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Beschluss

10 TaBV 61/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Betriebsrat steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Erteilung von Hausverboten an ordnungsgemäß gewählte Betriebsratsmitglieder zu, wenn dadurch deren Ausübung des Betriebsratsamtes behindert wird (§ 78 BetrVG). • Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; bei Verdacht auf Wahlmängel führt dies in der Regel nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (§§ 19, 20 BetrVG). • Ein gewähltes Betriebsratsmitglied behält sein Amt trotz anhängiger Kündigungsschutzklage, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist; in diesem Fall kann einstweilig Zutritt zum Betrieb gewährt werden (§§ 15 KSchG, 103 BetrVG). • Für Ersatzmitglieder besteht ein Zutrittsrecht nur, wenn sie nach § 25 BetrVG in den Betriebsrat nachrücken oder eine unmittelbar bevorstehende Verhinderung des ordentlichen Mitglieds glaubhaft gemacht ist. • Bei Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verpflichtung kann im Beschlussverfahren ein Ordnungsgeld angedroht werden (§ 890 ZPO), das hier auf bis zu 10.000 EUR je Verstoß begrenzt wurde.
Entscheidungsgründe
Zutrittsrecht gewählter Betriebsratsfrau trotz Kündigung; Hausverbot unzulässig • Dem Betriebsrat steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Erteilung von Hausverboten an ordnungsgemäß gewählte Betriebsratsmitglieder zu, wenn dadurch deren Ausübung des Betriebsratsamtes behindert wird (§ 78 BetrVG). • Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; bei Verdacht auf Wahlmängel führt dies in der Regel nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (§§ 19, 20 BetrVG). • Ein gewähltes Betriebsratsmitglied behält sein Amt trotz anhängiger Kündigungsschutzklage, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist; in diesem Fall kann einstweilig Zutritt zum Betrieb gewährt werden (§§ 15 KSchG, 103 BetrVG). • Für Ersatzmitglieder besteht ein Zutrittsrecht nur, wenn sie nach § 25 BetrVG in den Betriebsrat nachrücken oder eine unmittelbar bevorstehende Verhinderung des ordentlichen Mitglieds glaubhaft gemacht ist. • Bei Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verpflichtung kann im Beschlussverfahren ein Ordnungsgeld angedroht werden (§ 890 ZPO), das hier auf bis zu 10.000 EUR je Verstoß begrenzt wurde. In einer Filiale des Arbeitgebers fanden Betriebsversammlungen zur Betriebsratswahl statt; hierbei wurde die Beteiligte zu 2) als Betriebsobfrau und die Beteiligte zu 3) als Ersatzmitglied gewählt. Der Arbeitgeber erteilte beiden ein Hausverbot und kündigte ihre Arbeitsverhältnisse ordentlich zum 31.05.2004. Der Betriebsrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Rücknahme der Hausverbote und Gewährung des Zutrittsrechts zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Die Beschwerde des Betriebsrats vor dem Landesarbeitsgericht begehrte die Durchsetzung des Zutrittsrechts; der Arbeitgeber rügte insbesondere die Nichtigkeit der Wahl und behauptete Wahlmanipulationen. Es besteht zudem ein gesondertes Beschlussverfahren über die Anfechtung der Wahl. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Zutritt für die gewählte Betriebsobfrau zu gewähren ist, für das Ersatzmitglied derzeit jedoch nicht. • Verfahrensrechtlich ist das Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs.1, 80 Abs.1 ArbGG und § 85 Abs.2 ArbGG zulässig, da der Betriebsrat einen Anspruch aus dem Betriebsverfassungsrecht geltend macht. • Ein Unterlassungsanspruch bei Behinderung der Betriebsratsarbeit ergibt sich aus dem Zweck des § 78 BetrVG; die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Betriebsratsmitglied stellt eine solche Behinderung dar. • Die behaupteten Mängel der Betriebsratswahl (geringe Teilnehmerzahl, Verkennung des Betriebsbegriffs, mögliche Beeinflussung) begründen in einem summarischen Verfahren keine Nichtigkeit der Wahl. Nichtigkeit setzt besonders grobe Verstöße voraus; sonst bleibt allenfalls die Anfechtbarkeit nach § 19 BetrVG. • Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Anfechtungsverfahrens sind die gewählten Betriebsratsmitglieder grundsätzlich als ordnungsgemäß tätig anzusehen; eine Anfechtung wirkt nicht rückwirkend. • Die ordentliche Kündigung der Beteiligten zu 2) ist offensichtlich unwirksam, weil gegenüber einem ordnungsgemäß gewählten Betriebsratsmitglied eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs.1 KSchG unwirksam ist und keine Zustimmung des Betriebsrates oder eine Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG vorliegt. Deshalb besteht ihr Betriebsratsamt fort und damit das Zutrittsrecht. • Der Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) ist gegeben, weil das Betriebsratsamt praktisch im Betrieb ausgeübt werden muss und ohne Zutritt die Betriebsratsarbeit zumindest zeitweilig unmöglich würde. • Für das Ersatzmitglied (Beteiligte zu 3) besteht derzeit kein Anspruch auf Zutritt, weil sie nicht in den Betriebsrat nachgerückt ist und keine glaubhaft gemachte unmittelbar bevorstehende Verhinderung der Betriebsobfrau vorliegt; Ersatzmitglieder erlangen Schutz und Rechte nach § 25 BetrVG erst beim Nachrücken. • Zur Sicherung des Titels war die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO zulässig; das Höchstmaß wurde unter Berücksichtigung von § 23 Abs.3 Satz5 BetrVG auf 10.000 EUR je Verstoß begrenzt. Die Beschwerde des Betriebsrats war teilweise erfolgreich: Dem Arbeitgeber wurde untersagt, der gewählten Betriebsobfrau (Beteiligte zu 2) den Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verwehren; er hat das Hausverbot zurückzunehmen und ihr Zutritt zur Ausübung des Betriebsratsamtes zu gewähren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EUR angedroht. Dagegen wurde die Beschwerde insoweit abgewiesen, als das Ersatzmitglied (Beteiligte zu 3) Zutritt begehrte, weil sie derzeit nicht in den Betriebsrat nachgerückt ist und keine bevorstehende Verhinderung der Betriebsobfrau dargelegt wurde. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Wahl nicht als nichtig anzusehen ist und die Kündigung der Betriebsobfrau offensichtlich unwirksam ist, weshalb ihr besonderer Kündigungsschutz und damit das Amt fortbestehen; das Ersatzmitglied kann Zutritt erst beanspruchen, wenn es nach § 25 BetrVG in den Betriebsrat eintritt oder eine akute Verhinderung des ordentlichen Mitglieds glaubhaft gemacht wird.