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Urteil

1 K 208/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0331.1K208.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung N. vom 20. April 2006 und 19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung N. vom 20. April 2006 und 19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin am Weiterbildungskolleg - Abendrealschule in H. im Dienst des Beklagten. Die Klägerin erlangte am 00.00.0000 an der Pädagogischen Hochschule in Köthen den akademischen Grad des Diplom-Lehrers. Die Bezirksregierung L. erkannte diese Abschlussprüfung am 00.00.0000 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in Erziehungswissenschaften und in den Fächern Mathematik und Chemie an. Am 00.00.0000 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 00.00.0000 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IV a BAT) an der Abendrealschule in H. . Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 u. a. folgende Passage: „Die Angestellte, die bisher nicht über die für die unbefristete Unterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation, die Befähigung zum Unterrichten in der Sekundarstufe I im Fach Mathematik verfügt, soll durch die erfolgreiche Teilnahme an der vom Arbeitgeber eingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I im Fach Mathematik erwerben. Bei erfolgreicher Teilnahme an dieser Maßnahme und festgestellter Bewährung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis." Die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 schließt mit dem Gesamturteil „Frau L1. hat sich in der Probezeit bewährt." und dem Vorschlag zur Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Unter dem 00.00.0000 wurde ihr nach erfolgreichem Besuch des Zertifikatskurses im Fach Mathematik die unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Mathematik für die Sekundarstufe I erteilt. Am 00.00.0000 schlossen die Klägerin und der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.0000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (BAT IV a). Mit Schreiben vom 00.00.0000 bewarb sich die Klägerin um Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und bat um Anrechnung von Vordienstzeiten auf den Vorbereitungsdienst. Mit Bescheid vom 00.00.0000 ließ die Bezirksregierung N. die Klägerin zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 00.00.0000 zu und verkürzte den Vorbereitungsdienst mit Bescheid vom 00.00.0000 auf ein Jahr. Am 00.00.0000 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Fächer Mathematik und Chemie). Bereits unter dem 00.00.0000 bat die Bezirksregierung N. die Klägerin um Vorlage des Einzelnotenbelegs der Zweiten Staatsprüfung; dieser sei zur Höhergruppierung im Rahmen des fortbestehenden unbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnisses, das die Anwendung des Mangelfacherlasses und die Verbeamtung ausschließe, erforderlich. Mit Schreiben vom 00.00.0000 bat die Klägerin, mit der geplanten Höhergruppierung die Verbeamtung noch einmal zu prüfen; unabhängig von einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung sei - zu Beginn des Zertifizierungskurses ( 00.00.0000 - 00.00.0000) - eine Verbeamtung bis 45 Jahre (Mangelfacherlass) nach erfolgreichem Zweiten Staatsexamen in Aussicht gestellt worden. Unter dem 00.00.0000 vermerkte der Fortbildungsreferent L2. -T. , dass er im Zusammenhang mit der OVP B keine Zusagen gemacht habe. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Bezirksregierung N. eine Verbeamtung ab; der Mangelfacherlass könne nicht angewendet werden, weil er nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber diene. Unbefristet im Angestelltenverhältnis stehende Lehrkräfte würden nicht erfasst. Da die Klägerin seit 00.00.0000 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehe, sei sie keine neu einzustellende Bewerberin. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin nach Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert. Mit ihrem Widerspruch vom 00.00.0000 machte die Klägerin geltend, bisher sei sie Nichterfüllerin gewesen. Seit sie die pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle, sei das Angestelltenverhältnis neu begründet worden. Die Ausschlussregelung betreffend bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte könne nur angestellte Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung meinen. Durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung werde die Klägerin nicht zu einer neu einzustellenden Bewerberin. Das Beschäftigungsverhältnis habe weiter fortbestanden; durch die Qualifizierungsmaßnahme stehe ihr lediglich eine höhere Vergütung zu. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gelte der Mangelfacherlass nicht für Lehrer, die lediglich auf der Grundlage einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis tätig seien. In Konsequenz dieser Auffassung müsse der Mangelfacherlass auf die Klägerin Anwendung finden ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Zweite Staatsprüfung bestanden habe. Mit dem Erwerb der Lehramtsbefähigung habe sich das Beschäftigungsverhältnis qualitativ verändert. Das Beschäftigungsverhältnis als Nichterfüllerin sei beendet worden und ein neues als Erfüllerin (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 16. November 1981, BASS 21 - 21 Nr. 52) sei begründet worden. Abgesehen davon sei mit anderen Lehrkräften für die Zeit der Weiterbildung nur ein befristeter Anstellungsvertrag abgeschlossen worden mit der Folge, dass sie nach Erwerb der vollen Lehrbefähigung nicht als festangestellte