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Beschluss

14 Ta 167/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0708.14TA167.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Januar 2013 (3 Ca 4433/12) in der Fassung des Beschlusses vom 1. März 2013 hinsichtlich der Zahlungsanordnung abgeändert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 29. Januar 2013 ist begründet. Der Kläger hat aus dem erhaltenen Nettobetrag seiner Abfindung keinen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. 3 1. Abfindungen sind als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO für die Prozesskosten einzusetzen. Dabei ist lediglich die tatsächlich gezahlte Nettoabfindung zu berücksichtigen. Hiervon abzusetzen sind das der Partei gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für sich und etwaige unterhaltsberechtigte Personen zustehende Schonvermögen sowie ein weiterer Schonbetrag in Höhe des für Ledige geltenden Betrages als Pauschale für die durch den Arbeitsplatzverlust typischerweise entstehenden Kosten. Darüber hinaus sind die zum Zeitpunkt der Zahlung fälligen Schulden mit der gezahlten Abfindung zu saldieren. Lediglich der dabei verbleibende Differenzbetrag ist in voller Höhe als Vermögen einzusetzen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03, RVGReport 2004, 196; 3 AZB 12/05, NZA 2006, 751; LAG Hamm, 25. September 2006, 18 Ta 539/06, juris; 20. Juni 2006, 5 Ta 195/06, juris). 4 2. Der Kläger hat aufgrund des gerichtlichen Vergleichs eine Abfindung in Höhe von 2.980,90 Euro netto erhalten. Hiervon abzusetzen ist zum einen der dem Kläger zustehende Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro zuzüglich des für seine von ihm überwiegend unterhaltene Lebensgefährtin zu berücksichtigenden weiteren Betrages von 256,00 Euro (vgl. § 1 Nr. 1 b DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Es verbleibt danach ein grundsätzlich einzusetzender Betrag von 124,90 Euro. 5 a) Im Grundsatz zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Abzug eines weiteren Schonbetrages in Höhe des für Ledige gemäß § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII zustehenden Schonbetrages von 2.600,00 Euro als Pauschale für die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Kosten ausscheidet, wenn die bedürftige Partei im Anschluss an die bisherige Beschäftigung eine neue Arbeitsstelle findet. Ein Arbeitsplatzverlust, welcher aufgrund der mit ihm verbundenen Kosten im Regelfall den Einsatz der gesamten Abfindung als unzumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen lässt, liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Beendigungszeitpunkt bereits eine neue Stelle im selben Ort gefunden hat (vgl. BAG, 24. April 2006, 3 AZB 12/05, NZA 2006, 751). Der Kläger hat im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Beschäftigung bei der Beklagten ein neues Arbeitsverhältnis begründet, allerdings nicht am selben Ort. 6 b) Im vorliegenden Fall ist dem Kläger trotz der unmittelbaren Anschlussbeschäftigung ein weiterer Schonbetrag von 2.600,00 Euro zu gewähren. 7 aa) Die Anwendung des doppelten Schonbetrages bei Erhalt einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist im Fall der kurzfristigen Aufnahme einer neuen Arbeit nach Beendigung der bisherigen Beschäftigung dann geboten, wenn die neue Arbeitsstelle mit erheblichen Einkommenseinbußen für die antragstellende Partei verbunden ist. Dies gilt erst recht, wenn sich zudem die Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wegen eines damit verbundenen Ortswechsels erheblich erhöhen. Sinn und Zweck des doppelten Schonbetrages im Falle der Arbeitslosigkeit werden in einem solchen Fall auch dann erfüllt, wenn die bedürftige Partei sich gerade darum bemüht, unter Hinnahme erheblicher Gehaltseinbußen und erhöhter Werbungskosten der Solidargemeinschaft nicht zur Last zu fallen. Es wäre sachwidrig, sie aufgrund der erhaltenen Abfindung für ihr Bemühen um Arbeit trotz erheblicher negativer wirtschaftlicher Auswirkungen zur Zahlung heranzuziehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Überbrückungsfunktion, welche eine Abfindung im Hinblick auf die bei einem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes eintretenden wirtschaftlichen Nachteile auch im Fall des kurzfristigen Antritts einer neuen Arbeitsstelle hat. 8 bb) Aus den vorgelegten Abrechnungen ergibt sich, dass der Kläger bei der Beklagten ein Gehalt von 2.166,00 Euro brutto bezog, aus dem sich ein Nettoverdienst von 1.423,98 Euro ergab. Nunmehr verdient er lediglich 1.619,00 Euro brutto, hiervon verbleiben ihm 1.125,77 Euro netto. Daraus errechnet sich eine Nettogehaltseinbuße von 298,21 Euro, d. h. rund 21 %. 