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Urteil

10 Ca 3350/23

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2024:0614.10CA3350.23.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Kosten der Fort- und Ausbildung. Der Beklagte war bei der Klägerin vom 01.09.2014, auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 19.08.2014, bis zum 30.04.2023 beschäftigt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich gem. § 4 des Arbeitsvertrages nach Erfüllung der Probezeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Jahr 2017 begann der Beklagte eine Fortbildung zum Bachelor of Arts (Business Administration). Am 15.08.2017 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung zu der Übernahme von Weiterbildungskosten“ (im Folgenden: Weiterbildungsvereinbarung). Danach verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zur Übernahme von Fortbildungskosten bis zu einem Betrag von 12.690,00 EUR, wenn die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden. In Nr. 4 und Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung vereinbarten die Parteien die Rückzahlungsmodalitäten, die wie folgt lauten: „[..] 4) Der Mitarbeiter ist zu der Rückzahlung der übernommenen Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor der Beendigung der Fortbildung selbst kündigt oder das Unternehmen vor der Beendigung der Fortbildung aus Gründen verlässt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. 5) Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung der Fortbildung das Arbeitsverhältnis kündigt oder das Unternehmen aus Gründen verlässt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Für jeden vollen Monat, der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme werden dem Mitarbeiter jedoch 1/36 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.“ Mit Änderungsvereinbarung vom 13.10.2021 vereinbarten die Parteien, dass sich die Höhe der von der Klägerin zu übernehmenden Weiterbildungskosten auf 13.575,00 EUR erhöht. Am 29.04.2022 beendete der Beklagte seine Fortbildung mit bestandener Abschlussprüfung. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.03.2023 zum 30.04.2023. Am 29.03.2023 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Einkaufsleiter der Klägerin, Herrn A. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass sich die Parteien darauf verständigten, dass der Kläger unter Verkürzung seiner Kündigungsfrist zum 30.04.2023 bei der Beklagten ausschied. Mit Schreiben vom 12.05.2023 forderte die Klägerin den Beklagten mit Hinweis auf die geleisteten Weiterbildungskosten und das mit dem Einkaufsleiter A geführte Gespräch auf, an diese 5.000,00 EUR bis zum 25.05.2023 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben vom 12.05.2023 (Bl. 60 d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Die Klägerin wies mit weiteren Schreiben vom 22.05.2023 darauf hin, dass die gesamten Weiterbildungskosten sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf einen Betrag in Höhe von 8.295,83 EUR verringert haben und man nunmehr aufgrund des Gesprächs mit dem Einkaufsleiter A einen Betrag von 5.000,00 EUR fordere. Die Klägerin behauptet, in dem Gespräch am 29.03.2023 sei eine Einigung zwischen dem Beklagten und dem Einkaufsleiter A dahingehend getroffen worden, dass der Beklagte unter Verkürzung seiner Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ausscheide und eine Rückzahlung für die aufgewandten Weiterbildungskosten von 5.000,00 EUR leiste. Bereits vor dem Gespräch sei dem Einkaufsleiter A bekannt gewesen, dass die noch offene Rückzahlungssumme 8.295,83 EUR betrage. Dieser Betrag sei dem Beklagten zu hoch gewesen. In diesem Zusammenhang einigte man sich sodann auf die Rückzahlungssumme von 5.000,00 EUR. Im Übrigen habe man über die Modalitäten der Rückzahlung gesprochen, es sei letztendlich eine Einmalzahlung vereinbart worden. Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese Vereinbarung sei ein wirksamer Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen. Auf die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel in der Weiterbildungsvereinbarung komme es daher nicht an. Es habe eine Ungewissheit hinsichtlich der gesamten Rückzahlungsthematik bestanden, die die Parteien beseitigen wollten. Ein gegenseitiges Nachgeben liege darin, dass zunächst eine verkürzte Kündigungsfrist zugunsten des Beklagten vereinbart worden sei. Zum anderen ergebe sich ein solches aus dem Verzicht der Klägerin auf mehr als 3.000,00 EUR. Der Beklagte hingegen habe ein Interesse gehabt, möglichst wenig zu zahlen. Hilfsweise liege hier jedenfalls ein Schuldanerkenntnis des Beklagten vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 26.05.2023 zu zahlen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte ist der Auffassung, die Rückforderungsbestimmung differenziere nicht ausreichend nach dem Grund der Kündigung und sei deshalb unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Rückzahlung von 5.000,00 EUR wird durch den Beklagten bestritten. