Urteil
10 Sa 747/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit auch dann, wenn eine Partei später arglistige Täuschung geltend macht; die Anfechtung ist im Fortführungsverfahren zu prüfen.
• Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen setzt eine Offenbarungspflicht voraus; eine Partei ist nicht generell verpflichtet, alle für den Gegner möglicherweise bedeutsamen Umstände von sich aus mitzuteilen.
• War ein Umstand (hier: mangelhafte Führung des Fahrtenbuchs) nicht Gegenstand des Prozesses oder der Verhandlung, begründet seine Verschweigung grundsätzlich keine Anfechtung des Vergleichs nach § 123 BGB.
Entscheidungsgründe
Vergleich beendet Kündigungsschutzprozess; keine Anfechtung wegen Verschweigens von Fahrtenbuchmängeln • Ein gerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit auch dann, wenn eine Partei später arglistige Täuschung geltend macht; die Anfechtung ist im Fortführungsverfahren zu prüfen. • Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen setzt eine Offenbarungspflicht voraus; eine Partei ist nicht generell verpflichtet, alle für den Gegner möglicherweise bedeutsamen Umstände von sich aus mitzuteilen. • War ein Umstand (hier: mangelhafte Führung des Fahrtenbuchs) nicht Gegenstand des Prozesses oder der Verhandlung, begründet seine Verschweigung grundsätzlich keine Anfechtung des Vergleichs nach § 123 BGB. Die Klägerin war seit 1999 als Krankenpflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt. Der Beklagte kündigte zum 31.01.2004 außerordentlich hilfsweise ordentlich; die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Im Kammertermin vom 14.07.2004 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.01.2004 endete und die Klägerin eine Abfindung erhielt sowie ein wohlwollendes Zeugnis zugesagt bekam. Nach Vergleichsschluss machte der Beklagte Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch des Dienstfahrzeugs geltend und behauptete, die Klägerin habe ihn überdies arglistig getäuscht, weshalb er den Vergleich anficht und das Verfahren fortsetzen wolle. Die Klägerin hielt dagegen, der Beklagte habe von den Umständen zuvor gewusst bzw. genügend Zeit zur Prüfung gehabt; eine Offenbarungspflicht habe nicht bestanden. Das Arbeitsgericht wies die Anfechtung zurück und stellte fest, der Vergleich habe den Rechtsstreit beendet. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Rechtliche Einordnung: Ein gerichtlicher Vergleich hat Doppelnatur; eine Anfechtung nach § 123 Abs.1, § 142 Abs.1 BGB ist möglich, setzt aber rechtswidrige Arglist voraus. • Offenbarungspflicht: Eine Täuschung durch Unterlassen berechtigt nur, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, also das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstößt und der Vertragspartner die Mitteilung erwarten durfte. • Anwendungsfall: Die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs war weder Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses noch im Kammertermin erörtert worden; deshalb bestand keine generelle Pflicht der Klägerin zur ungefragten Offenbarung. • Alternativen für den Beklagten: Der Beklagte hätte vor Abschluss des Vergleichs die Herausgabe des Fahrtenbuchs verlangen oder den Vergleich an dessen Vorlage knüpfen können; dies hat er unterlassen. • Subjektive Arglist: Das Gericht sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin das Verschweigen in rechtswidriger und arglistiger Absicht vorgenommen hat, die den Abschluss des Vergleichs entscheidend bestimmt hätte. • Prozessuale Konsequenz: Da keine arglistige Täuschung vorliegt, ist der Vergleich wirksam und beendet den Rechtsstreit; die Anfechtung führt nicht zur Rückwirkung des Vergleichs gemäß § 142 BGB. • Kostenentscheidung: Die Berufung des Beklagten ist erfolglos; er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagte verliert: Der gerichtliche Vergleich vom 14.07.2004 ist wirksam und hat den Kündigungsschutzstreit beendet. Eine Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch die Klägerin wird abgewiesen, weil keine Offenbarungspflicht für die angeblichen Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch bestand und die Mängel nicht Gegenstand des Prozesses oder der Verhandlung waren. Der Beklagte hätte vor Vergleichsabschluss die Vorlage oder Prüfung des Fahrtenbuchs verlangen oder den Vergleich davon abhängig machen müssen. Folge: Die Klägerin erhält die vereinbarte Abfindung und das Zeugnis; der Beklagte trägt die Kosten des Rechtszugs.