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Urteil

15 Sa 354/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0830.15SA354.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.02.2012 – 4 Ca 1529/11 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch des Klägers. 3 Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Er ist ausgebildeter Opernsänger mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, so etwa als Erster Tenor an der B1 Staatsoper zwischen 1991 und 2009. 4 Im März 2011 schrieb die Beklagte als Trägerin des Theaters H1 die Stelle eines Opernsängers Erster Tenor aus. Voraussetzung für die Stellenbesetzung war eine abgeschlossene Gesangsausbildung. Das monatliche Bruttoentgelt sollte gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrages Bühnen – Chor Gagenklasse 1 a – 2.816,00 Euro betragen. 5 Unter dem 05.04.2011 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle per E-Mail. Das Anschreiben enthielt keinen Hinweis auf die Schwerbehinderung des Klägers. Zu den Bewerbungsunterlagen gehörte neben dem Anschreiben und einem Foto des Klägers ein aus drei Seiten bestehender Lebenslauf (Blatt 31 bis 33 d.A.), auf dessen Seite 2 es unter anderem wörtlich heißt: 6 „SPEZIELLE QUALIFIKATIONEN_______________________________ 7 - fundierte Softwarekenntnisse: 8 - PC Microsoft XP, Office-Paket (Word, Excel, Powerpoint), 9 Adobe Photoshop Version 8, Corel Draw, Soundforge, WaveLab 10 - sonstige Qualifikationen: 11 - Diverse Tätigkeiten im Bereich Theatermanagement sowie im Bühnentechnischen Bereich 12 - Schwerbehindert nach SGB IX-GDB 60 " 13 Es bewarben sich insgesamt 34 Personen auf die Stelle, 15 davon wurden zum Vorsingen eingeladen, nicht jedoch der Kläger. 14 Die Sichtung der Bewerbungsunterlagen nahm der Chordirektor M1 vor. Dieser wurde durch die Arbeitsvermittlerin der ZAV-Künstlervermittlung der BA J1, die den Chor der Beklagten seit Jahren sehr gut kennt, darauf hingewiesen, dass die Stimme des Klägers nicht die gewünschte Höhe habe und dieser kein typischer Erster Tenor sei. Daraufhin berücksichtigte der Chordirektor die Bewerbung des Klägers nicht weiter. Der Lebenslauf des Klägers wurde jedenfalls nicht vollständig gesichtet, insbesondere nahm die Beklagte die Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf ab dem Punkt „Spezielle Qualifikationen" nicht mehr zur Kenntnis. Im erstinstanzlichen Kammertermin hat die Beklagte noch einmal klar gestellt, dass sie den Lebenslauf nicht vollständig durchgelesen habe. 15 Mit Schreiben vom 13.05.2011 lehnte der Intendant des Theaters H1 die Bewerbung des Klägers ab und teilte diesem mit, man habe sich zwischenzeitlich für einen Mitbewerber entschieden. 16 Unter dem 18.05.2011 machte der Kläger über seine Gewerkschaft einen Schadensersatzanspruch wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung gegen die Beklagte geltend. 17 In einem Schreiben vom 04.07.2011 (Blatt 20 d.A.) führte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten – auszugsweise – aus: 18 „…Bei der Bewerbung von Herrn S1 ist von uns nicht bemerkt worden, dass Herr S1 schwerbehindert ist. Anderenfalls wäre § 82 SGB IX von uns eingehalten worden d.h. Herr S1 wäre zu einem Vorsingen eingeladen worden. 19 Erst aufgrund Ihres Schreibens wurde die Schwerbehinderung von Herrn S1 im Lebenslauf unter spezielle Qualifikationen „entdeckt". 20 Herr S1 hat weder in seinem Bewerbungsschreiben auf seine Schwerbehinderung aufmerksam gemacht, noch in anderer Weise erklärt, dass ihm ein Anspruch auf das Vorsingen in H1 zusteht. 21 Einen Geldanspruch von Herrn S1 weise ich daher zurück. Selbstverständlich kann sich Herr S1 auf eine freiwerdende Stelle bewerben und wird dann zu einem Vorsingen eingeladen werden." 22 Zwischen März 2009 und August 2011 bewarb sich der Kläger international an über 40 Bühnen; er führt neben dem streitigen Verfahren noch mindestens fünf Rechtsstreite wegen AGG-Diskriminierung. 23 Mit seiner am 20.07.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger den Anspruch wegen Verstoßes gegen § 82 SGB IX weiter. 24 Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Entschädigungsanspruch zu, da die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei, ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen. 25 Der Kläger hat beantragt, 26 die Beklagte zu 2. zu verurteilen, 8.448,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.07.2011 an den Kläger zu zahlen. 27 Die Beklagte hat beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie hat vorgetragen, die Schwerbehinderteneigenschaft sei von ihr schlicht nicht zur Kenntnis genommen worden, weil sie mit deren Mitteilung inmitten des Lebenslaufs nicht habe rechnen müssen. Es könne von ihr nicht erwartet werden, jeden einzelnen Lebenslauf vollständig durchzulesen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn ein Bewerber seiner Schwerbehinderteneigenschaft unter „Besondere Qualifikationen" verstecke. Der Kläger habe mit dieser „Masche" mindestens weitere fünf Theater in Deutschland verklagt. 30 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.02.2012 stattgegeben. Es hat seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet: Der Entschädigungsanspruch sei dem Grunde und der Höhe nach gegeben. Der Kläger sei zu Unrecht nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die hieraus folgende Vermutung einer Benachteiligung aufgrund der Behinderung des Klägers habe die Beklagte nicht wiederlegt. Sei habe die Vermutungswirkung insbesondere nicht mit ihrem Vorbringen wiederlegt, eine Einladung des Klägers sei allein deshalb nicht erfolgt, weil sie dessen Schwerbehinderung nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Bewerbung des Klägers habe den Hinweis auf eine Schwerbehinderung enthalten; die Beklagte hätte davon Kenntnis nehmen können, jedenfalls dann, wenn sie die Bewerbungsunterlagen des Klägers vollständig gesichtet hätte. Selbst bei einer eher flüchtigen Lektüre falle der Blick auf die optisch durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobene Stelle. Trotz einzuräumender Zeitintensität hätte die Beklagte die Bewerbungsunterlagen des Klägers (und sämtlicher 34 Bewerber) vollständig sichten müssen. 