Urteil
18 Sa 1837/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich ist nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Umstände des Zustandekommens und Treu und Glauben.
• Eine Vergleichsvereinbarung, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vorbehaltlich arbeitsvertraglicher und tariflicher Bestimmungen regelt, begründet keine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche.
• Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG bestehen nur innerhalb der dort vorgesehenen Fristen; eine bereits abgelaufene Sechs-Wochen-Frist begründet keine weitere Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.
• Hat die Partei die Bedeutung eines gerichtlichen Vergleichs nicht beanstandet, ist eine Beweisaufnahme zu subjektiven Vorstellungen in der Regel entbehrlich.
• Ein angefochtener Vergleich ist nur wirksam, wenn rechtzeitig Anfechtungserklärungen erhoben wurden.
Entscheidungsgründe
Keine über das EFZG hinausgehende Vergütungsverpflichtung aus gerichtlichem Vergleich • Ein gerichtlicher Vergleich ist nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Umstände des Zustandekommens und Treu und Glauben. • Eine Vergleichsvereinbarung, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vorbehaltlich arbeitsvertraglicher und tariflicher Bestimmungen regelt, begründet keine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche. • Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG bestehen nur innerhalb der dort vorgesehenen Fristen; eine bereits abgelaufene Sechs-Wochen-Frist begründet keine weitere Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers. • Hat die Partei die Bedeutung eines gerichtlichen Vergleichs nicht beanstandet, ist eine Beweisaufnahme zu subjektiven Vorstellungen in der Regel entbehrlich. • Ein angefochtener Vergleich ist nur wirksam, wenn rechtzeitig Anfechtungserklärungen erhoben wurden. Die Klägerin war seit 1992 bei der Beklagten als Kassiererin/Verkäuferin beschäftigt. Nach Vorwürfen wegen Missbrauchs von Treuekarten kündigte die Beklagte im Oktober 2004 fristlos hilfsweise ordentlich zum 31.01.2005. In einem Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 09.12.2004 einen gerichtlichen Vergleich, der u. a. die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses und eine Freistellungsregelung bei wiedererlangter Arbeitsfähigkeit vorsah. Die Klägerin war vom 13.10.2004 bis 16.12.2004 arbeitsunfähig; die Sechs-Wochen-Frist des Entgeltfortzahlungsgesetzes war bereits verstrichen. Die Beklagte zahlte für den streitigen Zeitraum kein Gehalt. Die Klägerin verlangt Abrechnungen und Zahlung für Oktober bis Dezember 2004 mit der Behauptung, der Vergleich habe eine zahlenunabhängige Vergütungspflicht begründet. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache unbegründet. • Keine Entgeltfortzahlung nach EFZG: Nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht Entgeltfortzahlung nur innerhalb der Sechs-Wochen-Frist; diese Frist war im relevanten Zeitraum bereits abgelaufen, daher keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten. • Auslegung des Vergleichs: Ein gerichtlicher Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben so auszulegen, wie es der objektive Erklärungswert des Wortlauts gebietet; subjektive Vorstellungen der Parteien sind unbeachtlich. • Wortlaut und Sinn des Vergleichs: Ziffer 3 verpflichtet die Beklagte lediglich zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung arbeitsvertraglicher und tariflicher Regelungen; daraus werden keine neuen Ansprüche über bestehende gesetzliche oder vertragliche Rechte hinaus geschaffen. • Ziffer 2 bestätigt das Verständnis: Die Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung in Ziffer 2 ist ausdrücklich an die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit geknüpft (Bedingung ab 17.12.2004), sodass ein Vergütungsanspruch nur für den Zeitraum der Freistellung bei Arbeitsfähigkeit entsteht. • Kein Anspruch für die Arbeitsunfähigkeitszeit: Die Frage, ob Ansprüche gegen die Krankenkasse bestehen, blieb offen; nach arbeitsvertraglichen und tariflichen Bestimmungen bestand gegenüber der Beklagten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit kein Vergütungsanspruch. • Beweis- und Anfechtungsfragen: Weil der objektive Wortlaut entscheidend ist, war eine Beweisaufnahme zu subjektiven Vereinbarungsinhalten entbehrlich; eine rechtzeitige Anfechtung des Vergleichs wurde nicht erklärt, sodass diese Alternative nicht greift. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abrechnungen und Vergütung für den Zeitraum 14.10.2004–16.12.2004. Das Gericht legt den gerichtlichen Vergleich nach seinem objektiven Erklärungswert aus und stellt fest, dass dieser keine über die arbeitsvertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen hinausgehende Vergütungspflicht der Beklagten begründet. Die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG kam nicht in Betracht, weil die sechswöchige Frist bereits abgelaufen war. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.