Urteil
11 Sa 817/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen einer nur befristet erteilten behördlichen Unterrichtsgenehmigung ist nur zulässig, wenn beim Vertragsschluss eine hinreichend sichere Prognose besteht, dass die Genehmigung nicht verlängert wird.
• Fehlende konkrete Anhaltspunkte für das Unterbleiben einer Verlängerung der behördlichen Genehmigung machen die Befristung nach § 14 Abs.1 TzBfG unwirksam.
• Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch eine fristgerecht erhobene Befristungskontrollklage ist zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht; widersprüchliches Vorverhalten des Arbeitnehmers hindert dies grundsätzlich nicht.
• Ein Arbeitgeber, der nach Kenntnis von Zweifeln an der Befristungsgrundlage den Vertrag fortführt, kann später nicht mit dem Einwand des Treuwidrigkeitsverhaltens die Klage auf Unwirksamkeit der Befristung verhindern.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen fehlender prognostizierbarer Versagung behördlicher Unterrichtsgenehmigung • Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen einer nur befristet erteilten behördlichen Unterrichtsgenehmigung ist nur zulässig, wenn beim Vertragsschluss eine hinreichend sichere Prognose besteht, dass die Genehmigung nicht verlängert wird. • Fehlende konkrete Anhaltspunkte für das Unterbleiben einer Verlängerung der behördlichen Genehmigung machen die Befristung nach § 14 Abs.1 TzBfG unwirksam. • Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch eine fristgerecht erhobene Befristungskontrollklage ist zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht; widersprüchliches Vorverhalten des Arbeitnehmers hindert dies grundsätzlich nicht. • Ein Arbeitgeber, der nach Kenntnis von Zweifeln an der Befristungsgrundlage den Vertrag fortführt, kann später nicht mit dem Einwand des Treuwidrigkeitsverhaltens die Klage auf Unwirksamkeit der Befristung verhindern. Die Klägerin war seit 2001 mehrfach befristet als Lehrkraft an einer Ersatzschule beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag bis 20.06.2007; die Beklagte begründete die Befristung mit der fehlenden Fachlehrerausbildung der Klägerin und der nur befristet erteilten Unterrichtsgenehmigung durch die Bezirksregierung. Die Bezirksregierung hatte zuvor teils mit Hinweis und teils unter der Bedingung einer Ausbildung befristete Genehmigungen erteilt; die Klägerin stand auf einer Warteliste für die Fachlehrerausbildung und hatte sich angemeldet, zog die Anmeldung aber nicht zurück und erklärte später, nach rechtlicher Beratung, die Ausbildung nicht antreten zu wollen. Die Klägerin erhob fristgerecht eine Befristungskontrollklage mit dem Antrag, die Befristung für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: § 14 Abs.1, § 16, § 17, § 22 Abs.1 TzBfG; § 242 BGB; einschlägige Rechtsprechung zum sachlichen Befristungsgrund bei behördlichen Genehmigungen. • Zu den Anforderungen an die Prognose: Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs.1 Nr.6 TzBfG liegt nur vor, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete, verlässliche Tatsachen eine hinreichend sichere Prognose begründen, dass die erforderliche behördliche Genehmigung nicht verlängert wird. • Sachverhaltliche Würdigung: Hier bestand über Jahre die Praxis befristeter Unterrichtsgenehmigungen; die Schreiben der Bezirksregierung enthielten keine derart konkreten Anhaltspunkte, dass zum 16.06.2006 verlässlich feststand, eine Verlängerung der Genehmigung nach dem 20.06.2007 werde ausgeschlossen. • Fehlende Darlegung durch die Beklagte: Die Beklagte hat keine greifbaren objektiven Tatsachen vorgetragen, die eine sichere Prognose über das Unterbleiben künftiger Genehmigungen erlaubt hätten; daher fehlte der erforderliche Befristungsgrund. • Rechtsfolge bei Unwirksamkeit: Nach § 16 TzBfG gilt der Vertrag als unbefristet; die Klägerin durfte daher fristgerecht die Befristung gerichtlich überprüfen lassen. • Treu und Glauben: Der Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) greift nicht, weil das Recht, die Unwirksamkeit mittels Befristungskontrollklage geltend zu machen, zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht ist; zudem hat die Beklagte den Vertrag nach Kenntnis der Kontroverse weitergeführt, so dass sie die Einrede der Treuwidrigkeit nicht erfolgreich erheben kann. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Befristung vom 16.06.2006 bis 20.06.2007 ist nach § 14 Abs.1 TzBfG unwirksam, weil beim Vertragsschluss keine belastbare Prognose vorlag, dass die erforderliche behördliche Unterrichtsgenehmigung nicht verlängert würde. Folgen: Der Vertrag gilt nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Klägerin durfte die Unwirksamkeit durch eine fristgerechte Befristungskontrollklage prüfen lassen; ein entgegenstehender Einwand aus Treu und Glauben ist nicht durchgreifend. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.