Lehrkräfte gegolten hätten. Im Verhältnis zu diesen Lehrkräften sei die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abweichend behandelt worden. Abgesehen davon würde die Ausschlussregelung des Mangelfacherlasses nach der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht für unbefristete Angestelltenverhältnisse gelten, die erst nach dem 22. E. 2000 begründet worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Mangelfacherlass könne nicht angewendet werden, weil die Klägerin seit dem 00.00.0000 ununterbrochen in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehe. Der Ausschluss der unbefristet Beschäftigten sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtmäßig. Seiteneinsteiger, denen eine Weiterqualifizierung mit höheren Bezügen als Lehramtsanwärtern ermöglicht werde, seien bereits besser gestellt als Personen, die das Lehramt von Grund auf studiert hätten. Seiteneinsteiger könnten zudem die Weiterqualifikation aus einer gesicherten Position heraus durchführen. Als Ausnahme von der Höchstaltersgrenze sei der Mangelfacherlass eng auszulegen. Sein Zweck, neue Lehrkräfte zu gewinnen, treffe bei unbefristet Beschäftigten nicht mehr zu. Diese Auffassung werde vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt, wie sich aus einem im Parallelverfahren 1 K 4141/05 eingeholten Erlass vom 18. Juli 2007 (211 - 1.12.03.01 - 56226) ergebe. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sei es im Jahr 2003 nicht mehr zulässig gewesen, mit der Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Bescheide der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. E1. 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG. Nach diesen Vorschriften ist über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden. Darüber, dass die Klägerin diese fachlichen Anforderungen einschließlich der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I dem Grunde nach erfüllt, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass die Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 16. August 1997 überschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze, die mit höherrangigem Recht - insbesondere dem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl. I S. 1897) - vereinbar ist, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05, 6 A 4680/04 (DÖD 2008, 61) und 6 A 4770/04 -, nrwe, mit weiteren Nachweisen, steht der Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis jedoch nicht entgegen, weil eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten der Klägerin eingreift. Die Klägerin kann die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (sogenannter Mangelfacherlass) für sich beanspruchen, wonach Bewerbern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Runderlass vom 23. Juni 2006 - 211- 1.12.03.03-973 - diese Ausnahmeregelung aufgehoben hat. Die mit der Aufhebung einhergehende Änderung der Verwaltungspraxis lässt hier die Verpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme ebenso unberührt wie der Umstand, dass die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 4527/05 - und vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -, jeweils bei juris. Die Klägerin unterfällt auch der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I mit dem Unterrichtsfach Mathematik vertritt sie eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Sie ist auch als neueinzustellende Bewerberin im Sinne des Erlasses anzusehen. Der Mangelfacherlass gilt nach der Regelung in Ziffer I am Ende nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, sollen von ihm nicht erfasst werden. Diese Einschränkung ist indes auf die Klägerin nicht anzuwenden, obwohl sie seit 1. Februar 2003 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis steht. Denn es handelt sich bei ihr gerade um eine der Lehrkräfte, die mit dem Mangelfacherlass gewonnen werden sollten. Ihr Ausschluss vom Anwendungsbereich des Erlasses wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht legt allerdings zu Grunde, dass die durch die genannte Ausschlussregelung eröffnete Verwaltungspraxis sich nicht nur auf Laufbahnbewerber bezieht, deren unbefristete Arbeitsverhältnisse bereits vor Ergehen des Erlasses am 22. E1. 2000 begründet worden waren, sondern auf sämtliche in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehende Lehrkräfte, auch wenn sie erst nach nach dem 00.00.0000 ein solches Angestelltenverhältnis eingegangen sind. Ob dieses Verständnis der Ausschlussregelung des Mangelfacherlasses durch ihre Formulierung nahegelegt wird und sich mit der ursprünglichen Zielrichtung, (nur) Bedienstete, die sich bei Ergehen des Erlasses bereits für eine Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen im Angestelltenverhältnis entschieden hatten und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen waren, von der Anwendung des Erlasses auszunehmen, deckt, bedarf in diesem rechtlichen Zusammenhang keiner abschließenden Klärung. Denn Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen auszulegen und anzuwenden, sondern wie Willenserklärungen mit der Folge, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit zu berücksichtigen ist, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes und weiterer gesetzlicher Vorgaben - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch zumindest geduldet wird. