung gemacht haben. Der Kläger hat schon den Höhergruppierungsantrag vom 18.11.1993 auf den Runderlass gestützt. Das beklagte L2xx hat in seinem ablehnenden Schreiben vom 08.03.1994 ausdrücklich ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nach dem Runderlass vom 20.11.1981 nicht erfüllt seien (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 26.05.2000 - 19 A 1731/98 -). Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT steht dem nicht entgegen, da nicht eine Nebenabrede, sondern eine Hauptleistungspflicht, nämlich die Vergütung, betroffen ist. III. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Runderlass des Kultusministers (Nichterfüllererlass) des beklagten Landes vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 Seite 7). In diesem ist, soweit von Bedeutung, Folgendes geregelt: Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen ... 1.3 Ausländische Lehrer mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Heimatlandes, die Gastarbeiterkinder unterrichten IV b nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a (Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tä- tigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerech- net werden ... 7. Lehrer an integrierten Gesamtschulen ... 7.1 Lehrer, die überwiegend in den Klassen (Jahr- gangsstufen) 7 bis 10 unterrichten, werden wie die entsprechenden Lehre r an Realschulen ein- gruppiert. ... Lehrer an Realschulen ... Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissen- schaftlichen Hochschule, die überwiegend Un- terricht in mindestens einem ihrem Studium ent- sprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungs- gruppe. III ... Gemeinsame Bestimmungen Für die Auslegung des Begriffs "abgeschlos- senes Studium an einer wissenschaftlichen Hoch- schule" gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der An- lage 1 a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schul- stufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindest- studienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Als abgeschlossenes Studium an einer wissen- schaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlos- senes Studium an einer ausländischen wissen- schaftlichen Hochschule, das als gleichwertig an- erkannt wird. Hierzu ist mir in jedem Einzelfall un- ter Beifügung der Studiennachweise ein begrün- deter Entscheidungsvorschlag vorzulegen." Die entsprechenden Regelungen in der geltenden Fassung des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981, zuletzt geändert durch Runderlass vom 17.11.1994 (GABl. NRW I S. 306) lauten: "5. Lehrer an Gesamtschulen ... Lehrer, die überwiegend in der Sekundarstufe I unterrichten, werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschu- len eingruppiert. 5.3 Lehrer ausländischer Herkunft, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) er- teilen, werden entsprechend der Fallgruppen 1.15 bis eingruppiert. ... Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen ... 1.15 Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissen- schaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein- westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III 1.16 Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissen- schaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen IV b nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a ... 2. Lehrer an Realschulen 2.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekun- darstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaft- lichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III 2.2 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekun- darstufe I ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.1 mit abgeschlos- senem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschu- lel, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16) III ... 9. Gemeinsame Bestimmungen 9.1 Für die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das gemäß § 19 Lehrausbildungsgesetz gleichgestellt oder entsprechend der o.a. Protokollnotiz als gleichwertig anerkannt wird. 9.2 Lehrer ausländischer Herkunft, die Schülerinnen und Schülern ausländischer Herkunft die Muttersprache anstelle einer Pflichtfremdsprache erteilen, werden nicht von den speziellen Eingruppierungsmerkmalen des muttersprachlichen Unterrichts (MSU) erfasst." Die in Ziffer 9.1 der Erlasse in Bezug genommene Protokollnotiz lautet wie folgt: "Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor. wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder eine Diplomprüfung nach den einschläfigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. - vorgeschrieben ist." IV. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des Erlasses steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach der von ihm angestrebten Vergütungsgruppe III BAT nicht zu. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen des Runderlasses in der ursprünglichen Fassung vom 20.11.1981, auf die er sein Höhergruppierungsverlangen stützt, noch die Voraussetzungen der aktuellen Fassung. 1. Sowohl Ziffer 2.4 der ursprünglichen Fassung des Erlasses wie auch Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 der aktuellen Fassung des Erlasses - die alleinigen Regelungen, die im Wege des Bewährungsaufstiegs einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT für Realschullehrer geben - fordern ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Über eine solche Ausbildung verfügt der Kläger nicht, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Nach Ziffer 9.1 des Erlasses gilt für die Auslegung des Begriffs "abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Die in der Protokollnotiz genannten Voraussetzungen, die an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung zu stellen sind, beziehen sich nur auf Abschlussprüfungen an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule. Dies ergibt sich schon aus den in der Protokollerklärung genannten Begriffen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Teil II VergO BAT/BL Anm. 11 und 155; Teil II VergO BAT/BL Lehrerrichtlinien Anm. III 2 d). Der Kläger hat eine solche abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung an einer deutschen Hochschule nicht abgelegt. 2. Das vom Kläger an der Universität Ankara abgeschlossene Studium gilt auch nicht als abgeschlossenes Studium im Sinne der Ziffer 9.1 Satz 3 des Erlasses. a) Die Regelung im Erlass entspricht billigem Ermessen (§ 315 BGB). Es ist sachlich gerechtfertigt, ein ausländisches Studium einem Studium in Deutschland nur dann gleichzusetzen, wenn die Ausbildung im Ausland als in etwa gleich anerkannt wird in einem förmlichen Verwaltungsverfahren (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 09.