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Beschluss

13 TaBV 58/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewerkschaftsbeauftragte haben nach § 2 Abs. 2 BetrVG Zutrittsrecht, wenn sie zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entsandt werden. • Die Auswahl der entsandten Beauftragten obliegt der Gewerkschaft; eine Zutrittsverweigerung durch den Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB möglich. • Das Zutrittsrecht umfasst Zutritt zur Beratung der Betriebsräte und zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§ 31 BetrVG) sowie an Betriebsversammlungen (§ 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG). • Ein Verfügungsgrund zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die Gewerkschaft in der Hauptsache obsiegen würde. • Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO i. V. m. § 85 ArbGG ist zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung zulässig.
Entscheidungsgründe
Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zu Betriebsräten und Betriebsversammlungen • Gewerkschaftsbeauftragte haben nach § 2 Abs. 2 BetrVG Zutrittsrecht, wenn sie zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entsandt werden. • Die Auswahl der entsandten Beauftragten obliegt der Gewerkschaft; eine Zutrittsverweigerung durch den Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB möglich. • Das Zutrittsrecht umfasst Zutritt zur Beratung der Betriebsräte und zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§ 31 BetrVG) sowie an Betriebsversammlungen (§ 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG). • Ein Verfügungsgrund zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die Gewerkschaft in der Hauptsache obsiegen würde. • Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO i. V. m. § 85 ArbGG ist zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung zulässig. Die Gewerkschaft beantragte einstweilige Verfügung gegen die Arbeitgeberin, damit zwei Gewerkschaftssekretärinnen Zutritt zu bestimmten Filialen erhalten, um Betriebsräte zu beraten, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Die Arbeitgeberin hatte den Zutritt verweigert, nachdem die Sekretärinnen außerhalb des Betriebs an Gewerkschaftsmitglieder gerichtete Schreiben verfasst und verteilt hatten, in denen sie die Arbeitgeberdarstellung kritisierten. Die Arbeitgeberseite fühlte sich insbesondere durch namentliche Äußerungen des Mitgeschäftsführers betroffen und berief sich auf Störung des Betriebsfriedens. Die Gewerkschaft berief sich auf ihr Zutrittsrecht aus dem Betriebsverfassungsrecht. Das Arbeitsgericht hatte bereits zuungunsten der Arbeitgeberin entschieden; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Das LAG prüfte nur die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung und ließ die Darstellung des Tatbestandes abkürzen. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 BetrVG (Zutrittsrecht der Gewerkschaftsbeauftragten), § 31 BetrVG (Beratung der Betriebsräte), § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Betriebsversammlungen); ergänzend § 242 BGB (Verbot des Rechtsmissbrauchs) und Verfahrensrecht § 85 ArbGG sowie § 890 ZPO für das Ordnungsgeld. • Verfügungsanspruch: Nach § 2 Abs. 2 BetrVG steht der Gewerkschaft zu, Beauftragte zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben in den Betrieb zu entsenden; die Auswahl obliegt der Gewerkschaft. Eine Zutrittsverweigerung kann nur ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs gerechtfertigt sein, etwa bei nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens oder grober Beleidigung mit Wiederholungsgefahr. • Anwendung auf den Streitfall: Die schriftlichen, an Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Äußerungen der Sekretärinnen erfolgten außerhalb des Betriebsrahmens und stellen keine derart schwere, wiederholungsfähige Störung des Betriebsfriedens dar, dass der Zutritt dauerhaft verweigert werden dürfte. Die Arbeitgeberin hat durch ihr eigenes Rundschreiben eine Situation mit Überreaktionen ausgelöst, sodass die Reaktion der Sekretärinnen nicht geeignet ist, ihnen das Zutrittsrecht zu versagen. • Verfügungsgrund: Bei summarischer Prüfung bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Gewerkschaft in der Hauptsache obsiegen würde; daher besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fortdauer des verweigerten Zustands. • Ordnungsmittel: Zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ist ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro nach § 890 ZPO i. V. m. § 85 ArbGG anzuordnen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin ist per einstweiliger Verfügung verpflichtet, den Zutritt der benannten Gewerkschaftssekretärinnen zu den genannten Filialen zu dulden, damit diese Betriebsräte beraten, an Betriebsratssitzungen teilnehmen und an Betriebsversammlungen teilnehmen können, soweit die Voraussetzungen des § 31 BetrVG und § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorliegen. Eine generelle Zutrittsverweigerung war nicht gerechtfertigt, weil die streitigen Außendarstellungen außerhalb des Betriebs erfolgten und keine hinreichende Wiederholungsgefahr oder schwerwiegende Störwirkung des Betriebsfriedens bestehen. Zur Sicherstellung der Durchsetzung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht.