Beschluss
19 A 2692/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn die Streitigkeit eine der Arbeitsgerichte zugewiesene zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft.
• Die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Hochschulausbildung als gleichwertig nach Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a BAT ist keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe, wenn keine besondere Rechtsvorschrift dies einer Behörde zuweist.
• Ein Runderlass kann Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und damit arbeitsrechtlich durchsetzbar sein, wenn seine Geltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
Entscheidungsgründe
Verweis an das Arbeitsgericht wegen arbeitsrechtlicher Streitigkeit um Anerkennung ausländischer Hochschulausbildung • Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn die Streitigkeit eine der Arbeitsgerichte zugewiesene zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft. • Die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Hochschulausbildung als gleichwertig nach Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a BAT ist keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe, wenn keine besondere Rechtsvorschrift dies einer Behörde zuweist. • Ein Runderlass kann Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und damit arbeitsrechtlich durchsetzbar sein, wenn seine Geltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde. Der Kläger, Lehrer beim Land Nordrhein-Westfalen, beantragt hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, seine in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr.1 zu Teil I der Anlage 1a BAT anzuerkennen. Die Parteien streiten darüber, ob die Anerkennung als gleichwertig vorzunehmen ist und ob hierfür der Verwaltungsrechtsweg zuständig ist. Grundlage der Streitigkeit ist ein Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981, der Regelungen zur Eingruppierung von Lehrkräften enthält und auf den der Kläger seinen Höhergruppierungsantrag stützt. Der Kläger ist nach einem Arbeitsvertrag von 1982 in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert worden; die Parteien haben im Verlauf des Verfahrens wiederholt die Anwendung des Runderlasses als maßgeblich betrachtet. Es besteht keine spezielle öffentlich-rechtliche Vorschrift, die die Anerkennung ausländischer Studien als Aufgabe einer Behörde ausweist. Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Parteien die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt. • Der Hilfsantrag zielt darauf, eine arbeitsrechtliche Eingruppierungsfrage zu entscheiden; damit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die den Arbeitsgerichten zugewiesen ist (§ 2 Abs.1 Nr.3 a ArbGG). • Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Hochschulausbildung nach der Protokollnotiz Nr.1 zu Teil I der Anlage 1a BAT besteht keine spezielle öffentlich-rechtliche Vorschrift, die eine Verwaltungsbehörde mit dieser Aufgabe betrauen würde; somit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO nicht gegeben. • Der Runderlass vom 20.11.1981 ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, weil die Parteien seine Anwendung im Rahmen des Arbeitsvertrags und des nachfolgenden Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend als maßgeblich angesehen haben; Runderlasse und Eingruppierungserlasse können arbeitsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn ihre Geltung arbeitsvertraglich vereinbart ist. • Aufgrund der Zuordnung der Streitigkeit zum Arbeitsrecht ist der Rechtsstreit gemäß § 83 Abs.1 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 Satz1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige Arbeitsgericht Bielefeld zu verweisen. • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig; das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen. Die Streitfrage, ob die in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung des Klägers als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr.1 zu Teil I der Anlage 1a BAT anzuerkennen ist, ist als arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Arbeitsgericht zuzuweisen. Begründend führt das Gericht aus, dass keine besondere öffentlich-rechtliche Regelung die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Hochschulausbildung einer Verwaltungsbehörde zuweist und der einschlägige Runderlass als Teil des Arbeitsverhältnisses von den Parteien als maßgeblich angesehen wurde. Der Verweis an das Arbeitsgericht erfolgt daher gemäß den einschlägigen Vorschriften des ArbGG und der VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.