Beschluss
1 Ta 110/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0719.1TA110.12.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit von Verfahrensbevollmächtigten im Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates bei einer Eingruppierung bestimmt sich regelmäßig nach dem Wert des dreijährigen Differenzbetrages zwischen den jeweils für richtig gehaltenen Vergütungen, begrenzt durch das Eineinhalbfache des zugrundeliegenden Monatsgehaltes (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).(Rn.9)
(Rn.12)
2. Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen kann für weitere Beteiligte eine Minderung vorgenommen werden (hier bei 2 Maßnahmen insgesamt das 1,5-fache).(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.05.2012 wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) wird auf 5.985,-- EUR festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit von Verfahrensbevollmächtigten im Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates bei einer Eingruppierung bestimmt sich regelmäßig nach dem Wert des dreijährigen Differenzbetrages zwischen den jeweils für richtig gehaltenen Vergütungen, begrenzt durch das Eineinhalbfache des zugrundeliegenden Monatsgehaltes (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).(Rn.9) (Rn.12) 2. Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen kann für weitere Beteiligte eine Minderung vorgenommen werden (hier bei 2 Maßnahmen insgesamt das 1,5-fache).(Rn.19) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.05.2012 wie folgt abgeändert: Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) wird auf 5.985,-- EUR festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Im Ausgangsverfahren beantragte die Arbeitgeberin im Beschlussverfahren, eingeleitet mit Schriftsatz vom 30.06.2011, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmer, der Herren J. und M. in die Lohngruppe L c des Lohntarifvertrages zu ersetzen. Die beiden Arbeitnehmer wurden ab 01.04.2011 in der Funktion von Mitarbeitern in der Haustechnik eingesetzt. Der Betriebsrat hatte der Einstellung zugestimmt, allerdings die Auffassung vertreten, die Mitarbeiter seien in die Gehaltsgruppe G IV des Gehaltstarifvertrages einzu- gruppieren gewesen. Für den Betriebsrat bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten vor dem Arbeitsgericht. Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung ersetzt hatte, änderte das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 09.02.2012 diese Entscheidung ab und wies den Ersetzungsantrag zurück. Vor dem Arbeitsgericht haben die Beschwerdeführer Wertfestsetzung beantragt. Das Arbeitsgericht setzte nach Anhörung den Beschluss des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten auf 4.993,50 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, der Wert eines Verfahrens über die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung sei auf das 1,5fache Monatsentgelt beschränkt. Auszugehen sei von einem Monatsentgelt in Höhe von 2.929,-- EUR. Die Lohnsätze im Einzelhandel sehen für die Eingruppierung in L IV c einen Monatsbetrag von 2.384,-- und ab 01.07.2012 von 2.432,-- EUR vor. In der Gehaltsgruppe G IV a betragen bis 30.06.2012 die Monatsvergütungen im ersten Tätigkeitsjahr 2.388,--, im zweiten Tätigkeitsjahr 2.488,-- EUR, ab 01.07.2011 im zweiten Tätigkeitsjahr 2.538,-- EUR und im dritten Tätigkeitsjahr 2.655,-- EUR. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde den Beschwerdeführern am 22.05.2012 zugestellt. Sie haben am 01.06.2012 eigenen namens Beschwerde eingelegt und machen geltend, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Zustimmung zur Eingruppierung mehrerer Arbeitnehmer festgesetzt werden sollte. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen, der 1,5fache Monatsbetrag ergebe höchstens einen Wert von 3.582,-- EUR, ausgehend von der Vergütungsgruppe G IV a im ersten Tätigkeits- bzw. Berufsjahr von 2.388,-- EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist nur zum Teil begründet. Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war für das Verfahren auf 5.985,-- EUR festzusetzen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere personelle Einstellmaßnahmen betroffen sind, dem 1,5fachen des für eine personelle Einzelmaßnahme anzusetzenden Gegenstandswertes. Die Entscheidung erfolgt aus den kurz zusammengefassten nachfolgenden Erwägungen: Nach § 23 Abs. 3, S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 -1 Ta 147/07-). Die Anträge beruhen auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und sind auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Der Wert von 4.000,-- EUR stellt keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Hinsichtlich der begehrten Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung bestimmt sich die Gegenstandswertfestsetzung nicht nach § 42 Abs. 3 oder Abs. 4, S. 2 GKG, sondern nach § 23 Abs. 3, S. 2 RVG. Hier war allerdings nicht auf den Hilfswert von 4.000,-- EUR zurückzugreifen, da genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts gegeben sind. Insoweit kann auf die Regelung des § 42 Abs. 4, S. 2 GKG zurückgegriffen werden. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des 3jährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Dieser 3jährige Unterschiedsbetrag hat in der Wertfestsetzung und der Stellungnahmen der Beteiligten bislang keine Rolle gespielt. Er errechnet sich aus der Differenz der vom Arbeitgeber angestrebten zu der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Vergütung. Ausgehend von den Tariflöhnen ergibt sich für die Zeit von April 2011 bis einschließlich März 2012 eine Differenz von monatlich 4,-- EUR, von April 2012 bis Juni 2012 von 104,-- EUR, von Juli 2012 bis März 2013 von 106,-- EUR und danach von 223,-- EUR. Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen hat die Beschwerdekammer dabei die von der Arbeitgeberin vorgelegten Gehaltstabellen zugrunde gelegt. In diesen Differenzen ist berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch in der Gehaltsgruppe G IV a an Steigerungen infolge zurückgelegten Berufs- oder Tätigkeitsjahren teilgenommen hätten. Insgesamt ergibt sich somit pro Arbeitnehmer eine Vergütungsdifferenz für die drei Jahre von 3.990,-- EUR. Die weitere in der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts vorgenommene Begrenzung zur Meidung von Wertungswidersprüchen zu einer Änderungskündigung, die unter Vorbehalt angenommen wurde (vgl. Beschluss vom 15.10.2007 -1 Ta 232/07-), die zu einer Begrenzung auf das 1,5fache eines Monatsverdienstes führt, spielt hier keine Rolle, weil das 1,5fache unabhängig von dem zugrunde liegenden Monatsgehalt nicht erreicht wird. Für das Zustimmungs-Ersetzungsverfahren eines einzelnen Arbeitnehmers wären also 3.990,-- EUR anzusetzen. Im vorliegenden Fall sind, wie die Beschwerdeführer zutreffend festhalten, im Verfahren 2 Arbeitnehmer beteiligt gewesen. Unerheblich für die Frage der Wertfestsetzung ist, ob ein Arbeitnehmer mittlerweile ausgeschieden ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung war nicht abzusehen, dass dieser Arbeitnehmer alsbald aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird. Bei einem Streit über mehrere personelle Maßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG sind grundsätzlich die Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen. Allerdings ist eine Herabsetzung des sich so ergebenden Wertes regelmäßig dann geboten, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 -10 TaBV 94/05). Die Beschwerdekammer folgt allerdings im konkreten Falle nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass hierbei ausgehend von einer festen Staffel bei dem ersten Arbeitnehmer der volle Wert, bei den weiteren Arbeitnehmern 2 bis 10 nur 25% des Ausgangswertes anzusetzen sind. Zwar nimmt die Bedeutung einer jeden einzelnen Maßnahme umso mehr ab, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind. Eine einheitliche unternehmerische Entscheidung im klassischen Sinne liegt nicht vor. Die Arbeitgeberin hat sich lediglich entschlossen, 2 Mitarbeiter einzustellen und diese entsprechend ihrem Tarifschema zu vergüten. Dies rechtfertigt es, auch unter dem Gesichtspunkt, dass beide Fälle parallel liefen und auch besondere Abweichungen nicht festzustellen sind, zwar einen Abschlag vorzunehmen, diesen Abschlag allerdings lediglich mit einem prozentualen Anteil von 50% vorzunehmen. Es handelt sich gerade nicht um eine der klassischen Mehrfachmaßnahmen, die zu einer deutlichen Herabsetzung der Bedeutung der Angelegenheit führen müssten. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Erhöhung des Ausgangs-Gegenstandswertes von 3.990,-- wegen des Umstandes, dass 2 Mitarbeiter betroffen wären, um das 1,5fache angebracht, so dass schließlich der Gegenstandswert auf 5.985,-- EUR festzusetzen war. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 GKG, letzter Absatz, nicht erhoben. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4, S. 3 RVG nicht gegeben.