Beschluss
10 TaBV 11/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG richtet sich nach billigem Ermessen und kann sich am Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG orientieren.
• Bei Streitigkeiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur (Um-)Gruppe-rung ist der Gegenstandswert regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich insgesamt 40 % (20 % für Feststellungsprozess und 25 % wegen verminderter Rechtskraft) anzusetzen.
• Ein Antrag auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens ist als Vorverfahren deutlich niedriger zu bewerten und wird in der Praxis mit 20 % des Wertes des entsprechenden Hauptverfahrens bemessen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Umgruppierung und Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens • Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG richtet sich nach billigem Ermessen und kann sich am Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG orientieren. • Bei Streitigkeiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur (Um-)Gruppe-rung ist der Gegenstandswert regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich insgesamt 40 % (20 % für Feststellungsprozess und 25 % wegen verminderter Rechtskraft) anzusetzen. • Ein Antrag auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens ist als Vorverfahren deutlich niedriger zu bewerten und wird in der Praxis mit 20 % des Wertes des entsprechenden Hauptverfahrens bemessen. Der Betriebsrat begehrte die Aufhebung der Umgruppierung eines Arbeitnehmers sowie hilfsweise die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber leitete zwischenzeitlich selbst ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein, sodass das Beschlussverfahren als erledigt erklärt wurde. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 1.625,18 € fest, wobei es für den Hauptantrag 1.354,32 € und für den Hilfsantrag 270,86 € ansetzte. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates rügten diese Festsetzung und verlangten eine höhere Bewertung von insgesamt 2.989,22 €, konkret für den Hauptantrag 1.805,76 € und für den Hilfsantrag die Hälfte des Hauptwerts. Das Landesarbeitsgericht war über die Beschwerde zu entscheiden. • Anwendbare Norm und Maßstab: Die Wertfestsetzung erfolgt nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen; wo ein objektiver Wert feststellbar ist, ist dieser vorrangig zu ermitteln, in Arbeits- und Betriebsverfassungsstreitigkeiten ist die wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich. • Orientierung am Streitwertrahmen: Bei Anträgen nach §§ 99 ff. BetrVG (Einstellung, Umgruppierung, Versetzung) ist es sachgerecht, sich an der Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren zu orientieren (vgl. § 42 Abs. 4 GKG). • Festsetzung des Hauptantragswerts: Die ständige Rechtsprechung der Kammer sieht für Ersetzungsverfahren der Zustimmung des Betriebsrats einen Gegenstandswert in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Entgeltdifferenz vor, vermindert um insgesamt 40 % (zunächst 20 % für Feststellungsprozess, sodann 25 % wegen verminderter Rechtskraft des Beschlussverfahrens). Daraus folgt der vom Arbeitsgericht gewählte Wert von 1.354,32 € für den Hauptantrag. • Bewertung des Hilfsantrags: Das Einleitungserzwingungsverfahren ist ein Vorverfahren und somit erheblich niedriger zu bewerten; die praktische Bemessung erfolgt regelmäßig mit 20 % des Wertes des entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, also 270,86 €. Eine Halbierung des Hauptantragswerts als Maßstab ist nicht sachgerecht. • Ergebnis der Beschwerde: Die Beschwerde war unbegründet, da die angewandte Bewertungsmethodik und die konkreten Kürzungen rechtlich gerechtfertigt und stimmig begründet sind. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Gesamtwertfestsetzung von 1.625,18 € (Hauptantrag 1.354,32 €, Hilfsantrag 270,86 €). Maßgeblich ist die Orientierung an dem dreifachen Jahresbetrag der Entgeltdifferenz mit einer Gesamtminderung von 40 % für das Beschlussverfahren sowie die separate niedrigere Bewertung des Einleitungs‑/Zustimmungsersetzungsverfahrens mit 20 %. Damit liegt keine willkürliche oder fehlerhafte Ermessensausübung vor, weshalb keine Erhöhung des Gegenstandswerts gerechtfertigt ist.