31 Die Beklagte könne die Vermutung der Benachteiligung aus den dargestellten Gründen auch nicht durch die Behauptung wiederlegen, der Kläger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Nach dem Ende seiner Tätigkeit an der B1 Staatsoper habe sich der Kläger innerhalb von mehr als zwei Jahren an über 40 Theatern beworben, um wieder eine adäquate Anstellung zu finden. Der Umstand, dass ein Bewerber Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend macht, spreche nicht zwingend gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. Auch der Vorhalt der Beklagten, der Kläger habe mit seiner „Masche" mindestens fünf weitere Häuser verklagt, verfange nicht. Aus der Anzahl der Klagen sei nicht erkennbar, dass der Kläger die gesetzliche Vorschrift des § 15 AGG „gewerblich" für sich zu nutzen versuche. 32 Der Anspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden und mit einem Bruttomonatsentgelt auch in der Höhe angemessen. 33 Gegen das ihr am 29.02.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hagen hat die Beklagte am 12.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.05.2012 mit am 30.05.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. 34 Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt weiter aus, der Kläger sei verpflichtet gewesen, seine Schwerbehinderung im Bewerbungsanschreiben oder an einer anderen wichtigen Stelle in den Bewerbungsunterlagen anzugeben, damit sie damit habe rechnen können und müssen, dass ein Bewerber eine Schwerbehinderung anzeigen würde. Jedenfalls sei ihre ggfs. anzunehmende Pflichtverletzung mit 0,00 Euro zu bewerten. Sei bestreite, dass dem Kläger die Problematik mit der Mitteilung der Schwerbehinderung mitten im Lebenslauf nicht bekannt gewesen sei. 35 Die Beklagte beantragt, 36 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.02.2012, 4 Ca 1529/11, wird teilweise abgeändert, 37 2. die Klage wird abgewiesen. 38 Der Kläger beantragt, 39 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. 40 Er meint, die Berufungsbegründung der Beklagten entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die alleine Wiederholung des Sachvortrags erster Instanz reiche dafür nicht aus. Die weitere Begründung setzte sich nicht mit allen Aspekten des angefochtenen Urteils auseinander. Auch werde keine Begründung gegeben, weshalb der Entschädigungsanspruch mit 0,00 Euro zu bewerten sei. 41 Im Übrigen verteidigt der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. 42 Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. 43 Entscheidungsgründe 44 I. 45 Die Berufung ist unzulässig. 46 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG), jedoch nicht innerhalb der Frist ausreichend begründet worden. Die am 30.05.2012 eingegangene Begründungsschrift erfüllt nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Begründung. 47 1) Gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (LAG Hamm, 29.06.2010 – 9 Sa 413/10, juris m.Hinw. auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts). § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO unterscheidet zwischen den Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung (BGH, 26.06.2003 – III ZB 71/02, juris; LAG Hamm, 30.04.2008 – 6 Sa 1800/07, juris). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angegriffene Entscheidung ergibt. Der Berufungsführer hat die Beurteilung des Streitfalls durch das Erstgericht zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für nicht richtig hält. Es reicht dabei für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, 15.03.2011 – 9 AZR 813/09, juris m.w.N.). 48 2) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Entschädigungsanspruch nicht ausreichend begründet. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung der Berufung mit den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen. Das Arbeitsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte die Schwerbehinderung des Klägers nicht zur Kenntnis genommen habe und deshalb den Eintritt der Vermutenswirkung nicht habe verhindern können. Dem setzt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung allein entgegen, dass der Kläger die Schwerbehinderung im Bewerbungsanschreiben oder an anderer exponierter Stelle seiner Bewerbungsunterlagen hätte anzeigen müssen. Das Arbeitsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen mit diesem Argument ausführlich auseinandergesetzt (S. 8, 9 der Urteilsgründe). Auch verneint das Erstgericht, ob ein zeitintensives Sichten der (sämtlichen) Bewerbungsunterlagen eine Überforderung des öffentlichen Arbeitgebers bedeuten kann. Mit diesen Aspekten setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Die insoweit tragende Argumentation des Urteils hätte eine erschöpfende, formelhafte Wendungen übersteigende Auseinandersetzung erfordert, der die Begründung des Rechtsmittels nicht gerecht wird. 49 Auch die Einschätzung der Beklagten, dass bei einer ggfs. vorliegenden Pflichtverletzung der gesetzliche Entschädigungsanspruch des Klägers mit 0,00 Euro zu bewerten sei, wird mit keinem Wort begründet. 50 Insgesamt begründet die Berufung somit nicht, warum die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unzutreffend sein sollen. 51 II. 52 Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen keiner weiteren Erörterung. 53 III. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und führt dazu, dass die Beklagte die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat. 55 IV. 56 Gründe, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Berufungskammer ist der höchstrichterlichen Rechtssprechung gefolgt, auch liegt eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.