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Weiterbildungsvereinbarung vom 15.08.2017 (Bl. 58 d.A..), die Ergänzung zur Weiterbildungsvereinbarung vom 26.10.2021 (Bl. 59 d.A.) den Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.08.2014 (Bl. 54 ff d.A.) und die Rückforderungsschreiben vom 12.05.2023 und 22.05.2023 (Bl. 60, 61 d.A.). Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht der eingeforderte Betrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch nicht auf Nr. 4, Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung vom 26.10.2021 stützen. Diese Regelung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. 1) Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung sieht für den beklagten Arbeitnehmer die Verpflichtung vor, der Klägerin die nach Nr. 3 der Weiterbildungsvereinbarung gezahlten Fortbildungskosten zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildung „kündigt oder das Unternehmen aus Gründen verlässt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat“. Der Beklagte hat die Fortbildung beendet und das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet. Aufgrund der Regelung der Reduzierung der Fortbildungskosten von 1/36 pro Beschäftigungsmonat, waren im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten noch Kosten in Höhe von 8.295,83 EUR von den zuletzt durch die Klägerin geleisteten 13.575,00 EUR übrig. 2) Die Rückzahlungsklausel in Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung gewährt der Klägerin allerdings keine Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der verauslagten, noch offenen Kosten. Sie benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam. a) Die Weiterbildungsvereinbarung enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, was zwischen den Parteien nicht im Streite steht. Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gelten diese als von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen, die zur Anwendung des § 307 BGB führen. aa) Die Rückzahlungsklausel in Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung unterliegt damit einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle i.S.d. §§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Eine solche findet nach § 308 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Zu diesen Vorschriften und Regelungen zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze und auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 18. Mai 2018 – 1 Sa 49/18 –, Rn. 41, juris). Die in Nr. 4 und Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung vorgesehene Bestimmung legt die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Weiterbildungskosten fest, zu deren Übernahme die Klägerin sich in der Weiterbildungsvereinbarung verpflichtet hatte. Außerdem wird durch den in Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung ausgelösten Bleibedruck eine von der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1, 2 GG und damit eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung getroffen (BAG, Urteil vom 18. März 2014 – 9 AZR 545/12 –, Rn. 15, juris). bb) Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klausel ist daher unwirksam und entfällt ersatzlos. Sie ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung müssen sich Rückzahlungsklauseln, die als allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert sind, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran messen lassen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 29. Januar 2021 – 1 Sa 954/20 –, Rn. 69, juris). Vorformulierte Rückforderungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu beachten und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Um festzustellen, ob eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei ist ein genereller und typisierender Maßstab anzulegen, der vom Einzelfall losgelöst ist. Unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise sind Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 29. Januar 2021 – 1 Sa 954/20 –, Rn. 70, juris). (1) Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24, BAGE 118, 36). Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17). Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN). Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 9 AZR 383/18 –, BAGE 164, 316-325, Rn. 24). (2) Gemessen hieran, stellt sich die Rückzahlungsklausel als unwirksam dar. Nr. 5 der Weiterbildungsvereinbarung unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Beklagten oder der der Klägerin entstammt, und greift damit ohne Einschränkungen auch dann ein, wenn die Kündigung des Beklagten durch die Klägerin (mit-)veranlasst wurde, zB. durch ein vertragswidriges Verhalten. b) Die damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksame Rückforderungsklausel in § 4 der Weiterbildungsvereinbarung kann auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der beklagte Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich unterliegen, mit einer Rückforderung belastet wird. Eine solche geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nicht möglich (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 18. Mai 2018 – 1 Sa 49/18 –, Rn. 65, juris). II. Ein Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs.2 BGB steht der Klägerin nicht zu. So hat der Beklagte die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, sondern auf Basis der – mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel – wirksamen Weiterbildungsvereinbarung (BAG, Urteil vom 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 34). III. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus einem von den Parteien geschlossenen Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Offenbleiben kann, ob die von der Klägerin behauptete Einigung zwischen dem Einkaufsleiter Beck und dem Beklagten zustande gekommen ist, denn ein etwaiger Vergleich wäre gem. § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. 1) § 779 BGB regelt durch gegenseitiges Nachgeben, gekennzeichnete materiell-rechtliche Streitbeilegungsvereinbarungen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 10 AZR 881/98 –, Rn. 33, juris; BeckOK BGB/Rudolf Fischer, 70. Ed. 1.2.2024, BGB § 779 Rn. 4). Die Klägerin beruft sich auf eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Einkaufsleiter Beck durch den zum einen der Streit bzgl. der Kündigungsfrist sowie der Streit hinsichtlich der Rückzahlung von der durch die Klägerin aufgewandten Fortbildungskosten, beigelegt worden ist. Mit Blick auf die Rückzahlung der aufgewandten Fortbildungskosten, behauptet die Klägerin Streitigkeiten über die Höhe der Weiterbildungskosten und die Modalitäten der Rückzahlung. Im Weiteren trägt sie vor, dass die Parteien im Hinblick auf die vertragliche Regelung eine endgültige Vergleichslösung schaffen wollten. Daraus resultiere eine Ungewissheit. 2) Geht man daher von einer Ungewissheit zumindest mit Blick auf die Höhe der Rückzahlungskosten aus, wäre nach Ansicht der Kammer der Vergleich jedenfalls gem. § 779 Abs. 1 S. 1, 2. HS unwirksam. Die Wirksamkeit eines Vergleichs oder auch eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrages setzt einen vorherigen Streit oder zumindest eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus, weil nur in diesem Fall eine Veranlassung für die Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten durch den Abschluss eines Vergleichs oder Schuldbestätigungsvertrages besteht (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 23. August 2005 – 19 Sa 286/05 –, Rn. 61, juris). Bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin liegen diese Voraussetzungen hier mit Blick auf die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung (das Bestehen der Schuld) nicht vor. Dass zwischen den Parteien vor Abschluss des behaupteten Vergleichsgesprächs Unklarheiten über das Bestehen der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der von der Klägerin aufgewandten Weiterbildungskosten bestanden haben, trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr sind die Parteien nach dem Vortrag der Klägerin von einer Verpflichtung des Beklagten zur grundsätzlichen Rückzahlung der aufgewandten Weiterbildungskosten ausgegangen. Dies ergibt sich aus dem Forderungsschreiben der Klägerin vom 12.05.2023. In diesem führt die Klägerin an, dass der Beklagte sich zur Rückerstattung der Fortbildungskosten verpflichtet hat, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung der Fortbildung selbst kündigt. Im Übrigen schreibt die Klägerin, dass dem Beklagten die vollständige Rückzahlung teilweise erlassen wird. Die Klägerin ist daher von einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung mit Blick auf die Rückzahlungsklausel in der Weiterbildungsvereinbarung ausgegangen. Der Wortlaut „erlassen“ kann nach Ansicht der Kammer nur darauf schließen lassen, dass eine Schuld grundsätzlich besteht, denn anderenfalls könnte eine Schuld nicht erlassen werden. Die Parteien haben daher übereinstimmend eine Rechtslage zur Grundlage des behaupteten Vergleichs erhoben, wonach der Beklagte in jedem Fall zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten verpflichtet ist. Tatsächlich bestand aufgrund der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in der Weiterbildungsvereinbarung jedoch keine Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung (s. Ausführungen unter A. I)) Bei Zugrundelegung eines Streits um lediglich die Höhe des als bestehend vorausgesetzten Zahlungsanspruchs, verlangt eine Inanspruchnahme des Beklagten jedoch, dass dieser hiervon unabhängig dem Grunde nach der Klägerin ohnehin zur Zahlung verpflichtet war (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Dezember 1986 – 8 U 95/86 –, Rn. 13, juris). a) Dies entspricht zunächst dem erkennbaren Parteiwillen, der eben nur einen Ausschluss solcher Einwendungen zulässt, mit deren Vorliegen der Anerkennende bzw. der den Vergleichsabschluss Zustimmende bei der Erklärung zumindest gerechnet hat (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – 5 Sa 79/16 –, Rn. 29, juris). b) Rechtlich ergibt sich dies aus der Regelung des § 779 Abs. 1 S. 1, HS. 2 BGB. Gem. § 779 Abs. 1 S. 1, 2. HS BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. In diesem gesetzlich geregelten Fall des gemeinsamen Motivirrtums irren sich die Parteien über Umstände, deren Kenntnis den Streit ausgeschlossen und damit den Vergleich erübrigt hätten. Das Vorstellungsbild der Parteien, auf dessen Basis der Streit entstanden ist, stimmt mit der Wirklichkeit nicht überein. Dieses irrige Vorstellungsbild ist Motiv für den Streit und für die streitbeseitigende Regelung im Vergleich, sodass der Vergleichsvertrag auf einem Motivirrtum beruht (Bork in: jurisPK-BGB, 6. Aufl 2012, § 779 BGB, Rn. 14). Der Begriff Sachverhalt im Sinne von § 779 BGB umfasst alle Verhältnisse tatsächlicher und rechtlicher Art. Als feststehend zugrunde gelegt ist ein Sachverhalt, wenn er sich außerhalb des Streits oder der Unsicherheit befand und beide Parteien ihn als feste Grundlage ihres Vergleichs angesehen haben. Dabei ist beachtlich insbesondere der Umstand, dass die Beteiligten des Vergleichs eine bestimmte Rechtslage oder den Fortbestand einer bestimmten rechtlichen Einschätzung erkennbar zur Grundlage des Vergleichs erhoben haben (LG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2014 – 23 S 358/13 –, Rn. 10, juris). Die Parteien haben die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel bzw. zumindest die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der Fortbildungskosten aufgrund Ausspruch einer Eigenkündigung innerhalb der geregelten Bindungsdauer nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Dass der beigelegte Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 BGB), ergibt sich dabei daraus, dass der Beklagte bei erkannten Fehlen einer eigenen Zahlungsverbindlichkeit keinen vernünftigen Anlass haben konnte, einen Betrag von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Zwar behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, dem Kläger sei die Verkürzung seiner Kündigungsfrist eingeräumt worden. Es ist jedoch aus dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, dass der Beklagte aus diesem Grund der Zahlung von 5.000,00 EUR zugestimmt hätte. Vielmehr – den Tatsachenvortrag der Klägerin zugrunde gelegt – hat der Beklagte einer Rückzahlung von 5.000,00 EUR allein aus dem Grund zugestimmt, dass die Parteien übereinstimmend von noch offenen Rückzahlungskosten ausgegangen sind. Die Verkürzung der Kündigungsfrist steht nach dem Vortrag der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Rückzahlungsvereinbarung. c) Der Unwirksamkeit steht schließlich auch nicht entgegen, dass mit der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ein rechtlicher Tatbestand als „Sachverhalt“ Vergleichsbasis war. Dass den Parteien die aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen nicht bekannt war, ändert an der von § 779 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolge nichts. Ein Vergleich kann auch zur Regelung eines allein aus rechtlichen Gründen strittigen Rechtsverhältnisses geschlossen werden (BGH WM 1985, 32f; RGRK/Steffen Rn 