Beschluss
10 TaBV 19/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0925.10TABV19.09.00
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Leitsätze
Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2009 – 2 BV 162/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden. Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2009 – 2 BV 162/08 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: A Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen der Mitarbeiter T1, M2 und L3 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugmusters BAe 146. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Luftfahrtunternehmen über 600 Arbeitnehmer. Im Flugbetrieb, dessen Leitung seinen Sitz in D2 hat, sind über 300 Mitarbeiter im Cockpit tätig, welche auf verschiedene Standorte in Deutschland verteilt sind. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist eine Personalvertretung des Cockpitpersonals gewählt, die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 117 BetrVG gebildet wurde. Dieser Tarifvertrag nimmt im Wesentlichen auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Bezug. Für das Bodenpersonal ist bei der Arbeitgeberin ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet. Mit innerbetrieblichen Stellenausschreibungen vom 22.11.2007 Nr. 92/07 (Bl. 5 d.A.), Nr. 94/07 (Bl. 6 d.A.) und Nr. 95/07 (Bl. 7 d.A.) wurden drei Stellen als "First Officer zum Upgrade als Kapitän zu dem Flugmuster BAe 146 (m/w) in Vollzeit" ausgeschrieben. Auf den Inhalt der Stellenausschreibungen (Bl. 5 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist beabsichtigte die Arbeitgeberin, die Mitarbeiter T1, M2 und L3, die bislang als Co-Piloten überwiegend im Bodenbetrieb eingesetzt waren, in eine Stelle als Flugkapitän zu versetzen. Der Arbeitnehmer T1 ist als "Standards Pilot" in der Abteilung Crew-Training tätig, sein Vorgesetzter ist der Head of Training. Nach der Stellenbeschreibung (Bl. 81 f.d.A.) obliegt Herrn T1 u.a. die flottenübergreifende Standardisierung aller Schulungsprogramme und Trainer im Bereich Crew-Training, die Konzeption und Revision von Schulungsprogrammen sowohl nach internen Vorgaben/Standards als auch nach externen Vorgaben/Standards der einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften, diese wiederum in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Flotten, die Analysen und Bearbeitung von "Training Irregularities", Unterstützung des Training Departements in den Bereichen Administration, wiederkehrende Schulungen, Initialschulungen und Rekrutierung neuer Piloten, die Bearbeitung von Audit Punkten, die den Bereich Crew-Training betreffen, sowie Trainertätigkeiten bei Präsenzschulungen und im Simulator. Im Übrigen wird auf die Stellenbeschreibung (Bl. 81 f.d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitnehmer M2 ist als "GRTP Ground Trainer" im Bereich Crew-Training eingesetzt und ebenfalls dem Head of Training unterstellt. Nach seiner Stellenbeschreibung (Bl. 83 d.A.) obliegt Herrn M2 unter anderem die Durchführung von Präsenzschulungen und Überprüfungen nach den Vorgaben des Head of Training, die Konzeption und Revision von Schulungsprogrammen nach den internen Vorgaben/Standards und den Vorgaben/Standards von EU-OPS , IOSA und USLR in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Flotten, die Bearbeitung und Report von "Training Irregularities", die Unterstützung des Training Departments in den Bereichen Administration, wiederkehrende Schulungen und Initialschulungen, die Bearbeitung von Audit Punkten, die den GRTP-Schulungsbereich betreffen, sowie die Weiterbildung des Trainerteams für den entsprechenden Fachbereich. Im Übrigen wird auf die Stellenbeschreibung (Bl. 83 d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitnehmer L3 ist als "Manager Quality Assurance Flight Operations" der Abteilung Flugbetrieb (Administration) zugeordnet und dem Hauptabteilungsleiter Flugbetrieb und Training, Herrn B2, unterstellt. Nach seiner Stellenbeschreibung (Bl. 84 d.A.) obliegt Herrn L3 die Konzeption und Implementierung eines Qualitäts-Sicherungsprogramms innerhalb des E5 Flugbetriebs, die Auswertung und Analyse von Feedbacks im Bereich des Training Feedback-Systems, die Konzeption von Verfahren und deren Einhaltung und Weiterentwicklung, die Gewährleistung der Übereinstimmung der Operation Manuals mit den gesetzlichen Bestimmungen, die Analyse und Bearbeitung von "Training Irregularities", die Unterstützung des Flugbetriebs bei der Administration, die Vorbereitung, Durchführung und Bearbeitung von Audits, die den Bereich Flugbetrieb betreffen, die Trainertätigkeiten bei Präsenzschulungen sowie die Verantwortung im Bereich IOSA-Audits. Im Übrigen wird auf die Stellenbeschreibung (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Die Mitarbeiter T1, M2 und L3 wurden und werden derzeit etwa an fünf Arbeitstagen im Monat für Lizenz erhaltende fliegerische Tätigkeiten eingesetzt. Anlässlich der Wahl des Bodenbetriebsrats waren die Mitarbeiter T1, M2 und L3 in die Wählerlisten für den Bodenbetriebsrat eingetragen. Auf den Wählerlisten der Personalvertretung Cockpit zur Betriebsratswahl zwischen dem 13. und dem 25.02.2008 waren die Mitarbeiter T1, M2 und L3 nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 30.11.2007 bat die Arbeitgeberin den Bodenbetriebsrat um Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiter T1, M2 und L3 in die jeweilige Stelle als Flugkapitän. Der Bodenbetriebsrat stimmte den personellen Versetzungsmaßnahmen am 05.12.2007 zu (Bl. 138 ff.d.A.). Da die Personalvertretung Cockpit ebenfalls die Zuständigkeit für die streitigen personellen Maßnahmen für sich reklamierte, bat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30.11.2007 (Bl. 8 d.A.) auch die Personalvertretung Cockpit vorsorglich um Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiter T1, M2 und L3 in eine Stelle als Flugkapitän. Mit Schreiben vom 06.12.2007 (Bl. 9 ff. d.A.) verweigerte die Personalvertretung Cockpit die erbetene Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen und Umgruppierung der Mitarbeiter T1, M2 und L3. Unter anderem wurde im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 06.12.2007 (Bl. 9 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass die Personalvertretung Cockpit durchaus eine Zuständigkeit für die genannten Arbeitnehmer sehe, diese und die Stellen seien dem Bereich "Flugbetrieb" zuzuordnen. Darüber hinaus führte die Personalvertretung Cockpit im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 06.12.2007 aus, die entsprechenden Versetzungen benachteiligten andere Arbeitnehmer. Mit Wirkung vom 04.02.2008 führte die Arbeitgeberin die streitigen Versetzungsmaßnahmen durch. Mit dem am 22.02.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Personalvertretung Cockpit daraufhin die Aufhebung der streitigen Versetzungsmaßnahmen geltend. Die Personalvertretung Cockpit hat die Auffassung vertreten, sie, und nicht der Bodenbetriebsrat sei für die Versetzungen der Mitarbeiter T1, M2 und L3 in eine Stelle als Flugkapitän zuständig, die Einzelmaßnahmen beträfen den Bereich des Flugbetriebs. Allein der Sprachgebrauch ordne die Versetzung eines Co-Piloten zum Flugkapitän dem Flugbetrieb zu. Die Arbeitgeberin habe selbst in den Stellenausschreibungen einen First Officer zum Upgrade als Flugkapitän für den Bereich des Flugbetriebs gesucht. Die Tätigkeit eines Flugkapitäns sei grundsätzlich dem Flugbetrieb zuzuordnen, auch wenn einzelne Tätigkeiten auf dem Boden zu verrichten seien. Zumindest in den Monaten der Erprobung, von April bis September 2008, habe bei allen drei Arbeitnehmern der Flugdienst überwogen, da die Erlangung von Flugerfahrung entscheidend sei. Mindestens in diesen Monaten hätten die fliegerischen Dienste der Mitarbeiter T1, M2 und L3 deren Bürotätigkeit überwogen (Aufstellung der Personalvertretung Cockpit im Schriftsatz vom 19.09.2008, Bl. 105 f. d.A.). Aus dieser Aufstellung ergebe sich für den Mitarbeiter L3 ein fliegerischer Dienst von 56 und Bürotätigkeit von 19, für den Arbeitnehmer M2 ein fliegerischer Dienst von 49 und eine Bürotätigkeit von 39, für den Arbeitnehmer T1 ein fliegerischer Dienst von 50 und eine Bürotätigkeit von 52. Auch für die zu besetzenden Stellen sei die Erlangung von Flugerfahrung entscheidend. Die Mitarbeiter T1, M2 und L3 seien nach wie vor im Flugbetrieb beschäftigt, die von ihnen verrichteten Bürotätigkeiten seien allenfalls Zusammenhangstätigkeiten. Ihre am Boden ausgeübten Tätigkeiten stünden mindestens im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb. Dass die Mitarbeiter T1, M2 und L3 im Flugbetrieb beschäftigt seien, ergebe sich auch daraus, dass die Dienstpläne und Urlaubsanträge über den Flugbetrieb für die drei Arbeitnehmer abgewickelt würden. Die Mitarbeiter T1, M2 und L3 erhielten auch eine