Beschluss
6 Ta 171/06 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2006:0406.6TA171.06.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T. pp. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.02.2006 - 4 BVGa 9/05 - teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird anderweitig auf 8.000,-- € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T. pp. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.02.2006 - 4 BVGa 9/05 - teilweise abgeändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird anderweitig auf 8.000,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G R Ü N D E : I. Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich den Ausspruch von Kündigungen, Abschluss von Aufhebungsverträgen und Anregung von Eigenkündigungen hinsichtlich zehn Arbeitnehmern zu unterlassen. Durch Beschluss vom 01.09.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Auch die Beschwerde des Betriebsrats ist durch das Landesarbeitsgericht - 12 TaBV 60/05 - durch Beschluss vom 14.12.2005 zurückgewiesen worden. Das Arbeitsgericht hat den Verfahrenswert auf 3.000,-- € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich die vorliegende Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.03.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nur zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war auf 8.000,-- € festzusetzen. 1.Da der Antrag des Betriebsrats die Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte im Verfügungswege bezweckte, war er nichtvermögensrechtlicher Art. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,-- €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,-- € hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Kammer folgt, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist dabei auch in einem auf Sicherung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats abzielenden Verfahren nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen (vgl. LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -, LAG Hamm vom 11.05.2005 - 10 TaBV 61/05 -). 2.Im Streitfall war im Rahmen der einstweiligen Verfügung zum Einen streitig, inwieweit ein Betriebsrat überhaupt bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens die Durchführung von Kündigungen durch den Arbeitgeber untersagen lassen kann. Darüber hinaus waren nach den Ausführungen des Betriebsrats zumindest zehn Arbeitnehmer von insgesamt 108 in der Niederlassung E. beschäftigen Arbeitnehmern betroffen. In diesem Zusammenhang bedarf es im Wesentlichen der Abschätzung der wirtschaftlichen Auswirkung eines solchen Verbots. Das Hinausschieben von Kündigungsterminen kann insbesondere bei Arbeitnehmern mit langen Kündigungsfristen wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen, wenngleich es nicht ausgeschlossen zu sein braucht, dass sich die mit einer Betriebsänderung verbundenen Personaleinschränkungen den hinausgeschobenen Kündigungsterminen anpassen lassen, da bei der Mehrzahl der Arbeitnehmer relativ kurze Kündigungsfristen einzuhalten sind. Daneben muss die voraussichtliche Dauer der Verhandlungen über den Interessenausgleich in Betracht gezogen werden. In kleineren Betrieben oder bei einer begrenzten Betriebsänderung kann es dabei aufgrund der Gesamtumstände ausreichen, den Wert der Unterlassungsanträge nicht wesentlich zu erhöhen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Einschätzung in der Rechtsprechung und im Hinblick darauf, eine möglichst einheitliche Handhabung herbeizuführen unter Berücksichtigung des Einzelfalles, vermag die Kammer nicht der Rechtsprechung des LAG Hamm zu folgen, das bei derartigen Anträgen in Anlehnung an die Staffelung in § 17 KSchG für sechs Arbeitnehmer jeweils 4.000,-- € in Ansatz bringt, d. h. für jeden Arbeitnehmer 666,67 € (vgl. auch Beschluss vom 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05 -). Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass allein die Abstellung auf die Anzahl der zu entlassenen Arbeitnehmer außer Acht lässt, dass die Betriebsänderungsmaßnahme in Beziehung zur Betriebsgröße gesetzt werden muss und dass es an einem solchen Korrektiv fehlt, wenn ein starrer Wert pro Arbeitnehmer festgesetzt wird. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass bei der Bemessung des Hilfswertes in dem Fall, dass mehr als sechs Arbeitnehmer betroffen sind, wie bei einer ersten Staffel im Rahmen von § 17 KSchG und § 112 a BetrVG oder nach der Rechtsprechung zur Personaländerung im Sinne von § 111 BetrVG, zumindest ein weiterer Hilfswert hinzuzurechnen ist. Es kann nämlich nicht verkannt werden, dass es einen Unterschied macht, wie viel Arbeitnehmer von einer Betriebsänderung betroffen sind unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen der Betriebsänderung im Einzelnen erfüllt sein mögen. Dies kann nämlich nicht im Streitwertbeschwerdeverfahren überprüft werden. 3.Ist demnach von dem zweifachen Hilfswert und damit von 8.000,-- € als Streitwert auszugehen, so ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die einstweilige Verfügung dieser Betrag nicht noch einmal um 1000,- € zu reduzieren. Zwar ist richtig, dass auch von der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertreten wird, dass eine einstweilige Verfügung, die auf Herstellung eines einstweiligen Zustandes oder Sicherung eines Rechtes gerichtet ist, grundsätzlich ein Abschlag vom Hilfswert gerechtfertigt ist. Ein Wertabzug gegenüber einem Hauptsacheverfahren ist jedoch in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die einstweilige Verfügung darauf gerichtet ist, eine Erfüllung bzw. endgültige Befriedigungswirkung herbeizuführen. Dies ist im Streitfall anzunehmen, da die Untersagung der Durchführung von Kündigungen durch den Arbeitgeber dem Verbot der Kündigung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen entspricht. Dann wird nämlich nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen. Die Streitigkeit ist regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet, ein Hauptsacheverfahren wird vielfach gar nicht eingeleitet oder findet nicht mehr statt (vgl. auch LAG Hamm vom 28.04.2005 - 10 TaBV 55/05 - NZA RR 2005, 435). Hiernach war weder der Abschlag von 4.000,-- € auf 3.000,-- € durch das Arbeitsgericht gerechtfertigt. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, von dem von der Beschwerdekammer festgesetzten Betrag von 8.000,-- € einen Abschlag vorzunehmen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Goeke