8, 42; Grü/Sprau Rn 4, 14), so dass auch die Möglichkeit bestehen muss, die damit zusammenhängenden, aber nach Ansicht der Parteien vom Streit unberührten Rechtsfragen als feststehend vorauszusetzen. Demnach kann jede Rechtsfrage unter den Sachverhalt gem. § 779 BGB fallen, sofern sie nur von den Parteien als feststehend vorausgesetzt worden ist (Müller in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 779 BGB, Rn. 29). Soweit die Parteien daher keine Vorstellungen von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hatten und die Wirksamkeit der Vereinbarung vorausgesetzt haben, führt dies zur Unwirksamkeit gem. § 779 BGB. IV. Die Klägerin hat bei Unterstellen ihres Tatsachenvortrags keinen Anspruch aufgrund eines von dem Beklagten abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. 1. Das bestätigende sogenannte deklaratorische (= kausale) Schuldanerkenntnis ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt. Sein Zweck besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BAG, Urteil vom 4. August 2015 – 3 AZR 137/13 –, BAGE 152, 164-193, Rn. 35). In dieser vertragstypischen Bestimmung entspricht das kausale Schuldanerkenntnis dem Vergleich, dessen Rechtsnatur es ähnelt. Es gehört daher wie dieser zu den sogenannten Feststellungsgeschäften. Im Unterschied zum Vergleich geben jedoch nicht beide Parteien gegenseitig nach, sondern der Streit wird durch einseitiges Nachgeben beseitigt. Durch einen solchen einseitigen Feststellungsvertrag regeln die Parteien ihre materiell-rechtlichen Beziehungen (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 10 AZR 881/98 –, Rn. 33, juris). Durch die Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses ist der Schuldner mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Dazu gehören nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder -vernichtende Einwendungen und die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen. Damit hat das kausale Schuldanerkenntnis auch eine konstitutive Wirkung. Zwar kann ein Schuldner nicht auf Tatsachen "verzichten", jedoch ist der Ausschluss der Einwendungen ebenso wie beim Vergleich Folge der spezifischen Feststellungswirkung. Das Schuldverhältnis wird entsprechend der im Vertrag getroffenen Feststellungen unmittelbar umgestaltet. Die Parteien verfügen über das Schuldverhältnis im Ganzen, um den Streit zu beheben (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 10 AZR 881/98 –, Rn. 40, juris). 2. Unabhängig von der Frage, ob ein solches hier mit Blick auf das von der Klägerin behauptete Nachgeben der Parteien in Betracht kommt, fehlt es an der erforderlichen subjektiven Ungewissheit der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nur wenn der Schuldner trotz bestehender Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten anerkennt, kann der Sinn der Erklärung darin gefunden werden, das Schuldverhältnis von diesen Unklarheiten zu befreien und festzulegen, denn im anderen Fall würde ein deklaratorisches Anerkenntnis einem konstitutiven gleichstehen (BGH, Urteil vom 19. September 1963 – III ZR 121/62 –, Rn. 27, juris). Gegen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses spricht daher ebenso, dass nicht ersichtlich ist, dass die Parteien über die Wirksamkeit der Verpflichtung des Beklagten aus der Weiterbildungsvereinbarung stritten oder hierüber im Ungewissen waren. Ein etwaiger Streit über die Höhe des Rückzahlungsanspruchs begründet keinen Anspruch der Klägerin aus einem behaupteten kausalen Schuldanerkenntnis, wenn der Beklagte sich im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung nicht darüber bewusst war, dass der Schuldgrund tatsächlich nicht besteht. Dem Beklagten wäre es daher nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine Schuld überhaupt nicht entstanden sei, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür fehlten (BGH, Urteil vom 19. September 1963 – III ZR 121/62 –, Rn. 27, juris). V. Ein wirksames abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB), auf das die Klägerin ihre Forderung auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 5.000,00 EUR, unabhängig von den vorstehenden Erwägungen stützen könnte, liegt bereits mangels der gem. § 781 S. 1 BGB erforderlichen Schriftform nicht vor, welche gem. § 126 Abs. 1 BGB die Namensunterschrift des Anerkennenden, hier also des Beklagten, erfordert. B. Die Klägerin hatte als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO C. Der Streitwert war in Höhe des Zahlungsantrags im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.