Flugzulage. Allein für die Lizenzerhaltung seien drei Flüge in 90 Tagen ausreichend. Jeder darüber hinausgehende Einsatz im Flugbetrieb zeige, dass die Mitarbeiter dem Flugbetrieb zuzuordnen seien. Auch bei früheren Übertragungen von Zusatzfunktionen auf die Arbeitnehmer T1 und L3 sei mit Schreiben vom 10.01.2006 (Bl. 108 d.A.) und vom 09.06.2006 (Bl. 110 d.A.) die Personalvertretung Cockpit beteiligt worden. Hieraus folge, dass mindestens die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt seien, da bei Maßnahmen gegenüber Piloten zuvor stets die Personalvertretung Cockpit beteiligt worden sei. Die Personalvertretung Cockpit hat beantragt, die von der Arbeitgeberin vorgenommenen personellen Einzelmaßnahmen (Versetzung/Upgrading) der Mitarbeiter J1 T1, K2 M2 und M3 L3 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe 146 aufzuheben. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für die betroffenen Mitarbeiter T1, M2 und L3 sei der Bodenbetriebsrat zuständig, weil diese Mitarbeiter überwiegend im Bodenbetrieb und nicht im Flugbetrieb beschäftigt seien. Nach den Stellenbeschreibungen seien sie überwiegend mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Die Beförderung von Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge stehe bei ihren Tätigkeiten nicht im Vordergrund. Dass sie zur Lizenzerhaltung teilweise auch im Flugbetrieb eingesetzt würden, sei allein nicht entscheidend. Die Aufgaben des Flugbetriebes gebe den Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter T1, M2 und L3 nicht das Gepräge. Die Aufführung in Dienstplänen und Urlaubsanträgen des Flugbetriebes diene allein der Überprüfung von Flugzeiten und Ruhezeiten. Die Flugzulage werde an die Mitarbeiter T1, M2 und L3 aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme gezahlt. Ihre Tätigkeit sei nicht ortsungebunden, sondern bestehe hauptsächlich aus Betreuung, Training und Qualitätssicherung. Auch wenn während des Upgradings die fliegerische Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum überwogen hätte, könne hieraus nicht auf die Zuständigkeit der Personalvertretung Cockpit für die personellen Maßnahmen geschlossen werden. Mindestens seit Oktober 2008 würden die Mitarbeiter T1, M2 und L3 weit überwiegend im administrativen Bereich eingesetzt, sie verrichteten im Wesentlichen Bürotätigkeiten. Dies ergebe sich aus der Aufstellung der Dienste der Mitarbeiter T1, M2 und L3 für die Monate Oktober 2008 bis Januar 2009 (Bl. 143 d.A.). Die Personalvertretung Cockpit könne auch nicht darauf verweisen, dass eine Beförderung der Mitarbeiter T1, M2 und L3 zu Flugkapitänen nicht erforderlich gewesen sei, da sie ihre Tätigkeiten im administrativen Bereich bereits zuvor als Co-Piloten ausgeübt hätten. Die Personalvertretung Cockpit verkenne insoweit die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, durch die Beförderungsmaßnahmen ihr administratives Team mit der damit einhergehenden verbesserten Kompetenz und Reputation zu stärken. Es bedürfe einer entsprechenden Förderung des Führungsnachwuchses gerade auch im Verwaltungsbereich des Flugbetriebs. Die Stellung als Flugkapitän sei als solche auch dort insbesondere erforderlich für höhere Positionen, wie zum Beispiel Leitung der Praxisausbildung der Piloten, Flottenchef, gesamte Ausbildungsleitung sowie Flugbetriebsleitung. Auch für derartige Positionen sei ein Kapitänsrang erforderlich, ohne dass das wiederum etwas über das tatsächliche Gepräge oder die unmittelbare fliegerische Beförderungstätigkeit selbst aussage. Durch Beschluss vom 20.01.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Personalvertretung Cockpit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Personalvertretung Cockpit sei für die streitigen personellen Maßnahmen nicht zuständig gewesen. Das Schwergewicht der Tätigkeit der Mitarbeiter T1, M2 und L3 liege nicht im Flugbetrieb, diese Mitarbeiter würden überwiegend ortsgebunden am Boden eingesetzt. Die fliegerische Tätigkeit, die sie auch ausübten, gebe der Arbeitsleistung dieser Mitarbeiter nicht das Gepräge. Alle drei Mitarbeiter seien schwerpunktmäßig im administrativen Bereich, in den Bereichen Betreuung und Schulung von Personal sowie in der Qualitätssicherung, eingesetzt. Gegen den der Personalvertretung Cockpit am 24.02.2009 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Personalvertretung Cockpit am 17.03.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.09.2009 mit dem am 25.