9 Statt in D1 hat der Kläger in einem von seinem Wohnort in H1 rund 8,5 km weiter entfernten Betrieb in H2 zu arbeiten (29,5 km statt 21 km). Die als Fahrtkosten vom Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzenden, nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden vollen Kilometer vorgesehenen 5,20 Euro ergeben eine monatliche Belastung von 150,80 Euro statt bislang 109,20 Euro, d. h. eine Erhöhung von 38,1 %. Der Anteil der Fahrtkosten am verfügbaren Nettoeinkommen hat sich von 7,7 % auf 13,4 % erhöht. 10 Das verfügbare Nettoeinkommen nach Abzug der Fahrtkosten und der Pauschale für Arbeitsmittel gemäß § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII (5,20 Euro monatlich) beträgt nunmehr rund 970,00 Euro statt bisher 1.310,00 Euro. Die sich daraus ergebende Differenz von rund 340,00 Euro beträgt rund 23,9 % des ursprünglichen Nettoeinkommens. 11 cc) Sowohl die Gehaltseinbuße als auch die Erhöhung der Fahrtkosten sind erheblich. Zwar würde das Arbeitslosengeld auf der Grundlage des bisherigen Nettoeinkommens nur rund 854,00 Euro betragen, so dass dem Kläger netto durch die Arbeit trotz erhöhter beruflicher Aufwendungen mehr zur Verfügung steht. Ein höheres Nettoeinkommen aus der neuen Tätigkeit als das Arbeitslosengeld I im Falle der Arbeitslosigkeit schließt einen zusätzlichen Schonbetrag nicht grundsätzlich aus. Der weitere Schonbetrag von 2.600,00 Euro würde lediglich zur Überbrückung eines Zeitraums von rund 8,67 Monaten (bei einer Nettodifferenz von 298,21 Euro) bzw. rund 8 Monaten (bei einer Nettodifferenz von 340,00 Euro) abdecken. Im Hinblick auf den notwendigen Anreiz für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit ist die Gewährung eines zusätzlichen Schonbetrage wie im Falle der Arbeitslosigkeit geboten, wenn dieser nicht einmal für den Zeitraum von einem Jahr die Einbußen aus dem geringerem Nettoentgelt und/oder den erhöhten Werbungskosten ausgleicht. 12 3. Unabhängig davon ist der Einsatz des von der Abfindung bei Anwendung nur des einfachen Schonbetrages für die Partei sowie für die ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen verbleibenden Restbetrages in Höhe von rund 125,00 Euro dem Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall unzumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 13 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Verwertung des Vermögens eine "Härte" im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG) darstellt. Die sozialrechtliche Härteregelung findet nur auf atypische, ungewöhnliche Lebenssachverhalte Anwendung, ist also von der Erfüllung besonderer schwerwiegender Voraussetzungen abhängig. Das im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu prüfende Kriterium der Unzumutbarkeit im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist von geringeren Anforderungen gekennzeichnet (vgl. BAG, 5. Mai 2006, 3 AZB 62/04, AP ZPO § 115 Nr. 6). 14 Der vorgesehene Einmalbetrag übersteigt um knapp 4,4 % den dem Kläger für sich und seine Lebensgefährtin ohnehin zustehenden Schonbetrages nach § 1 Nr. 1 b DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Es handelt sich lediglich um eine geringfügige, unter 5 % des Schonbetrages liegende Summe. Der Kläger befindet sich in einer wirtschaftlichen Situation, in welcher der vorgesehene Einmalbetrag rund 11 % seines aktuellen monatlichen Nettoeinkommens bei seiner neuen Arbeitsstelle ausmacht sowie etwa ein Drittel der monatlichen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Entfernung zum Arbeitsort. Die Einbußen beim monatlichen Nettoentgelt übersteigen den rechnerisch einzusetzenden Einmalbetrag von 124,90 Euro um mehr als das Doppelte. Es ist dem Kläger unter diesen Umständen nicht zumutbar, wenn die finanziellen Folgen seines Arbeitsplatzverlustes weiter verschärft werden, indem ihm nicht einmal dieser geringfügig das Schonvermögen übersteigende Betrag belassen wird. 15 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.