Urteil
19 Sa 286/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Darlehen bezeichnetes Vereinbarungsdarlehen ist zulässig, wenn Parteien dies vereinbaren; seine rechtliche Bedeutung ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133,157 BGB).
• Ein formularmäßig vereinbartes Darlehen, durch das der Arbeitnehmer zur vollständigen Rückzahlung der vorfinanzierten Ausbildungskosten auch bei betriebsbedingter Kündigung verpflichtet wird, kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sein.
• Bei Vereinbarungsdarlehen ist grundsätzlich von einem einfachen Schuldabänderungsvertrag auszugehen, sodass Einwendungen gegen die ursprüngliche Schuld fortbestehen; Schuldumschaffung oder Schuldbestätigung müssen vom Arbeitgeber dargetan und bewiesen werden.
• Ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff nach § 812 Abs.1 BGB scheidet aus, wenn die Belastung des Arbeitnehmers mit den Ausbildungskosten rechtlich nicht durchsetzbar wäre.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Rückzahlungsvereinbarung für vorfinanzierte Ausbildungskosten bei betrieblicher Kündigung • Ein als Darlehen bezeichnetes Vereinbarungsdarlehen ist zulässig, wenn Parteien dies vereinbaren; seine rechtliche Bedeutung ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133,157 BGB). • Ein formularmäßig vereinbartes Darlehen, durch das der Arbeitnehmer zur vollständigen Rückzahlung der vorfinanzierten Ausbildungskosten auch bei betriebsbedingter Kündigung verpflichtet wird, kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sein. • Bei Vereinbarungsdarlehen ist grundsätzlich von einem einfachen Schuldabänderungsvertrag auszugehen, sodass Einwendungen gegen die ursprüngliche Schuld fortbestehen; Schuldumschaffung oder Schuldbestätigung müssen vom Arbeitgeber dargetan und bewiesen werden. • Ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff nach § 812 Abs.1 BGB scheidet aus, wenn die Belastung des Arbeitnehmers mit den Ausbildungskosten rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Die Klägerin bildete Pharmareferenten aus und schloss mit dem Beklagten Ausbildungsvertrag, Arbeitsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungszusatz sowie einen als Darlehen bezeichneten Vertrag über ca. 10.000 Euro. Die Auszahlung des Darlehens sollte durch Übernahme der Ausbildungskosten erfolgen, die Rückzahlung in Raten ab 01.10.2003; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Restbetrag fällig. Der Beklagte absolvierte die dreimonatige Ausbildung erfolgreich, das Arbeitsverhältnis wurde wegen fehlenden Einsatzbedarfs kurz danach von der Klägerin gekündigt. Die Klägerin forderte Rückzahlung von über 10.700 Euro; der Beklagte verweigerte Zahlung mit Hinweis auf Unzumutbarkeit, das ArbG wies Klage ab, die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung geprüft und bejaht gemäß ArbGG und ZPO. • Vereinbarungsdarlehen ist grundsätzlich möglich; hier stellt der Vertrag ein solches Vereinbarungsdarlehen dar, weil die Auszahlung durch Übernahme der Ausbildungskosten vereinbart wurde (§ 488 BGB entsprechende Auslegung). • Die Anwendbarkeit des § 5 Abs.2 Nr.1 BBiG bzw. § 19 BBiG wird verneint, weil die Ausbildung extern in einer Schule stattfand und keine Eingliederung in den Betrieb gegeben war. • Rechtskonstruktion: Das Vereinbarungsdarlehen ist als einfacher Schuldabänderungsvertrag zu qualifizieren; daher bleiben Einwendungen gegen die ursprüngliche Schuld erhalten, da weder Novation noch Schuldbestätigung dargetan sind. • Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB: Die Darlehensbestimmungen sind als AGB anzusehen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, weil sie die vollständige Rückzahlung auch bei betriebsbedingter Kündigung verlangen und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Arbeitskraftrisiken überbürden. • Bei der Abwägung beiderseitiger Interessen berücksichtigt die Klausel ausschließlich die Arbeitgeberinteressen und entzieht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch eigene Betriebstreue eine Rückzahlungsverpflichtung zu vermeiden; dies verletzt die Gebote von Treu und Glauben und die geforderte Vertragsparität. • Mangels wirksamer Anspruchsgrundlage besteht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs.1 BGB, weil die Klägerin die Belastung des Beklagten mit den Ausbildungskosten rechtlich nicht durchsetzen kann. • Wegen des Fehlens der materiell-rechtlichen Grundlage bleibt offen, ob die geltend gemachten Beträge in der Höhe, etwa wegen Umsatzsteuer, durchsetzbar wären; auch eine vertragliche Verfallfrist wurde nicht abschließend zu beurteilen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Klägerin steht der geforderte Rückzahlungsanspruch nicht zu, weil die formularmäßige Vereinbarung zur vollständigen Rückzahlung der vorfinanzierten Ausbildungskosten auch bei betriebsbedingter Kündigung den Beklagten unangemessen benachteiligt und nach § 307 BGB unwirksam ist. Eine Bereicherungsforderung nach § 812 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht, da die rechtliche Durchsetzbarkeit der Rückzahlung fehlt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.