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Urteil

6 Sa 1800/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung eines Arbeitnehmers ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung keine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der ersten Instanz enthält und weder Rechtsverletzungen noch konkrete Zweifel an den Tatsachenfeststellungen benennt. • Bei Kündigungen durch den Insolvenzverwalter kann die erklärte Stilllegungsabsicht gewichtige Bedeutung haben; äußere Umstände (keine Fortführung des Betriebs, Freistellungen, Verwertung von Betriebsmitteln, Berichten in der Gläubigerversammlung) stützen die Annahme einer Stilllegung. • Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn die Identität der wirtschaftlichen Einheit bewahrt bleibt; die bloße Übernahme einzelner Betriebsmittel, von Kunden oder vereinzelter Mitarbeiter begründet ihn nicht. • Forderungs- und Leistungsklagen sind unzulässig, wenn die Forderung nicht ausreichend beziffert ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bzw. die Leistung wegen Masseunzulänglichkeit nicht durchsetzbar ist.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig; Kündigung durch Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung wirksam • Die Berufung eines Arbeitnehmers ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung keine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der ersten Instanz enthält und weder Rechtsverletzungen noch konkrete Zweifel an den Tatsachenfeststellungen benennt. • Bei Kündigungen durch den Insolvenzverwalter kann die erklärte Stilllegungsabsicht gewichtige Bedeutung haben; äußere Umstände (keine Fortführung des Betriebs, Freistellungen, Verwertung von Betriebsmitteln, Berichten in der Gläubigerversammlung) stützen die Annahme einer Stilllegung. • Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn die Identität der wirtschaftlichen Einheit bewahrt bleibt; die bloße Übernahme einzelner Betriebsmittel, von Kunden oder vereinzelter Mitarbeiter begründet ihn nicht. • Forderungs- und Leistungsklagen sind unzulässig, wenn die Forderung nicht ausreichend beziffert ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bzw. die Leistung wegen Masseunzulänglichkeit nicht durchsetzbar ist. Der Kläger (Arbeitnehmer) begehrt Feststellung, dass die Kündigung des Beklagten (Insolvenzverwalter) vom 26.09.2006 das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe, sowie Feststellung und Zahlung offener Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte sind die Wirksamkeit der Kündigung (insbesondere wegen angeblichem Betriebsübergang bzw. wegen Fehlens betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben) sowie ausstehende Vergütungsansprüche einschließlich einer tariflichen Jahressonderzahlung. Der Beklagte beruft sich auf Stilllegung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter und Erledigung der Forderungen; die Masse sei unzureichend. Das Berufungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung sowie die rechtlichen Voraussetzungen von Betriebsstilllegung und Betriebsübergang. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, aber unzureichend begründet. Nach § 520 Abs.3 ZPO muss die Berufungsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der ersten Instanz, die Bezeichnung von Umständen einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte begründen, die Zweifel an den Tatsachenfeststellungen rechtfertigen (§ 520 Abs.3 Nr.2–3 ZPO). Der Kläger hat dies nicht geleistet; er verweist nur pauschal auf eigenen Vortrag und bringt neue Ansprüche in zweiter Instanz vor, ohne Zulässigkeit nach § 67 ArbGG darzulegen. • Kündigungsschutzrechtlich: Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt wegen Betriebsstilllegung. Maßgeblich ist die konkrete Situation bei Zugang der Kündigung; es reicht eine ernsthafte, objektivierbare Stilllegungsentscheidung. Der Insolvenzverwalter hat als solcher Erklärungen zur Stilllegung abgegeben, den Betrieb nicht mehr werbend geführt, Arbeitnehmer gekündigt bzw. freigestellt, Vermögensverwertung veranlasst und der Betrieb wurde tatsächlich geschlossen. Daraus folgte keine Unwirksamkeit nach § 1 Abs.1 KSchG. • Betriebsübergang nach § 613a BGB: Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt (wesentliche Betriebsmittel, Hauptbelegschaft, Fortführung der Tätigkeiten). Hier fehlen wesentliche Übernahmen: Gebäude und maßgebliche Betriebsmittel wurden nicht übernommen, nur vereinzelt Gegenstände sowie einige Arbeitnehmer; Kundeübernahme allein und Stellung ehemaliger Geschäftsführer begründen keinen Übergang. Daher liegt kein § 613a-Übergang vor. • Weitere arbeitsrechtliche Punkte: Nachwirkender Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern (§ 21a, § 15 KSchG) und Anzeige- bzw. Anhörungspflichten (§ 102 BetrVG, § 17 KSchG) greifen nicht durch. Die Forderungsfeststellungsklage scheitert, weil die Forderungen erfüllt sind oder nicht hinreichend beziffert wurden (§ 253 Abs.2 ZPO); Leistungsklage ist wegen Masseunzulänglichkeit unzulässig. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter war wirksam, weil der Beklagte bei Zugang der Kündigung den Betrieb stillzulegen entschlossen war und äußere Umstände diese Stilllegung belegen. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt nicht vor, weil die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht gewahrt wurde; lediglich einzelne Betriebsmittel und wenige Arbeitnehmer wurden übernommen. Forderungs- und Leistungsklagen des Klägers sind unbegründet bzw. unzulässig, teils mangels ausreichender Bezifferung, teils wegen Masseunzulänglichkeit. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.