Beschluss
10 TaBV 102/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, sind objektive Bewertungsmaßstäbe vorrangig.
• Für einstweilige Verfügungsverfahren zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen kann als Ausgangswert der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 EUR) zugrunde gelegt werden; zur praktischen Handhabung ist eine Staffel nach § 17 KSchG anzuwenden, wobei pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig 666,67 EUR anzusetzen sind.
• Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie mögliche Sozialplanvolumina sind keine geeigneten Anknüpfungspunkte zur Erhöhung des Gegenstandswerts in nichtvermögensrechtlichen Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Betriebsrats-Einsprüchen gegen Ausgliederung (nichtvermögensrechtlich) • Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, sind objektive Bewertungsmaßstäbe vorrangig. • Für einstweilige Verfügungsverfahren zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen kann als Ausgangswert der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 EUR) zugrunde gelegt werden; zur praktischen Handhabung ist eine Staffel nach § 17 KSchG anzuwenden, wobei pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig 666,67 EUR anzusetzen sind. • Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie mögliche Sozialplanvolumina sind keine geeigneten Anknüpfungspunkte zur Erhöhung des Gegenstandswerts in nichtvermögensrechtlichen Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Betriebsrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Auslagerung eines Betriebsteils (LRTV) mit 13 Staplerfahrern bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu untersagen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Im Anhörungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem eine Einigungsstelle zum Interessenausgleich eingerichtet wurde. Der Betriebsrat forderte anschließend die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 40.000 EUR und verwies auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie auf Bedeutung möglicher Interessenausgleichs- bzw. Sozialplanverhandlungen. Das Landesarbeitsgericht setzte den Gegenstandswert abweichend niedriger fest und begründete dies mit der rechtlichen Einordnung der Streitigkeit als nichtvermögensrechtlich und der Anwendung objektiver Bewertungsmaßstäbe. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, der eine Bestimmung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen verlangt, wobei objektive Werte vorrangig sind. • Die vorliegende Streitigkeit betrifft betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte (§§ 111, 112 BetrVG) und ist damit nichtvermögensrechtlich; ein vermögensmäßiger Gegenstand fehlt, sodass kein objektiver Geldwert vorliegt. • Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sieht für derartige Verfahren den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Ausgangspunkt und orientiert sich zur Handhabung an der Staffel des § 17 KSchG; dies führt zu einem Teilwert von 666,67 EUR je betroffenem Arbeitnehmer (4.000 EUR : 6). • Sonderargumente des Betriebsrats (umfangreiche Antragsschrift, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung eines möglichen Sozialplanvolumens) sind ungeeignet, den Gegenstandswert in nichtvermögensrechtlichen Beschlussverfahren zu erhöhen, weil Umfang und Schwierigkeitsgrad subjektiv sind und Sozialplanvolumen im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand war. • Bei 13 betroffenen Arbeitnehmern ergibt sich unter Anwendung der genannten Staffelrechnung ein Gegenstandswert von 8.666,69 EUR. • Mangels besonderer werterhöhender Umstände ist diese Berechnung sachgerecht und ausreichend begründet. Das Gericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren und den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 gemäß §§ 33, 23 RVG auf 8.666,69 EUR festgesetzt. Der Antrag des Betriebsrats auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts (40.000 EUR) wurde zurückgewiesen, weil die Streitigkeit als nichtvermögensrechtlich einzustufen ist und objektive Bewertungsmaßstäbe (Orientierung an § 17 KSchG und dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) heranzuziehen sind. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Hinweise auf mögliche Sozialplanvolumina rechtfertigten keine Erhöhung. Damit bleibt die Gebührenbemessung auf Basis des festgestellten Gegenstandswerts verbindlich.