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Urteil

17 Sa 1767/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) wirkt nicht automatisch in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (oT-Mitgliedschaft) seines Arbeitgeberverbandes gewechselt ist. • Die nachwirkende Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 3 TVG erstreckt sich nur auf die Regelungsstufen, auf die der Arbeitgeber bei seinem Austritt noch Einfluss hatte; fehlt für das ERA ein abschließender Bezugstarifvertrag, endet die Nachwirkung mit dem Bezugstarifvertrag, auf den der Arbeitgeber noch einwirken konnte. • Die betriebliche Einführung des ERA ist ein kollektiver Vorgang; ein Arbeitgeber kann ERA nicht ausschließlich für einzelne Arbeitnehmer einführen, wenn er zuvor mit der Mehrzahl der Belegschaft abweichende Änderungsvereinbarungen geschlossen hat.
Entscheidungsgründe
Keine einseitige Einführung des ERA bei Wechsel in oT-Mitgliedschaft • Die Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) wirkt nicht automatisch in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (oT-Mitgliedschaft) seines Arbeitgeberverbandes gewechselt ist. • Die nachwirkende Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 3 TVG erstreckt sich nur auf die Regelungsstufen, auf die der Arbeitgeber bei seinem Austritt noch Einfluss hatte; fehlt für das ERA ein abschließender Bezugstarifvertrag, endet die Nachwirkung mit dem Bezugstarifvertrag, auf den der Arbeitgeber noch einwirken konnte. • Die betriebliche Einführung des ERA ist ein kollektiver Vorgang; ein Arbeitgeber kann ERA nicht ausschließlich für einzelne Arbeitnehmer einführen, wenn er zuvor mit der Mehrzahl der Belegschaft abweichende Änderungsvereinbarungen geschlossen hat. Die Klägerin ist seit 2000 bei der Beklagten als Qualitätssicherungsmitarbeiterin beschäftigt und Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war bis 31.07.2005 ordentliches Mitglied eines Arbeitgeberverbandes mit Tarifbindung, wechselte dann in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (oT-Mitgliedschaft) und bot den Beschäftigten Änderungsvereinbarungen an. Fast alle Beschäftigten unterzeichneten die Änderungsverträge, nur die Klägerin und ein Kollege weigerten sich. Die Beklagte führte daraufhin zum 01.03.2006 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) ein und ordnete die Klägerin einer niedrigeren Entgeltgruppe zu. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass das ERA nicht für ihr Arbeitsverhältnis eingeführt sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, da über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (Einführung des ERA) gestritten wurde. • Tarifgebundenheit: Nach § 4 Abs. 1 TVG bedarf es für Tarifgeltung der Tarifgebundenheit beider Parteien; die Klägerin ist gewerkschaftlich gebunden, die Beklagte war ab 01.08.2005 oT-Mitglied des Verbandes und damit nicht tarifgebunden. • Rechtmäßigkeit der oT-Mitgliedschaft: Die Verbandssatzung sieht die oT-Mitgliedschaft vor; sie beschränkt die Mitwirkungsrechte (kein Stimmrecht) und enthält Regelungen zum Statuswechsel, sodass der Wechsel wirksam war. • Nachwirkung gemäß § 3 Abs. 3 TVG: Nachwirkung gilt nur insoweit, wie der Arbeitgeber bei seinem Austritt noch Einfluss auf die für die Umsetzung erforderlichen Bezugstarifverträge hatte; das ERA bedarf zur praktischen Anwendung des jeweils gültigen Entgeltabkommens (EA). • Ergebnis der Nachwirkung: Da das ERA ohne das jeweilige EA nicht abschließend wirksam ist und die Beklagte beim Wechsel in die oT-Mitgliedschaft keinen Einfluss mehr auf das EA hatte, wirkte die Tarifbindung am 01.03.2006 nicht fort. • Betriebliche Einführung und Kollektivität: Die Einführung des ERA ist ein betrieblicher, kollektiver Vorgang; nachdem die Beklagte mit 98% der Belegschaft Änderungsvereinbarungen geschlossen hatte, konnte sie ERA nicht nur für einzelne Arbeitnehmer einführen. Die Berufung der Klägerin war begründet. Es wurde festgestellt, dass für das Arbeitsverhältnis der Klägerin das Entgeltrahmenabkommen (ERA) zum 01.03.2006 nicht eingeführt war. Die Kammer entschied, dass die Beklagte nach ihrem Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht mehr tarifgebunden war und die Nachwirkung der Tarifbindung nur insoweit greift, wie der Arbeitgeber bei seinem Austritt noch Einfluss auf die zur Umsetzung des ERA erforderlichen Entgeltabkommen hatte. Da das ERA ohne ergänzendes Entgeltabkommen nicht abschließend anwendbar ist und die Beklagte mit der großen Mehrheit der Belegschaft abweichende Änderungsvereinbarungen geschlossen hatte, konnte ERA nicht allein für die Klägerin eingeführt werden. Die Beklagte hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.