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 2.98 -, ZBR 199, 308; Urteil vom 24. März 1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193, 199; Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 - RiA 1983, 31 f.; Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - , DVBl. 1981, 1062, 1063; OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 6 A 1599/01 -; Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 6 B 2305/98 -; Urteil vom 8. September 1966 - V A 1639/64 - , NJW 1967, 949, 950 f.; VG H. , Urteil vom 8. Oktober 2003 - 1 K 7326/00 - . Die demnach maßgebliche, vom Erlassgeber gebilligte Verwaltungspraxis des Beklagten geht jedoch dahin, generell und unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung des Angestelltenverhältnisses jeden Bewerber, der sich in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befindet, von der Anwendung des Erlasses auszunehmen. Vgl. den diese Verwaltungspraxis bestätigenden Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2007 - Az. 211-1.12.03.01 - 56226 -; siehe auch VG H. , Urteil vom 20. Januar 2006 - 1 K 3232/05 - . Diese Verwaltungspraxis dürfte grundsätzlich auch nicht mit Blick auf den Gleichheitssatz zu beanstanden sein. So aber anscheinend OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -, nrwe. Dem Zweck der Regelung, durch Gewinnung neuer Lehrkräfte kurzfristig zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in Mangelfächern beizutragen, dürfte es nämlich in der Regel entsprechen, zur Wahrung der versorgungsrechtlichen Belange des Landes solche Lehrkräfte von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis im Schuldienst befinden und daher nicht neu zu gewinnen sind. Vgl. Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen, LT- Drucksachen 13/1178, Seite 2 - 4, und 13/3047, Seite 3. Verwaltungsvorschriften müssen als Regelungen unterhalb der Ebene von Rechtsnormen in atypischen Situationen allerdings offen sein für Ausnahmen, wenn die Zweckrichtung der einschlägigen Rechtsnormen eine Abweichung vom Text der Verwaltungsvorschriften nahe legt. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Januar 1991 - NotZ 8/90 -; speziell zur Frage der Ausnahme von Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, RiA 1983, 31f.; VG H. , Urteil vom 8. Oktober 2003 - 1 K 7326/00 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 151. Bei der Klägerin liegt ein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von den Verwaltungsvorschriften - in der durch die Verwaltungspraxis des Beklagten geprägten Auslegung - erfordert. Der Klägerin kann in der gegebenen Konstellation das zum 00.00.0000 begründete Angestelltenverhältnis nicht entgegengehalten werden. Die entgegengesetzte Verfahrensweise des Beklagten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Angestelltenverhältnis aufgrund der Umstände, unter denen es begründet worden ist, kein taugliches Kriterium für eine Differenzierung darstellt. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Ausschlussregelung des Erlasses. Diese nimmt bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte - wie ausgeführt - vom Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses aus, weil sie nicht neu zu gewinnen sind. Sachlich gerechtfertigt ist die hierauf beruhende Verwaltungspraxis dadurch, dass der in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehende Bewerber mit der Eingehung dieses Angestelltenverhältnisses in der Regel frei von Willensmängeln und eigenverantwortlich aus einer mit anderen Bewerbern vergleichbaren Situation heraus die Entscheidung getroffen hat, sich um des Vorteils einer gesicherten Beschäftigungsposition willen auch unabhängig von der Erwartung einer Verbeamtung auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in den Schuldienst des Beklagten zu stellen und sich mit dem Status eines unbefristet angestellten Lehrers zufrieden zu geben. Daraus folgt jedoch im Gegenzug, dass das Angestelltenverhältnis dem Bewerber dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn dieses gerade nicht auf einer solchen Entscheidung beruht, sondern aufgrund von Willensmängeln oder unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begründet worden ist. Ist insbesondere der Bewerber nur dadurch als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis gewonnen worden, weil das Land ihm eine spätere Verbeamtung nach dem Mangelfacherlass in Aussicht gestellt hat, scheidet eine anspruchsschädliche Berücksichtigung eben dieses Angestelltenverhältnisses aus. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Erwartung des Bewerbers, später verbeamtet zu werden, durch unzutreffende Auskünfte des Landes hervorgerufen worden ist. Denn ein Angestelltenverhältnis als Differenzierungskriterium heranzuziehen, das auf einer (wenn auch unbeabsichtigten) Irreführung des Bewerbers durch das Land selbst über die Konsequenzen für die Aussichten auf eine spätere Verbeamtung beruht, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Situation eines solchermaßen objektiv „getäuschten" Bewerbers unterscheidet sich vielmehr in dem nach der Zweckrichtung des Erlasses entscheidenden Punkt nicht von derjenigen anderer Bewerber bzw. Bewerberinnen: Beide sind gerade durch die Inaussichtstellung einer Verbeamtung als Lehrkräfte zur kurzfristigen Deckung des Unterrichtsbedarfs gewonnen worden. Entsprechendes gilt, wenn der Vereinbarung des unbefristeten Angestelltenverhältnisses ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu Grunde liegt, etwa weil der betreffende Bewerber ohne sachlichen Grund anders behandelt worden ist als andere Bewerber, denen in vergleichbarer Situation ein befristetes Angestelltenverhältnis angeboten wurde. Eine gleichheitswidrige Behandlung bei der Vereinbarung eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses darf bei der später zu treffenden Entscheidung einer Verbeamtung kein taugliches Kriterium darstellen für die Differenzierung zwischen Bewerbern, die lediglich in einem befristeten Angestelltenverhältnis standen und deshalb in Anwendung des Mangelfacherlasses ohne Weiteres noch in das Beamtenverhältnis berufen werden können, und solchen Bewerbern, die in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis standen. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -, nrwe; VG H. , Urteile vom 13. Februar 2008 - 1 K 3612/04 und 1 K 4141/05 -, nrwe. Ein derartiger atypischer Befund kennzeichnet den Fall der Klägerin. Sie hat den unbefristeten Angestelltenvertrag im Januar 2003 nur deshalb unterzeichnet, weil sie davon ausging, dass dies im Hinblick auf eine spätere Verbeamtung unschädlich sei. Mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2006 behauptet sie ausdrücklich, dass ihr Anfang 2002 unabhängig von der Befristung oder Nichtbefristung eine Verbeamtung in Aussicht gestellt worden sei. Diesem Vorbringen ist der Beklagte entgegengetreten und der Vermerk des Fortbildungsdezernenten vom 2. Juni 2006 spricht ebenfalls gegen eine solche Inaussichtstellung. Dieser Sachverhaltskomplex bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil - den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt - die Klägerin jedenfalls unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz abweichend von anderen Lehrkräften behandelt worden ist, denen für die Weiterqualifizierung ein befristetes Angestelltenverhältnis angeboten wurde. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin wird bestätigt durch die Ausführungen der Bezirksregierung N. im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005, der die Klägerin des Verfahrens 1 K 4141/05 betrifft. In dem im Wesentlichen vergleichbaren Fall führt die Bezirksregierung N. aus, die Schulämter damals gebeten zu haben, mit den Teilnehmern am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst einen auf die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, um die Möglichkeit der späteren Verbeamtung offen zu halten. Nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnissen der Bezirksregierung Arnsberg wurde ein auf die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes befristetes Arbeitsverhältnis auch dann angeboten, wenn zuvor bereits ein unbefristetes Angestelltenverhältnis - das vor Beginn des Vorbereitungsdienstes aufgehoben oder abgeändert werden musste - vereinbart worden war. Der Beklagte hatte dabei gerade den Aspekt im Blick, durch die Befristung des Angestelltenverhältnisses ein Eingreifen der Ausschlussregelung des Mangelfacherlasses bei der später anstehenden Verbeamtung zu vermeiden. Der Beklagte hat die Klägerin damit in Bezug auf die Befristung des Angestelltenverhältnisses im Jahr 2003 ohne sachlichen Grund anders behandelt als andere Bewerber, denen er vorausschauend aus guten Gründen ein befristetes Angestelltenverhältnis anbot. Entscheidend für die nunmehr anstehende Frage der Anwendung des Mangelfacherlasses und der dadurch eingeführten Verwaltungspraxis bei der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis ist damit, dass das eingegangene unbefristete Angestelltenverhältnis auf einem von dem Beklagten zu vertretenden Gleichheitsverstoß beruht und deshalb kein taugliches Kriterium für eine Differenzierung zu Lasten der Klägerin sein kann. Der Beklagte wäre auch nicht aus Rechtsgründen gehindert gewesen, im Jahr 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hätte einer solchen Befristung nicht entgegengestanden. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen für den sachlichen Grund findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Nach Ziffer 6. dieser Vorschrift können in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen. Vgl. zu diesem Regelbeispiel: LAG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 11 Sa 817/07 - juris - mit weiteren Nachweisen. Wie sich aus der systematischen Auslegung in der Zusammenschau mit § 14 Abs. 3 TzBfG ergibt, kann das Alter des Arbeitnehmers allein regelmäßig nicht bereits einen sachlichen Grund darstellen. In der vorliegenden Konstellation kann das Alter der Klägerin im Zusammenwirken mit den Folgen der beamtenrechtlichen Höchstaltersregelungen einen sachlichen Grund zur Rechtfertigung einer Befristung darstellen, zumal die Befristung hier dem mutmaßlichen Wunsch der Klägerin - nämlich bei Unterstellung ihrer Kenntnis von der Möglichkeit eines befristeten Arbeitsvertrages und von der Schädlichkeit eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Hinblick auf die angestrebte Verbeamtung - und ihrem wohl verstandenen Interesse entsprochen hätte. Die Auslegung des sachlichen Grundes und der Regelbeispiele in § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Nachteilen, die sich aus der Befristung von Arbeitsverträgen ergeben, zu schützen. In der vorliegenden Konstellation entspricht es im Hinblick auf die letztlich angestrebte Verbeamtung gerade den Schutzinteressen der Klägerin, auch im Jahr 2003 noch einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes abschließen zu können. Hiernach war der Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der gestellte Klageantrag über eine Neubescheidung hinausgeht, ist die Klage unbegründet. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe lässt sich derzeit noch nicht feststellen, weil die Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin noch nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.