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464). b) Das Studium des Klägers an der Universität in Ankara ist nicht als gleichwertig anerkannt worden im Sinne der Fassung des Erlasses vom 20.11.1981 und auch nicht nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz gleichgestellt oder entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT als gleichwertig anerkannt worden im Sinne der aktuellen Fassung des Erlasses. aa) Der Gleichstellungsantrag des Klägers nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26.05.2000 rechtskräftig abgewiesen worden. Diese Entscheidung ist für beide Parteien bindend. bb) Eine Anerkennung seiner Hochschulausbildung an der Universität Ankara als gleichwertig im Sinne der Ziffer 9.1 Satz 3 des Erlasses liegt nicht vor. Bei der Auslegung des Satzes 3 der Ziffer 9.1 des Erlasses folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sowohl die Gleichstellung nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz, wie auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit jeweils durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen sind (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 33/91 - AP Nr. 14 zu § 2 BeschFG; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 489/92 - AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG. Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 623/93 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 571/98 - ZTR 1999, 559; BAG, Urteil vom 24.05.2000 - 10 AZR 209/99 - ZTR 2000, 514; LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2000 - 12 Sa 1661/96 -). Eine solche Auslegung wird durch den Wortlaut und den Wortzusammenhang des Satzes 3 der Ziffer 9.1 des Erlasses gestützt. Der Erlass in der aktuellen Fassung lässt als gleichwertige Nachweismöglichkeiten das Verfahren nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz und das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit zu. Beide Verfahren werden alternativ genannt. Schon dieser Zusammenhang zeigt, dass die Anerkennung des ausländischen Abschlusses in einem Vorverfahren geklärt werden soll. Der ausdrückliche Hinweis auf § 19 Lehrerausbildungsgesetz lässt weiter den Schluss zu, dass auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem förmlichen Verwaltungsverfahren festgestellt werden soll. Hierfür spricht weiter Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu Abschnitt B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinie der TdL), der ausdrücklich regelt, dass als abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule gilt, das der zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat. Soweit der aktuelle Erlass von einer Anerkennung der Gleichwertigkeit entsprechend der Protokollnotiz Nr.1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT spricht, ist festzuhalten, dass diese Protokollerklärung kein Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Hochschulabschlusses regelt. Inhalt der Protokollnotiz ist, wie oben angeführt, lediglich die Darlegung der Voraussetzungen, die an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung an einer deutschen Hochschule gestellt werden. Damit kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit lediglich das Verfahren ansprechen, welches einen ausländischen Hochschulabschluss nach Landesrecht dem deutschen Hochschulabschluss gleichstellt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a.a.O.). So sieht z.B. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48 EWG) vom 21.12.1988 ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses zu stellen ist, über den der Aufnahmestaat in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden. Für den Lehrerberuf sieht die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (AVO-EG vom 21.05.1991), ein förmliches Verfahren der Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vor (Vgl. zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen in der Europäischen Gemeinschaft: Schneider, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Teil V, Fallstudie III (Lehrer), Seite 365 ff). Der Erlass sieht in Ziffer 9.1 Satz 3 zwei Möglichkeiten des Nachweises der Gleichwertigkeit vor. Damit ist aber nicht festgeschrieben, dass jedem ausländischen Lehrer beide Nachweismöglichkeiten zur Verfügung stehen, wie z.B. Lehrern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Falls, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dem Kläger kein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit seines Studienabschlusses an der Universität Ankara zur Verfügung steht, so ist er bezüglich des Nachweises der Gleichwertigkeit beschränkt auf das ihm zur Verfügung stehende Verfahren nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz. Dieses Verfahren hat der Kläger erfolglos durchgeführt. 3. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers und auch der des Oberverwaltungsgerichts folgt, dass für die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines ausländischen Hochschulabschlusses nach Ziffer 9.1 Satz 3 des Nichterfüllererlasses kein förmliches Verfahren einzuhalten ist, sondern die Gleichwertigkeit incidenter im Eingruppierungsrechtsstreit überprüft werden muss (vgl. insoweit z.B. ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.09.1990 - 5 (3) Ca 3321/89 -; ArbG Herne, Urteil vom 05.09.1991 - 1 Ca 2151/88), kann der Klage nicht stattgegeben werden. Durch das Urteil des OVG Münster vom 26.05.2000 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die vom Kläger abgelegte Abschlussprüfung nicht als Erste Staatsprüfung im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkannt werden kann. Schon wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils scheidet eine Anerkennung als gleichwertig aus. B. Der Kläger kann weiter nicht kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes von dem beklagten L2xx mit Wirkung ab 01.11.1993 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT in Verbindung mit Ziffer 2.4 des Nichterfüllererlasses verlangen. I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die schlechtere Behandlung eines einzelnen Arbeitnehmers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht feststellen lässt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.09.1996 - 4 AZR 214/95 - AP Nr. 219 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im Bereich der Vergütung hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. So kann der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer besser stellen, ohne dass andere die Gleichbehandlung mit diesem Arbeitnehmer verlangen können. Nur wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, können Arbeitnehmer daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.2000 - 4 AZR 439/99 - AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 25.09.1996 - 4 AZR 214/95 - AP Nr. 219 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 27.07.1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). II. Selbst wenn die vom Kläger benannten Lehrer des beklagten Landes voll mit dem Kläger vergleichbar sind, so kann er hierauf den Anspruch auf Höhergruppierung nicht stützen. Das beklagte L2xx wendet als kollektives Vergütungssystem den Nichterfüllererlass auf die Lehrer an, die unter den Nichterfüllererlass fallen. Selbst wenn in den vom Kläger konkret genannten Fällen eine Besserstellung vorliegt, so ist nicht ersichtlich, dass das beklagte L2xx hierdurch eine von den Regelungen des Eingruppierungserlasses abweichende Vergütungsordnung schaffen wollte. Grundsätzlich hat ein Angestellter aus der fehlerhaften begünstigenden Behandlung anderer Angestellter keine Ansprüche auf eine gleichfalls unzutreffende fehlerhafte Behandlung (vgl. z.B. Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des Bundes-Angestelltentarifvertrags, 7. Aufl., 2.9, Rz. 119 f). C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. gez. Knipp Sandbothe Teichmann