Urteil
19 Sa 2132/03
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber ein unbeschränktes, jederzeitiges Widerrufsrecht für übertarifliche Zulagen und Leistungen einräumt, ist unwirksam.
• Widerrufsvorbehalte in formularmäßigen Arbeitsverträgen unterliegen der Kontrolle der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), insbesondere § 308 Nr. 4 und dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
• Ist eine solche Widerrufsklausel unwirksam, ist sie im Ganzen unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Aufrechterhaltung zugunsten des Arbeitgebers kommt nicht in Betracht.
• Die Feststellungsklage des Arbeitnehmers auf Unwirksamkeit des Widerrufs ist zulässig und begründet, wenn die Wirksamkeit einer einseitigen Änderung von Arbeitsbedingungen grundsätzlich klärungsbedürftig ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit unbeschränkter Widerrufsklausel für außertarifliche Zulagen • Eine vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber ein unbeschränktes, jederzeitiges Widerrufsrecht für übertarifliche Zulagen und Leistungen einräumt, ist unwirksam. • Widerrufsvorbehalte in formularmäßigen Arbeitsverträgen unterliegen der Kontrolle der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), insbesondere § 308 Nr. 4 und dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. • Ist eine solche Widerrufsklausel unwirksam, ist sie im Ganzen unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Aufrechterhaltung zugunsten des Arbeitgebers kommt nicht in Betracht. • Die Feststellungsklage des Arbeitnehmers auf Unwirksamkeit des Widerrufs ist zulässig und begründet, wenn die Wirksamkeit einer einseitigen Änderung von Arbeitsbedingungen grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Der Kläger ist seit Juli 1998 als Elektroinstallateur bei der Beklagten beschäftigt. Im vorformulierten Arbeitsvertrag war unter anderem eine außertarifliche Zulage und eine tägliche Fahrtkostenerstattung vereinbart sowie ein Widerrufsvorbehalt, wonach die Firma solche Leistungen jederzeit unbeschränkt widerrufen könne. Mit Schreiben vom 11. April 2003 widerrief die Beklagte die freiwilligen außertariflichen Zulagen und die Fahrtkostenerstattung mit Wirkung zum 1. Mai 2003 und zahlte stattdessen eine tarifliche Leistungszulage. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs und hilfsweise auf Zahlung der entgangenen Beträge für Mai bis September 2003. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an einer grundsätzlichen Klärung, ob der Arbeitgeber aufgrund eines Widerrufsrechts Arbeitsbedingungen ändern kann, sodass die Feststellungsklage zur Entscheidung über die Wirksamkeit eines Widerrufs geeignet ist (§ 256 ZPO). • Anwendbarkeit der AGB-Regeln: Der Arbeitsvertrag beruht auf einem vom Arbeitgeber standardmäßig verwendeten Formular, sodass §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) anzuwenden sind. Widerrufsklauseln unterliegen damit insbesondere der Inhalts- und Transparenzkontrolle. • Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB: Die Klausel räumt der Beklagten ein unbeschränktes Widerrufsrecht ohne auffindbare sachliche Voraussetzungen ein. Nach § 308 Nr. 4 BGB sind solche Änderungsvorbehalte unzulässig, soweit sie nicht zumutbar bestimmt sind; die verwendete Formulierung ist dem nicht gewachsen. • Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Die Klausel ist unklar und lässt für den Arbeitnehmer nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung gestrichen werden kann, sie täuscht über die tatsächlichen Rechte und benachteiligt dadurch unangemessen. • Lehre aus Rechtsprechung und Gesetzesreform: Seit der Schuldrechtsmodernisierung gilt die erweiterte Kontrolle formularmäßiger Arbeitsbedingungen; frühere BAG-Praktiken, Widerrufsvorbehalte weitgehend zu tolerieren, rechtfertigen keine Ausnahme mehr. • Kein Bestand der Klausel durch Reduktion oder ergänzende Auslegung: Bei Verstößen gegen AGB-Vorschriften ist die Klausel insgesamt unwirksam; eine teilweise Reduktion oder Ergänzung zugunsten eines sachlichen Widerrufsgrundes kommt nicht in Betracht. • Folgen für den konkreten Widerruf: Da die Klausel unwirksam ist, konnte sich die Beklagte nicht auf den vertraglichen Widerrufsvorbehalt stützen; der erklärte Widerruf der übertariflichen Zulage und der Fahrtkostenerstattung ist somit rechtsunwirksam. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der vertragliche Widerruf der außertariflichen Zulage und der Fahrtkostenerstattung unwirksam ist, weil die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel dem Arbeitgeber ein unbeschränktes Widerrufsrecht einräumt und somit gegen § 308 Nr. 4 BGB sowie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Die Feststellungsklage war zulässig und begründet; eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Auslegung der Klausel kommt nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.