Urteil
17 Sa 1357/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf kindbezogenen Ortszuschlag sind tariflich nach § 67 MTA-BA verfallbar, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
• Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Gehaltsanspruchs; Kenntnis oder spätere verfassungsgemäße Neubewertung der Anspruchsgrundlagen hemmt den Fristlauf nicht ohne weiteres.
• Eine Hemmung der Ausschlussfrist nach Treu und Glauben oder wegen unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise gegeben, insbesondere nicht bei bloß umstrittener Rechtslage.
• Ein öffentlich-rechtlicher Kindergeldbescheid begründet nicht automatisch einen Anspruch auf nachträglichen tariflichen Ortszuschlag, da unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussfristen gelten.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Verfall von Ansprüchen auf kindbezogenen Ortszuschlag • Ansprüche auf kindbezogenen Ortszuschlag sind tariflich nach § 67 MTA-BA verfallbar, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. • Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Gehaltsanspruchs; Kenntnis oder spätere verfassungsgemäße Neubewertung der Anspruchsgrundlagen hemmt den Fristlauf nicht ohne weiteres. • Eine Hemmung der Ausschlussfrist nach Treu und Glauben oder wegen unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise gegeben, insbesondere nicht bei bloß umstrittener Rechtslage. • Ein öffentlich-rechtlicher Kindergeldbescheid begründet nicht automatisch einen Anspruch auf nachträglichen tariflichen Ortszuschlag, da unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussfristen gelten. Der Kläger (Geburtsjahr 1944) ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt; anwendbar war der MTA-BA. Sein Sohn (Geburtsjahr 1981) befand sich 1999–2001 in Ausbildung und erzielte Einkommen. Die Familienkasse setzte Kindergeld mit Ablauf September 1999 auf null; dieser Bescheid war bestandskräftig. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2005 beantragte der Kläger rückwirkend Kindergeld und erhielt Kindergeld für Januar bis Juni 2001. Er verlangte daraufhin auch den kindbezogenen Ortszuschlag für Oktober 1999 bis Juni 2001. Die Beklagte verweigerte jedoch die rückwirkende Zahlung des Ortszuschlags mit Verweis auf eine tarifliche Ausschlussregelung und einen Erlass zur Rückwirkung. Das Arbeitsgericht Detmold wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: § 29 MTA-BA (kindbezogener Ortszuschlag), § 36 MTA-BA (Fälligkeit), § 67 MTA-BA (tarifliche Ausschlussfrist), §§ 187, 188 BGB (Fristbeginn), § 242 BGB (Treu und Glauben). • Der Anspruch auf den kindbezogenen Ortszuschlag ist ein regelmäßig mit dem Gehalt zu zahlender Entgeltbestandteil; er entsteht und wird fällig monatlich in Abhängigkeit von einem Kindergeldanspruch, unabhängig von einem formellen Bescheid oder tatsächlicher Auszahlung. • § 67 MTA-BA führt zum Ausschluss von Ansprüchen, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; es existiert keine abweichende tarifliche Regelung für den Ortszuschlag. • Die entscheidenden anspruchsbegründenden Tatsachen lagen bereits im streitgegenständlichen Zeitraum vor; die spätere verfassungsgerichtliche Neubewertung ändert nicht den Fristbeginn. • Eine Hemmung des Fristlaufs nach Treu und Glauben oder wegen unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber kam nicht in Betracht: die Rechtslage war öffentlich und diskutiert, der Kläger hatte hinreichende Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung; der Arbeitgeber hat keine falsche Auskunft erteilt oder zur Unterlassung bewegt. • Auch die unterschiedliche öffentlich-rechtliche Natur des Kindergeldanspruchs begründet keinen automatischen Anspruch auf tariflichen Ortszuschlag ohne Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist. • Folge: Die Ansprüche des Klägers verfallen, weil die erstinstanzliche Geltendmachung außerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfristen lag und keine wirksame Hemmung oder Durchbrechung der Frist gegeben war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Es wurde festgestellt, dass die Forderung auf kindbezogenen Ortszuschlag nach § 67 MTA-BA verfallen ist, weil der Kläger die tariffeste Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit nicht eingehalten hat. Eine Hemmung der Frist nach Treu und Glauben oder wegen unterlassener Aufklärung durch die Beklagte liegt nicht vor; die Anspruchsgrundlagen waren bereits im Streitzeitraum erkennbar und öffentlich diskutiert. Daher besteht kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.