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Urteil

15 Sa 1073/04

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1210.15SA1073.04.00
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Tenor

Parallelsache zu 15 Sa 958/04

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.04.2004 - 4 Ca 4330/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Parallelsache zu 15 Sa 958/04 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.04.2004 - 4 Ca 4330/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003. Die Beklagte führt ein Unternehmen, welches grundsätzlich dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie unterfällt. Sie ist nicht Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.. Sie hat ihren Hauptsitz in A1xxxx und unterhält zudem einen Betrieb in W4xxxxxxxx. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in W4xxxxxxxx als auch im Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt. Der Kläger war seit 1987 zunächst bei der Firma J1. G1xxx B1xxxxxx beschäftigt, die im Jahre 1994 in Konkurs ging. Im Anschluss daran wurde er für die Beklagte tätig und ist derzeit als Arbeiter im Betrieb A1xxxx beschäftigt. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages, den der Kläger mit der Firma J1. G1xxx B1xxxxxx am 14.07.1987 geschlossen hatte, wird auf Bl. 65 ff. d.A. Bezug genommen. Bereits unter dem 15.08.1997 hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW, einen sogenannten Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der unter anderem die Geltung des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 in der jeweils gültigen Fassung im Unternehmen der Beklagten vorsah. Wegen der Einzelheiten des Anerkennungstarifvertrages nebst Anlage wird auf Bl. 40 ff. der Akte 15 Sa 982/04 – LAG Hamm – verwiesen. Zwischen den Parteien ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass der Zeuge K2xxxxxxx bevollmächtigt war, im Namen der IG Metall Bezirksleitung NRW den Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 abzuschließen. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Jahre 2003 kein anteiliges 13. Monatseinkommen entsprechend den Regelungen des genannten Tarifvertrages. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch im vorliegenden Verfahren weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus den Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrages. Er folge aber auch aus dem Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW. Der Anerkennungstarifvertrag sei erst zum Jahresende 2003 gekündigt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.206,70 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens ergebe sich nicht aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien, in welchem das Weihnachtsgeld ausdrücklich als freiwillige Leistung eingestuft worden sei. Ein dahingehender Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem genannten Anerkennungstarifvertrag. Im übrigen sei die IG Metall hinsichtlich des Abschlusses des Anerkennungstarifvertrages nicht tariffähig gewesen. Lediglich ca. 1/5 der Mitarbeiter in ihrem Unternehmen seien gewerkschaftlich bei der IG Metall organisiert gewesen, so dass die Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall bestritten werde. Durch Urteil vom 22.04.2004, das der Beklagten am 14.05.2004 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Ent-scheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 08.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.08.2004 – am 11.08.2004 begründet worden ist. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003. Soweit der Kläger sich auf den genannten Anerkennungstarifvertrag beziehe, werde die Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall als Vertragspartner des genannten Anerkennungstarifvertrages weiter bestritten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des ArbG Iserlohn vom 22.04.2004 – 4 Ca 4330/03 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, die Beklagte sei zur Zahlung des 13. Monatseinkommens nach dem genannten Anerkennungstarifvertrag verpflichtet. Die Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen der IG Metall sei satzungsgemäß zum Abschluss des entsprechenden Tarifvertrages berechtigt gewesen. Sie sei durch den 1. Bevollmächtigten der IG Metall – Verwaltungsstelle Werdohl-Iserlohn –, den Zeugen D3xxxx K2xxxxxxx vertreten worden. Die Gegenmächtigkeit der IG Metall auch im Unternehmen der Beklagten könne nicht ernsthaft bestritten werden. Der Organisationsgrad im Betrieb W4xxxxxxxx liege bei über 90 %, im Betrieb A1xxxx bei ca. 50 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach bleibt die Berufung erfolglos. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003 in zuerkannter Höhe hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Bestimmungen des Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996. 1. Der Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertragsgesetzes unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die den Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 mit der Beklagten geschlossen hat. Als Mitglied der IG Metall ist der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden. Die Beklagte, die gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes tariffähig ist, ist ebenfalls gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden. 2. Der Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 ist nicht gemäß § 177 BGB unwirksam. Denn der Zeuge K2xxxxxxx, der den genannten Anerkennungstarifvertrag im Namen der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW, abgeschlossen hat, war hierzu bevollmächtigt. Die Beklagte hat ihr dahingehendes Bestreiten im Termin vom 10.12.2004 ausdrücklich aufgegeben. 3. Die Wirksamkeit des genannten Anerkennungstarifvertrages kann nicht unter Hinweis auf die angeblich fehlende Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall in Zweifel gezogen werden. Selbst wenn lediglich 1/5 der Mitarbeiter der Beklagten in der IG Metall organisiert sein sollten, wie die Beklagte behauptet, steht dies der Annahme der Durchsetzungsfähigkeit und Mächtigkeit der IG Metall auch im Hinblick auf das Unternehmen der Beklagten nicht entgegen. Für die Mächtigkeit der IG Metall im Unternehmen der Beklagten spricht bereits der Umstand, dass sie den Abschluss des Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 der Beklagten gegenüber durchsetzen konnte und damit erreicht hat, dass das wesentliche Tarifwerk, welches die IG Metall mit den Arbeitgeberverbänden der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vereinbart hat, auch im Unternehmen der Beklagten zur Anwendung kommt, obwohl die Beklagte nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist. 4. Gelten danach gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertragsgesetzes zwischen den Parteien des Rechtsstreits die Rechtsnormen des Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 unmittelbar und zwingend, so hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens. Dieser Anspruch folgt aus den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996, der gem. § 2 Abs. 2 des genannten Anerkennungstarifvertrages Teil dieses Tarifvertrages ist. Ein Verzicht auf tarifliche Rechte ist gemäß § 4 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig, der unstreitig nicht gegeben ist. 5. Die Höhe des nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 zu berechnenden Anspruchs des Klägers auf anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 ist zwischen den Parteien nicht weiter streitig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dr. Wendling Vollenbröker Vogel WR.