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Beschluss

10 TaBV 94/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG bemisst sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich pauschal 40 %; • Bei mehreren personellen Maßnahmen aus einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung ist typisierend zu staffeln: erste Maßnahme voll, Maßnahmen 2–20 je 25 %, 21–50 je 12,5 % usw.; • Ist die Gesamtmaßnahme einheitlich und betreffen mehrere Arbeitnehmer die gleichen Eingruppierungsfragen, rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Einzelwerte; • Unterschiedliche Ziellohngruppen bei Umgruppierungen können Besonderheiten begründen und sind bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Zustimmungsersetzungsverfahren wegen mehrerer Umgruppierungen • Bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG bemisst sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich pauschal 40 %; • Bei mehreren personellen Maßnahmen aus einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung ist typisierend zu staffeln: erste Maßnahme voll, Maßnahmen 2–20 je 25 %, 21–50 je 12,5 % usw.; • Ist die Gesamtmaßnahme einheitlich und betreffen mehrere Arbeitnehmer die gleichen Eingruppierungsfragen, rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Einzelwerte; • Unterschiedliche Ziellohngruppen bei Umgruppierungen können Besonderheiten begründen und sind bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin verlegte ihre Hefeproduktion und wollte infolgedessen mehrere Arbeitnehmer umgruppieren. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Umgruppierung von zunächst acht, später sechs Arbeitnehmern in verschiedene Lohngruppen des anwendbaren Lohntarifvertrags. Die Arbeitgeberin suchte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach § 99 BetrVG; das Arbeitsgericht ersetzte für sechs Arbeitnehmer die Zustimmung. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für das Verfahren insgesamt relativ hoch an; die Arbeitgeberin beschwerte sich gegen die Wertfestsetzung. Streitgegenstand war insbesondere die richtige Berechnung des Streitwerts für die anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der verschiedenen Entgeltdifferenzen und der gemeinsamen unternehmerischen Entscheidung. • Die Beschwerde war zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben und mit dem Mindestbeschwerdewert belegt. • Maßgeblich ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG: Ist ein objektiver Wert ermittelbar, ist diesem der Vorzug zu geben; in betriebsverfassungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren orientiert sich die Praxis an § 42 Abs. 4 GKG/§ 12 Abs. 7 ArbGG und den dort entwickelten Bewertungsmaßstäben. • Für Umgruppierungen ist der Gegenstandswert regelmäßig als dreifacher Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich insgesamt 40 % (20 % wegen Feststellungscharakters, 25 % wegen verminderter Rechtskraft; kumulativ 40 %) zu berechnen. • Bei mehreren personellen Maßnahmen aus einer einheitlichen Unternehmerentscheidung sind Einzelwerte zu bilden und typisierend zu staffeln (erste Maßnahme 100 %, Maßnahmen 2–20 je 25 %, 21–50 je 12,5 % etc.), um Gleichbehandlung sicherzustellen. • Die hier streitigen Umgruppierungen betreffen zwei unterschiedliche Ziel-Lohngruppen (Lohngruppe 5 und 3), sodass Besonderheiten zu berücksichtigen sind; dies schränkt eine zu starke Kürzung aufgrund der Zahl der Betroffenen ein. • Konkrete Berechnung: Für fünf Arbeitnehmer mit kumulierter monatlicher Differenz 834,90 € ergab sich ein durchschnittlicher Unterschied pro Arbeitnehmer von 166,98 €, daraus ein Einzelwert nach Formel von 3.606,77 €, für vier der Arbeitnehmer wegen Staffelung 75 % Abzug auf jeweils 901,69 €, Summe 7.213,54 €. Für drei Arbeitnehmer mit kumulierter Differenz 331,65 € ergab sich ein durchschnittlicher Unterschied 110,55 €, dreifacher Jahresbetrag abzüglich 40 % = 2.387,88 €, für zwei hiervon 596,97 € je Person, Gesamt 3.581,82 €. Zusammensetzung führt zum Gesamtgegenstandswert 10.795,36 €; nach Erledigung zweier Verfahren reduzierte sich der Wert ab 23.12.2004 auf 8.991,98 €. • Die Arbeitsgerichtsentscheidung vom 27.04.2005 war nur insoweit abzuändern, als die Wertfestsetzung zu hoch bemessen war; die vorstehenden Berechnungen stellen den angemessenen Streitwert dar. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Verfahren bis zum 22.12.2004 auf 10.795,36 € und ab dem 23.12.2004 auf 8.991,98 € festzusetzen. Maßgeblich war die pauschalisierte Berechnung nach dem dreifachen Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % sowie die typisierende Staffelung bei mehreren Maßnahmen aus einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung; unterschiedliche Ziel-Lohngruppen wurden bei der Wertfestsetzung berücksichtigt. Damit wurde der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts in diesem Punkt abgeändert, die übrige Beschwerde blieb zurückgewiesen.