OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 190/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Regelungen nach einem Betriebsübergang ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; spätere Tariflohnerhöhungen nach dem Übergang gelten nicht automatisch. • Die Ausgrenzung von Arbeitnehmern aus einer betrieblich gewährten Vergütungserhöhung, weil sie einer Vertragsänderung nicht zugestimmt haben, kann eine unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612a BGB darstellen. • Bei Änderungskündigungen zur Aufstockung der Arbeitszeit sind Arbeitgeberangaben zur Organisationsnotwendigkeit voll überprüfbar; eine Aufstockung über das zur Erreichung des Organisationsziels erforderliche Maß (z. B. 35 statt 40 Std.) ist sozialwidrig.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgrenzung von Teilzeitkraft von tariflicher Erhöhung; Änderungskündigung sozialwidrig • Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Regelungen nach einem Betriebsübergang ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; spätere Tariflohnerhöhungen nach dem Übergang gelten nicht automatisch. • Die Ausgrenzung von Arbeitnehmern aus einer betrieblich gewährten Vergütungserhöhung, weil sie einer Vertragsänderung nicht zugestimmt haben, kann eine unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612a BGB darstellen. • Bei Änderungskündigungen zur Aufstockung der Arbeitszeit sind Arbeitgeberangaben zur Organisationsnotwendigkeit voll überprüfbar; eine Aufstockung über das zur Erreichung des Organisationsziels erforderliche Maß (z. B. 35 statt 40 Std.) ist sozialwidrig. Die Klägerin, seit 1995 im Logistikunternehmen der Beklagten als Teilzeitkraft (25 Std./Woche) beschäftigt, verlangte die Weitergabe einer für die Mehrzahl der Belegschaft gewährten tariflichen Lohnerhöhung für 2006 sowie die Abwehr einer Änderungskündigung, mit der die Beklagte ihre Arbeitszeit auf 40 Std./Woche erhöhen wollte. Ausgangspunkt war, dass die Klägerin vormals bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt war und ihr Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen verweist. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden; sie gewährte die Lohnerhöhung jedoch nur den Beschäftigten, die dem „Bündnis für Arbeit“ und einer Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich zugestimmt hatten. Die Klägerin verweigerte die Zustimmung und nahm die Änderungskündigung vorbehaltlich an. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anspruch auf Lohnerhöhung nicht aus arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel: Wegen des Betriebsübergangs 1995 entfiel die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers; die Klausel ist als Gleichstellungsabrede zu verstehen, sodass nur die zur Zeit des Übergangs geltenden tariflichen Regelungen fortwirken. • Anspruch aus § 612a BGB: Die systematische Herausnahme der Klägerin von der tariflich orientierten Vergütungserhöhung, weil sie einer Vertragsänderung nicht zustimmte, stellt eine Benachteiligung dar, die nicht sachlich gerechtfertigt ist; die Weigerung war zulässige Rechtsausübung und diente als wesentliches Motiv der Differenzierung. • Kompensationsargument der Beklagten greift nicht: Eine allgemeine Kompensation rechtfertigt nicht, dass durch Gewährung von Vorteilen an Zustimmende eine neue Ungleichbehandlung entsteht; nur gleichartige Leistungen könnten ausgleichen. • Änderungskündigung sozialwidrig: Die Beklagte konnte nicht überzeugend darlegen, dass allein eine Arbeitszeit von 40 Std./Woche das Organisationsziel der ganzheitlichen Tourenbetreuung erfordere; selbst bei einem vollschichtigen Konzept wäre 35 Std./Woche ausreichend. • Prüfmaßstab bei Organisationskonzept: Die richterliche Überprüfung der Erforderlichkeit von Vollzeiteinsatz gilt auch bei Änderungskündigungen; bloße Behauptungen ohne Betriebsratsanhörung zu Personalbeschaffungsproblemen sind unbeachtlich. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf die ausgeurteilten Zahlungsansprüche, weil die selektive Vorenthaltung der Tariflohnerhöhung eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB darstellt. Die Änderungskündigung zur Erhöhung auf 40 Std./Woche ist sozialwidrig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass diese Wochenarbeitszeit zur Realisierung des Organisationskonzepts erforderlich ist; eine Ausdehnung auf 35 Std./Woche hätte zur Erreichung des Kernziels genügt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die Revision wurde im Umfang der Zahlungsansprüche zugelassen.