OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Ta 199/15

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2015:0320.6TA199.15.0A
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird allein ein Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht, ist als Gebührenstreitwert ein Vierteljahresverdienst anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände eine Reduzierung rechtfertigen.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.12.2014 – 3 Ca 1316 d/14 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.536,20 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird allein ein Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht, ist als Gebührenstreitwert ein Vierteljahresverdienst anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände eine Reduzierung rechtfertigen.(Rn.11) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.12.2014 – 3 Ca 1316 d/14 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.536,20 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) wenden sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Der Kläger hatte am 31.10.2014 Klage auf Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den Bedingungen eines vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags und unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit erhoben. Ferner hat er Weiterbeschäftigung verlangt. Der Beklagte hatte zuvor das Arbeitsverhältnis am 30.06.2014 zum 31.12.2014 gekündigt wegen Betriebsaufgabe. Der Kläger hatte keine Kündigungsschutzklage erhoben, da er von einer Betriebsaufgabe ausging. Bei Erhebung der streitgegenständlichen Klage im Oktober 2014 nahm der Kläger einen Betriebsübergang an. Der Rechtsstreit endete durch einen in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 01.12.2014 geschlossenen Vergleich. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 5.268,10 EUR und damit auf zwei Bruttomonatsgehälter des Klägers festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie begehren die Festsetzung eines Streitwerts von 7.902,15 EUR für den Antrag zu 1) und von weiteren 2.634,05 EUR für den Antrag zu 2). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Zutreffend - und von den Beschwerdeführern nicht angegriffen – hat das Arbeitsgericht den Streitwert für den als Antrag zu 2) erhobenen Weiterbeschäftigungsantrag auf ein Bruttomonatsgehalt (2.634,05 EUR) festgesetzt. Unzutreffend ist aber die Bewertung des als Antrag zu 1) erhobenen Wiedereinstellungsanspruchs mit nur einem Bruttomonatsgehalt. 1. Ein Wiedereinstellungsanspruch bei veränderter Tatsachenlage während und ausnahmsweise auch nach Ablauf der Kündigungsfrist wird teilweise mit ein bis drei Monatsgehältern bewertet (LAG Hamm 24.06.1999 – 8 Sa 2071/98 -, LAG Hamm, 27.03.2001 – 4 Sa 189/02 -; LAG Düsseldorf 08.04.2018 – 6 Ta 167/08). Das LAG Baden-Württemberg (28.01.2005 – 3 Ta 5/05 –) hat sogar einen Jahresverdienst angenommen. 2. Die Beschwerdekammer hält in Anlehnung an die Wertvorstellung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die Festsetzung eines Vierteljahresverdienstes für angemessen. a) Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil es dem Kläger mit dem Wiedereinstellungsanspruch um die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung geht, mit der das als vermögensrechtlich zu verstehende Rechtsverhältnis, das Arbeitsverhältnis, wiederhergestellt wird. Die Bewertung eines Antrags auf Abgabe einer Willenserklärung, die auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gerichtet ist, erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. b) Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts nach freiem Ermessen ist die in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zum Ausdruck gekommene Wertvorstellung des Gesetzgebers zu berücksichtigen (LAG Baden-Württemberg, 31.03.2010 – 5 Ta 45/10 -). Die Ermessensausübung hat sich an den in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Da der Kündigungsschutzantrag wie auch das Wiedereinstellungsbegehren auf dieselbe Rechtsfolge, nämlich den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind, bildet der Vierteljahresverdienst die Obergrenze der Wertfestsetzung aber auch den regelmäßigen Orientierungspunkt für die Ermessensausübung. Wird, wie im vorliegenden Fall, allein der Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht, ist als Gebührenstreitwert ein Vierteljahresverdienst anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände eine Reduzierung rechtfertigen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, wie der Gebührenstreitwert des Wiedereinstellungsanspruchs zu bewerten ist, wenn daneben ein Kündigungsschutzantrag gestellt wird. In einem solchen Fall, der hier jedoch nicht vorliegt, mag die Festsetzung eines Monatsverdienstes angemessen sein (vgl. Ostrowicz/Künzel/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, Rn 387).