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Urteil

10 Sa 1158/02

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsvertrag löst, ist nach § 309 Nr. 6 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung grundsätzlich unwirksam und gilt auch für Arbeitsverträge. • Besonderheiten des Arbeitsrechts nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB rechtfertigen nur in engen, gewichtigen Ausnahmefällen eine Abweichung vom Klauselverbot; bloße Üblichkeit oder praktische Schwierigkeiten genügen nicht. • Unabhängig von § 309 Nr. 6 BGB führt eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel, wenn die Höhe der Vertragsstrafe angesichts bestehender Kündigungsfristen unangemessen ist. • Eine wegen Unangemessenheit unwirksame Vertragsstrafe kann nicht gemäß § 343 BGB herabgesetzt werden; die Klausel ist insgesamt unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag (§ 309 Nr. 6, § 307 BGB) • Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsvertrag löst, ist nach § 309 Nr. 6 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung grundsätzlich unwirksam und gilt auch für Arbeitsverträge. • Besonderheiten des Arbeitsrechts nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB rechtfertigen nur in engen, gewichtigen Ausnahmefällen eine Abweichung vom Klauselverbot; bloße Üblichkeit oder praktische Schwierigkeiten genügen nicht. • Unabhängig von § 309 Nr. 6 BGB führt eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel, wenn die Höhe der Vertragsstrafe angesichts bestehender Kündigungsfristen unangemessen ist. • Eine wegen Unangemessenheit unwirksame Vertragsstrafe kann nicht gemäß § 343 BGB herabgesetzt werden; die Klausel ist insgesamt unwirksam. Die Parteien schlossen am 23.01.2002 einen schriftlichen Arbeitsvertrag; Beginn sollte der 01.03.2002 sein. Der Vertrag enthielt u. a. eine Regelung über 50/55 Wochenstunden, eine sechmonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist und in § 11 die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für den Fall, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig beendet. Die Beklagte kündigte vor Arbeitsbeginn mit Schreiben vom 27.01.2002 und trat die Beschäftigung nicht an. Die Klägerin forderte daraufhin die Vertragsstrafe in Höhe von 1.840,65 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, § 309 Nr. 6 BGB stehe der Vertragsstrafenvereinbarung entgegen. Die Klägerin legte Berufung ein; das LAG bestätigte die Unwirksamkeit der Klausel und ließ Revision zu. • Anwendbarkeit AGB-Rechts: Der Musterarbeitsvertrag enthält formularmäßige Klauseln im Sinne von §§ 305 ff. BGB und unterfällt der Inhaltskontrolle nach der Schuldrechtsreform; das auf Arbeitsverhältnisse beschränkende Vorbehaltssystem ist weggefallen. • § 309 Nr. 6 BGB greift: Die Vertragsstrafenabrede betrifft die Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn sich der Arbeitnehmer vom Vertrag löst; diese Regel ist nach Wortlaut und Gesetzesmaterial auf Dauer- und Dienstverhältnisse anwendbar und daher grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge übertragbar. • § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB (Besonderheiten des Arbeitsrechts) ändert daran nichts: Nur gewichtige rechtliche Besonderheiten könnten das Klauselverbot ausnahmsweise außer Anwendung lassen; bloße Gewohnheiten, frühere Rechtsprechung oder Beweisschwierigkeiten sind keine solchen Besonderheiten. • Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Auch unabhängig von § 309 Nr. 6 BGB ist die vereinbarte Vertragsstrafe von einem Monatsverdienst angesichts der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist von 14 Tagen unangemessen und benachteiligt die Arbeitnehmerin gegen Treu und Glauben. • Herabsetzung nach § 343 BGB ausgeschlossen: Bei formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafen greift § 307 BGB; eine wegen Unangemessenheit unwirksame Klausel ist insgesamt nicht durch Herabsetzung zu retten. • Kostenentscheidung und Revisionszulassung: Die Berufung der Klägerin ist unbegründet zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Die Vertragsstrafenabrede ist nach § 309 Nr. 6 BGB grundsätzlich unwirksam für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer vom Vertrag löst; zudem ist die konkrete Klausel wegen unangemessener Höhe nach § 307 BGB nichtig, da sie angesichts der zweimonatigen bzw. während der Probezeit zweitägigen Kündigungsmodalitäten die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt. Eine Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.