Urteil
4 Sa 189/02
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsanträge, die lediglich die Feststellung einer Rechtsfolge bezwecken, sind unzulässig.
• Ein Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglichem Wegfall betriebsbedingter Kündigungsgründe kann bestehen; seine Voraussetzungen müssen aber innerhalb der in der Insolvenz maßgeblichen Frist entstehen und der Arbeitnehmer das Fortsetzungsverlangen unverzüglich gegenüber dem Erwerber geltend machen.
• Bei Betriebsübernahme in der Insolvenz gilt: Hat der Erwerber vor Beendigung der gekündigten Arbeitsverhältnisse Personalentscheidungen eingeleitet, kann er sich nicht auf Übernahme der Leitungsmacht erst nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse berufen.
• Ein Wiedereinstellungsanspruch setzt zudem voraus, dass ein geeigneter Arbeitsplatz noch vorhanden ist und die unveränderte Fortsetzung für den Erwerber zumutbar ist.
• Eine Widerklage wegen angeblich verursachter Zusatzkosten ist nur schlüssig, wenn der geltend gemachte Schaden und dessen Höhe klar nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsübergang in Insolvenz und Fristversäumnis • Feststellungsanträge, die lediglich die Feststellung einer Rechtsfolge bezwecken, sind unzulässig. • Ein Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglichem Wegfall betriebsbedingter Kündigungsgründe kann bestehen; seine Voraussetzungen müssen aber innerhalb der in der Insolvenz maßgeblichen Frist entstehen und der Arbeitnehmer das Fortsetzungsverlangen unverzüglich gegenüber dem Erwerber geltend machen. • Bei Betriebsübernahme in der Insolvenz gilt: Hat der Erwerber vor Beendigung der gekündigten Arbeitsverhältnisse Personalentscheidungen eingeleitet, kann er sich nicht auf Übernahme der Leitungsmacht erst nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse berufen. • Ein Wiedereinstellungsanspruch setzt zudem voraus, dass ein geeigneter Arbeitsplatz noch vorhanden ist und die unveränderte Fortsetzung für den Erwerber zumutbar ist. • Eine Widerklage wegen angeblich verursachter Zusatzkosten ist nur schlüssig, wenn der geltend gemachte Schaden und dessen Höhe klar nachgewiesen sind. Der Kläger war seit 01.08.1999 kaufmännischer Leiter bei der Insolvenzschuldnerin. Der Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2001 wegen Betriebsstillegung; zugleich wurde ein Interessenausgleich/Sozialplan vereinbart. Der Kläger erhob Klage und begehrte Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung bei möglichen Erwerbern (Beklagte zu 2 und 3). Der Kläger machte geltend, der Betrieb werde doch fortgeführt, weshalb die betriebsbedingten Kündigungsgründe weggefallen seien. Die Beklagten bestritten u.a. die rechtzeitige Geltendmachung eines Wiedereinstellungsanspruchs und rügten, der Kläger habe seinen Anspruch nicht unverzüglich gegenüber dem Erwerber geltend gemacht; außerdem sei die Position des Klägers entfallen. Der Beklagte zu 1) erhob eine Widerklage wegen angeblich durch eine fehlerhafte Buchung verursachter Mehrkosten. • Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) sind unbegründet und zurückzuweisen. • Zur Unzulässigkeit des Antrags 1: Ein Feststellungsantrag, der nur die Feststellung einer Rechtsfolge bezweckt, ist unzulässig; eine Auslegung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses scheidet, weil der Kläger zugleich die unbedingte Wiedereinstellung begehrt. • Zum Wiedereinstellungsanspruch: Die Rechtsprechung lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu, wenn betriebsbedingte Kündigungsgründe nachträglich wegfallen; dieser Anspruch ist als Nebenleistungspflicht zu verstehen und dient dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers. • Übertragbarkeit in die Insolvenz: Die Frage ist umstritten, jedenfalls ist der Anspruch zeitlich begrenzt; die Voraussetzungen müssen innerhalb der Höchstfrist des §113 Abs.1 Satz2 InsO entstehen. Der Arbeitnehmer muss das Fortsetzungsverlangen unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände gegenüber dem Erwerber geltend machen, angemessen ist insoweit eine Monatsfrist. • Anwendung auf den Vorfall: Die Beklagte zu 2) hatte bereits durch Schreiben vom 28.05.2001 Personalentscheidungen vorbereitet; der Kläger bekam hiervon Kenntnis am 06.06.2001, damit begann die Monatsfrist am 07.06.2001 und endete am 06.07.2001. Der Kläger hat seinen Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber nicht innerhalb dieser Frist wirksam und ausreichend adressiert bzw. persönlich geltend gemacht. • Voraussetzungen des Anspruchs liegen weiter nicht vor, weil die Klägerposition des kaufmännischen Leiters nicht mehr bestand und die Aufgaben vom Geschäftsführer übernommen wurden; ein geeigneter Arbeitsplatz bestand bei der Beklagten zu 2) nicht. • Zur Widerklage: Der Beklagte zu 1) hat die behaupteten Kosten nicht schlüssig nachgewiesen; die vorgelegten Rechnungen belegen lediglich Beratungshonorare, nicht die konkreten Mehrkosten für Bilanzkorrekturen. Zudem ist ein Mitverschulden der KPMG zu berücksichtigen, sodass kein durchsetzbarer Schaden nachgewiesen ist. • Kosten- und Streitwertentscheidungen sowie die Nichtzulassung der Revision sind begründet. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Wiedereinstellungs- oder Fortsetzungsanspruch gegen die Beklagte zu 2), weil er die geltend gemachten Voraussetzungen nicht rechtzeitig und nicht substantiiert gegenüber dem Erwerber geltend gemacht hat und weil die konkrete Stelle des kaufmännischen Leiters bei der Erwerberin nicht mehr vorhanden war. Die Widerklage des Beklagten zu 1) wegen angeblicher Mehrkosten ist unbegründet, weil der geltend gemachte Schaden nicht schlüssig nachgewiesen wurde und ein Mitverschulden der KPMG ersichtlich ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind anteilig aufzuteilen; der Streitwert wurde festgesetzt und die Revision nicht zugelassen.