Urteil
10 Sa 1355/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine paritätische Kommission nach § 7 ERA‑ETV ist nicht generell als Schiedsgutachterstelle im Sinne einer nur eingeschränkt gerichtlichen Überprüfung anzusehen.
• Fehlt die Begründung einer Kommissionsentscheidung, kann diese verfahrensmäßig grob unbillig und damit gerichtlich überprüfbar sein.
• Die Eingruppierung nach ERA ist anhand der tariflichen Bewertungskriterien zu prüfen; bei Gesamtpunktzahl von 90 liegt Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 ERA vor.
• Ein Anspruch auf Unterschreiterheranführung besteht nicht, wenn das bisherige Entgelt das ERA‑Gesamtentgelt der eingruppierten Gruppe übersteigt.
Entscheidungsgründe
Überprüfbarkeit paritätischer ERA‑Kommissionsentscheidungen; Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 ERA • Eine paritätische Kommission nach § 7 ERA‑ETV ist nicht generell als Schiedsgutachterstelle im Sinne einer nur eingeschränkt gerichtlichen Überprüfung anzusehen. • Fehlt die Begründung einer Kommissionsentscheidung, kann diese verfahrensmäßig grob unbillig und damit gerichtlich überprüfbar sein. • Die Eingruppierung nach ERA ist anhand der tariflichen Bewertungskriterien zu prüfen; bei Gesamtpunktzahl von 90 liegt Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 ERA vor. • Ein Anspruch auf Unterschreiterheranführung besteht nicht, wenn das bisherige Entgelt das ERA‑Gesamtentgelt der eingruppierten Gruppe übersteigt. Der Kläger, seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt und als angelernter Chemielaborant tätig, wurde bis Mai 2006 nach alter Vergütungsgruppe K/T 5/1 bezahlt. Mit Einführung des ERA zum 01.06.2006 schloss der Betrieb eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die ein besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren mit paritätischer Kommission vorsah. Die Beklagte beantragte Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 8 ERA; der Betriebsrat stimmte zu. Der Kläger widersprach und das Verfahren ging an die paritätische Kommission, die den Arbeitsplatz bewertete und insgesamt 90 Punkte vergab, was Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 ERA zur Folge hatte. Der Kläger verlangte gerichtlich die Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 (hilfsweise 11) und eine Unterschreiterzulage von monatlich 100 Euro. Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht am fehlenden Feststellungsinteresse zu messen; Kläger hat Interesse an Klärung der tatsächlichen Entgeltgruppe und etwaiger Zulagen (§ 256 ZPO). • Überprüfbarkeit der Kommissionsentscheidung: § 7 ERA‑ETV begründet keine generelle Schiedsgutachterstelle im Sinne einer nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung; ein sofortiger Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bleibt offen (vgl. § 4 ERA). • Begründungserfordernis: Eine paritätische Kommission muss hinreichend begründen; ein lückenhaftes oder nicht nachvollziehbares Ergebnis kann verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319 BGB (Analogie) bzw. gerichtlicher Prüfung zugänglich sein. • Feststellung der Bewertungsmaßstäbe: Die einzelnen ERA‑Anforderungsmerkmale sind nach den tariflichen Vorgaben zu bewerten (z. B. Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation, Mitarbeiterführung). • Sachliche Bewertung: Einvernehmlich stehen für ‚Können‘ 70 Punkte fest (58 Arbeits-/Fachkenntnisse, 12 Berufserfahrung). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm ein großer Auswahlspielraum bei Verfahren und Arbeitsmitteln zukommt; anhand vorgelegter Arbeitsanweisungen besteht nur geringer bis mäßiger Handlungs- und Entscheidungsspielraum (Stufe 3/höchstens 18 Punkte). • Kooperation: Die Tätigkeit erfordert nach Vorbringen des Klägers und der Beklagten allenfalls gelegentliche, nicht regelmäßige Abstimmungen; daher sind höchstens 10 Punkte gerechtfertigt. • Gesamtbewertung: 58+12+10+10 = 90 Punkte; nach § 3 Nr. 2 ERA führt dies zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 ERA. Eine höhere Einstufung in Gruppe 11 oder 12 ergibt sich selbst bei optimistischer Bewertung nicht. • Unterschreiterregelung: Nach § 4 ERA‑ETV ist eine Unterschreiterheranführung nur bei tatsächlicher Unterschreitung des ERA‑Gesamtentgelts gegeben; der Kläger ist Überschreiter, sein bisheriges Entgelt übersteigt das ERA‑Gesamtentgelt der Entgeltgruppe 10, daher kein Anspruch auf die geltend gemachte Zulage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn, die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 10 ERA festzustellen und die Klage abzuweisen, bleibt bestehen. Die paritätische Kommission hat zwar im Verfahren eine Bewertung vorgenommen, aber die Kammer überprüfte die Bewertung nach den tariflichen ERA‑Kriterien selbstständig und kam zur rechtlichen und sachlichen Würdigung, dass die Gesamtpunktzahl von 90 korrekt ist. Wegen des Überschreitens des bisherigen Entgelts gegenüber dem ERA‑Gesamtentgelt der Gruppe 10 steht dem Kläger die beantragte Unterschreiterheranführung nicht zu. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.