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Urteil

15 Sa 959/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft abgeschlossener Anerkennungstarifvertrag gilt gemäß § 4 Abs.1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen einem tarifgebundenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. • Die Wirksamkeit eines Anerkennungstarifvertrags wird durch die Behauptung mangelnder Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaft nicht automatisch ausgeschlossen, wenn die Gewerkschaft den Abschluss gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen konnte. • Ein einzelvertraglicher Verzicht auf durch Tarifvertrag gewährte Rechte ist nach § 4 Abs.4 TVG nur durch einen von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich möglich.
Entscheidungsgründe
Anerkennungstarifvertrag begründet Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen • Ein zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft abgeschlossener Anerkennungstarifvertrag gilt gemäß § 4 Abs.1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen einem tarifgebundenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. • Die Wirksamkeit eines Anerkennungstarifvertrags wird durch die Behauptung mangelnder Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaft nicht automatisch ausgeschlossen, wenn die Gewerkschaft den Abschluss gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen konnte. • Ein einzelvertraglicher Verzicht auf durch Tarifvertrag gewährte Rechte ist nach § 4 Abs.4 TVG nur durch einen von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich möglich. Der Kläger, ein IG Metall-Mitglied, verlangt von der nicht dem Arbeitgeberverband angehörenden Beklagten Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für 2003. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der eine Freiwilligkeitsklausel für Weihnachtsgeld enthält. Zwischen Beklagter und der IG Metall Bezirksleitung NRW wurde 1997 ein Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der die Anwendung eines Tarifvertrags über ein anteiliges 13. Monatseinkommen vorsieht. Die Beklagte zahlte hierfür 2003 nichts. Der Kläger beruft sich auf den anerkannten Tarifvertrag; die Beklagte bestreitet die Tarifwirkung und die Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall sowie die Bindungswirkung angesichts der Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag. Das ArbG verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. • Zwischen den Parteien gelten die Normen des Anerkennungstarifvertrags vom 15.08.1997 unmittelbar und zwingend nach § 4 Abs.1 TVG, weil der Kläger als Gewerkschaftsmitglied und die Beklagte tarifgebunden sind. • Der Abschluss des Anerkennungstarifvertrags durch die IG Metall Bezirksleitung NRW war wirksam, der Vertreter der Gewerkschaft war bevollmächtigt; die Beklagte hat ihr Bestreiten hierzu aufgegeben. • Die bloße Behauptung mangelnder Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall genügt nicht, um die Tarifwirkung zu verneinen; die Gewerkschaft hat den Anerkennungstarifvertrag gegenüber der Beklagten durchgesetzt, was für ihre Mächtigkeit im Betrieb spricht. • Der Tarifvertrag über die Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens ist gemäß Anlage Teil des Anerkennungstarvertrags und begründet daher den Anspruch des Klägers; einzelvertragliche Klauseln können diesen tariflichen Anspruch nicht außer Kraft setzen, da ein Verzicht nur durch einen von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich möglich ist (§ 4 Abs.4 TVG). • Die Höhe des anspruchsberechneten Anteils des 13. Monatseinkommens war zwischen den Parteien nicht streitig und wurde vom ArbG zutreffend zuerkannt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des anteiligen 13. Monatseinkommens für 2003 in der zuerkannten Höhe. Entscheidend ist, dass der Anerkennungstarifvertrag zwischen Beklagter und IG Metall unmittelbar wirkt und der einschlägige Tarifvertrag Teil dieses Anerkennungstarifvertrags ist. Die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag kann dem nicht entgegenstehen, weil ein Verzicht auf tarifliche Rechte nur durch einen von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich möglich wäre, der nicht vorliegt. Die Beklagte hat daher die Zahlungspflicht zu erfüllen; die Kosten des Verfahrens trägt sie.