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Personalvertretung Cockpit ist der Auffassung, die streitigen personellen Maßnahmen seien aufzuheben, da die Arbeitgeberin die Beförderungen ohne Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens durchgeführt habe. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts sei die Personalvertretung Cockpit für die personellen Maßnahmen zuständig gewesen. Das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung zunächst fehlerhaft die innerbetrieblichen Stellenausschreibungen Nr. 92/07, 94/07 und 95/07 mit den von der Arbeitgeberin eingereichten Stellenbeschreibungen für die Mitarbeiter T1, M2 und L3 vermischt. Gegenstand der personellen Maßnahme sei das Upgrade, die Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän auf das Flugzeugmuster BAe 146. Ihre bisherigen Stellen hätten die Mitarbeiter T1, M2 und L3 bereits als Co-Piloten ausüben können. Die Stellenbeschreibungen der Mitarbeiter T1, M2 und L3 seien auch nicht Gegenstand der Ausschreibungen gewesen. Durch die Stellenausschreibung seien lediglich Beförderungsstellen auf die Stellen als Kapitän hinsichtlich des Flugzeugmusters BAe 146 ausgeschrieben gewesen. Insoweit hätten sich auch Mitarbeiter beworben, die ihre Tätigkeit überwiegend in der Luft erbrächten. Stellen als Flugkapitän seien aber der Personalvertretung Cockpit zugewiesen. Die Mitarbeiter T1, M2 und L3 seien auch dem Flugbetrieb zugeordnet, weil sie Flugkapitäne seien, sie seien in den Flugbetrieb integriert. Dies ergebe sich bereits daraus, dass auch ihre Dienstpläne, Urlaubsanträge über den Flugbetrieb geregelt würden. Die Mitarbeiter bezögen auch steuerfreie Flugzulagen. Auch wenn es zutreffend sei, dass die drei betroffenen Mitarbeiter überwiegend am Boden beschäftigt seien, sei die Personalvertretung Cockpit zu beteiligen, da sich die drei Mitarbeiter gerade auf Kapitänsstellen beworben hätten, welche prägend für den Flugbetrieb seien. Die Arbeitgeberin habe eben Stellen ausgeschrieben, die dem fliegenden Personal zuzurechnen seien. Nicht entscheidend sei, dass sie überwiegend am Boden tätig seien, eine rein zeitliche Betrachtung sei nicht ausreichend. Die Ausbildungs- und Kontrolltätigkeiten, die die Mitarbeiter T1, M2 und L3 ausübten, seien sogenannte Zusammenhangstätigkeiten, welche einen integrierten Bestandteil der eigentlichen Funktion darstellten. Ihre Tätigkeit hingen mit den Tätigkeiten als Flugkapitän zusammen, als Flugkapitän blieben sie dem Flugbetrieb zugehörig. Auch zur Lizenzerhaltung sei eine fliegerische Tätigkeit von fünf Tagen im Monat nicht notwendig. Bei personellen Engpässen im Flugbetrieb könne die Arbeitgeberin auch auf die Mitarbeiter T1, M2 und L3 zurückgreifen und sie als Flugkapitän im fliegerischen Bereich einsetzen. Im Übrigen führe die Arbeitgeberin selbst aus, dass für die verbesserte Kompetenz und Reputation der drei betroffenen Mitarbeiter die Kapitänsstelle besonders wichtig sei. Gerade diese Ausführungen zeigten, dass der Kapitänsrang und der damit verbundene fliegerische Einsatz der betroffenen Mitarbeiter als Flugkapitän ihrer gesamten Tätigkeit ihren Stempel aufdrückten und das Gepräge gäben. Die Personalvertretung Cockpit beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2009 – 2 BV 162/08 – abzuändern und die von der Arbeitgeberin vorgenommenen personellen Einzelmaßnahmen (Versetzung/Upgrading) der Mitarbeiter J1 T1, K2 M2 und M3 L3 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe 146 aufzuheben. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass die Mitarbeiter T1, M2 und L3 mindestens seit Oktober 2008 der Zuständigkeit des Bodenbetriebsrats unterlägen, weil sie überwiegend am Boden mit administrativen Aufgaben beschäftigt seien. Dies räume auch die Personalvertretung Cockpit inzwischen ein. Die Personalvertretung Cockpit könne sich zur Begründung der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht auf die Stellenausschreibungen vom 22.11.2007 berufen. Diese Ausschreibungen sähen vollständig anders aus, als die sonstigen Ausschreibungen für Kapitänsstellen im reinen Flugbetrieb. Aus den Stellenausschreibungen vom 22.11.2007 sei klar zu erkennen, dass es sich um Flugkapitänsstellen im administrativen Bereich handele und die administrative Tätigkeit für die jeweilige Position prägend sein sollte, lediglich verstärkt durch die Reputation als Flugkapitän. Mit