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Beschluss

7 Ta 175/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2016:0726.7TA175.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.03.2016 - 4 BV 107/15 - abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 145.000,-- € festgesetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um die vom Betriebsrat begehrte Feststellung, dass insgesamt 43 betroffene Beschäftigte keine leitenden Angestellten seien. Die namentlich bezeichneten Beschäftigten üben ihre Tätigkeit in insgesamt 29 Abteilungen aus; jedenfalls innerhalb dieser Abteilungen handelt es sich um vergleichbare Arbeitsinhalte. Durch Beschluss vom 18.04.2016 (Bl. 103 d.A.) ist das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden. 4 Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 43.125,-- € festgesetzt und dabei den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S.2 RVG mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass es eine Staffelung anhand der Anzahl der betroffenen Beschäftigten wie bei personellen Einzelmaßnahmen vorgenommen hat (zur Berechnung Bl. 68 d.A.). 5 Gegen diesen, am 24.03.2016 zugestellten Beschluss wendet sich letztendlich die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit der am 07.04.2016 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. 6 Sie meint, dass ein Statusfeststellungsverfahren mit dem Regelwert des § 23 RVG zu bewerten sei. Abschläge für eine Vielzahl im Antrag genannter Personen kämen nicht in Betracht, da für jeden Einzelnen eine vollständige Sachverhaltsfeststellung zu treffen sei. Allein die Besonderheit, dass zumindest die Tätigkeit in 29 Abteilungen vergleichbar sei, rechtfertige - vielleicht - eine Reduzierung des sich ansonsten ergebenden Streitwertes von 43 x 5000,-- Euro. 7 Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates beantragt, 8 den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.03.2016 abzuändern, soweit der Streitwert nicht mehr als 43.125,-- Euro beträgt. 9 Die Arbeitgeberin verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. 10 II. 11 Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet. 12 Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 145.000,-- € festzusetzen. 13 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. 14 a) § 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm 24.11.1994 – 8 TaBV 144/94 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm 12.06.2001 – 10 TaBV 50/01 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm 28.04.2005 – 10 TaBV 11/05 – NZA-RR 2005, 435). 15 b) Bei den vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträgen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. 16 Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat die Feststellung des betriebsverfassungsrechtlichen Status einzelner Beschäftigter geltend macht. 17 Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 443). Maßgebend ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung. 18 c) Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt; daneben kann im Einzelfall der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047). 19 Mit der Bedeutung der Angelegenheit als Ausgangspunkt der Bewertung ist die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen angesprochen, was ihnen selbst die Sache "wert" ist. Die daneben zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen in Relation zur Bedeutung der Sache gewichtet werden. Entspricht also der anwaltliche Arbeitsaufwand von seinem Umfang und seiner Schwierigkeit her typischerweise der Bedeutung der Sache, bleibt es bei deren Bewertung; die Bedeutung ist also letztlich das ausschlaggebende Moment für die vorzunehmende Wertfestsetzung (BVerfG, a.a.O.; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO; LAG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 10 Ta 621/06 –, Rn. 15, juris). 20 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hierzu zunächst, dass ein Statusfeststellungsverfahren betreffend einen Beschäftigten mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG zu bewerten ist; eine vergleichbare Situation mit Beschlussverfahren betreffend personelle Einzelmaßnahmen ( s. Ziffer II 13.7 des Streitwertkataloges 2016) besteht nicht, ist doch dort für die Staffelung ein vergleichbarer Sachverhalt und eine einheitliche Unternehmerentscheidung Motiv für die Staffelung. Bei der Statusfeststellung nach § 5 Abs. 3 BetrVG hingegen geht es um die Beurteilung konkret zugewiesener Arbeitsaufgaben und Befugnisse. 21 Nach unbestrittenem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates konnten im Ausgangsverfahren insgesamt 29 Gruppen von Beschäftigten gebildet werden; anders als also in der bereits genannten Entscheidung des LAG Hamm vom 11.12.2006 aaO ging es nicht um die Klärung des Arbeitnehmerstatus ohne spezifische Einzelfallerwägungen über alle 43 im Antrag bezeichneten Beschäftigten. Dementsprechend war allerdings auch eine Bemessung des Streitwertes auf der Grundlage 43 Betroffener nicht möglich, sondern insgesamt 29 potentiell gleichgelagerte Konstellationen zu berücksichtigen. 22 Hieraus ergibt sich der von der Beschwerdekammer als zutreffend erachtete Wert von 145.000,-- €. 23 III. 24 Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.