Beschluss
18 Ta 539/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abfindungen aus Vergleich sind als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.
• Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Abfindungen gilt § 90 SGB XII entsprechend; typisierte Schonbeträge sind zu beachten.
• Ist die erhaltene Abfindung unterhalb der maßgeblichen Schonbeträge, darf die Partei nicht zur Zahlung eines einmaligen Betrags aus der Abfindung für Prozesskosten herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Abfindung als Schonvermögen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe • Abfindungen aus Vergleich sind als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Abfindungen gilt § 90 SGB XII entsprechend; typisierte Schonbeträge sind zu beachten. • Ist die erhaltene Abfindung unterhalb der maßgeblichen Schonbeträge, darf die Partei nicht zur Zahlung eines einmaligen Betrags aus der Abfindung für Prozesskosten herangezogen werden. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte. Das Arbeitsgericht bewilligte ihr Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitragspflicht. Die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis endet und die Beklagte eine Abfindung von 4.000 EUR brutto zahlt. Das Arbeitsgericht änderte später die PKH-Bewilligung dahingehend ab, dass die Klägerin einmalig 400 EUR aus ihrem Vermögen für die Prozesskosten zu zahlen habe. Dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere, ob die Abfindung bei der Vermögensrechnung nach § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist und ob ein Einsatz von 400 EUR zumutbar war. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 115 Abs. 3 ZPO: Wer Prozesskostenhilfe begehrt, muss sein Vermögen einsetzen, soweit dies zumutbar ist. • Abfindungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Vermögensbestandteile und grundsätzlich bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; sie sind nicht zeitraumbezogenes Einkommen, sondern Vermögen. • Die Zweckbindung von Kündigungsabfindungen ist regelmäßig nicht gegeben; auch Vergleichsabfindungen stehen im freien Vermögen des Arbeitnehmers und rechtfertigen daher nicht generell die staatliche Übernahme von Prozesskosten. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist § 90 SGB XII entsprechend anzuwenden; danach gelten typisierte Schonbeträge, die das Sozialhilferecht bestimmt. • Nach der einschlägigen Typisierung steht der Klägerin ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 EUR und zusätzlich ein weiterer Betrag von 2.600 EUR zu berücksichtigen, sodass ein Gesamtbetrag von 5.200 EUR maßgeblich ist. • Die erhaltene Abfindung von 4.000 EUR liegt unter diesem Gesamtbetrag von 5.200 EUR; daher war der Einsatz von 400 EUR aus der Abfindung nach § 115 Abs. 3 ZPO nicht zumutbar und die Abänderung der PKH-Bewilligung rechtsfehlerhaft. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund, mit dem sie zur Zahlung eines einmaligen Betrages von 400 EUR aus ihrem Vermögen herangezogen werden sollte, wurde aufgehoben, weil die Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen ist und die typisierten Schonbeträge des § 90 SGB XII entsprechend anzuwenden waren. Da die Abfindung 4.000 EUR unter dem maßgeblichen Gesamtschonbetrag von 5.200 EUR liegt, war der Einsatz von 400 EUR unzumutbar. Die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne eigenen Kostenbeitrag der Klägerin bleibt damit bestehen.