den Stellenausschreibungen vom 22.11.2007 seien nicht einfach Beförderungsstellen für Flugkapitäne im fliegerischen Bereich ausgeschrieben worden. Die Mitarbeiter T1, M2 und L3 seien eben schwerpunktmäßig im Bodenbereich tätig und nicht im ortsungebundenen, fliegerischen Bereich. Ein Kapitänsrang als solcher sei eben nicht grundsätzlich allein für das unmittelbar fliegende Personal prägend. Die Mitarbeiter T1, M2 und L3 seien gerade nicht für den eigentlichen Flugbetrieb im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG eingestellt worden. Sie seien dort auch nicht aktuell tätig. § 117 Abs. 2 BetrVG betreffe lediglich den eigentlichen Flugbetrieb, bei dem unmittelbare Flugbeförderung stattfinde. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde der Personalvertretung Cockpit ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag der Personalvertretung Cockpit abgewiesen. I. 1. Die Beteiligten verfolgen ihre Anträge zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach den §§ 99, 101 BetrVG, nämlich die Aufhebung von personellen Maßnahmen streitig. 2. Die Antragsbefugnis der Personalvertretung Cockpit und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 ArbGG. Die betroffenen Mitarbeiter T1, M2 und L3 waren im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen (BAG, 22.03.1983 – 1 ABR 49/81 – AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, 17.05.1983 – 1 ABR 5/80 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG, 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; BAG, 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 99 Rn. 288; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 47 m.w.N.). Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Position, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die Richtigkeit der Versetzung und Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen lassen. 3. Der Antrag der Personalvertretung Cockpit ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Aufhebungsantrag wie die Arbeitgeberin meint, inzwischen erledigt ist. Zwar hat die Personalvertretung Cockpit zweitinstanzlich eingeräumt, dass die Mitarbeiter T1, M2 und L3 jedenfalls ab Oktober 2008 überwiegend im Bodenbereich beschäftigt sind, hierdurch hat sich aber das vorliegende Verfahren nicht erledigt. Die Personalvertretung Cockpit hält nämlich nach wie vor an dem Aufhebungsantrag fest, weil sie ihre Zuständigkeit für die streitigen personellen Maßnahmen für sich reklamiert. Die Arbeitnehmer T1, M2 und L3 sind nach wie vor – ohne Zustimmung der Personalvertretung Cockpit – als Flugkapitän bei der Arbeitgeberin tätig, die Aufhebung der streitigen Versetzungsmaßnahme ist nach wie vor möglich. II. Der Aufhebungsantrag der Personalvertretung Cockpit ist nicht nach § 101 BetrVG begründet. Das hat das Arbeitsgericht in dem von der Personalvertretung Cockpit angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt. Die Arbeitgeberin hat keine personelle Maßnahme durchgeführt, für die die Zustimmung der Personalvertretung Cockpit erforderlich gewesen wäre. Die Zustimmung des Bodenbetriebsrats zu den streitigen personellen Maßnahmen liegen unstreitig vor. Die Zustimmung der Personalvertretung Cockpit war bei der Versetzung der Mitarbeiter T1, M2 und L3 zum Flugkapitän nicht erforderlich, weil sie für diese personellen Maßnahmen nicht zuständig ist. Dies ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wonach die Personalvertretung Cockpit, die unstreitig aufgrund eines Tarifvertrages nach § 117 BetrVG gebildet worden ist, nur "für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen" zuständig ist. 1. Zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG sind nur solche Personen zu rechnen, bei denen das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit im fliegerischen Einsatz liegt. Bei § 117 Abs. 2 BetrVG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Die Herausnahme der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern von Luftfahrtunternehmen aus dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erfolgte wegen der besonderen, nicht ortsgebundenen Art ihrer Tätigkeit. Zum Kreis der im Flugbetrieb beschäftigten und demnach der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht unterworfenen Arbeitnehmer können deshalb bei Beachtung des gesetzgeberischen Grundes der Ausnahmevorschrift nur solche Personen gerechnet werden, bei denen das Schwergericht ihrer Tätigkeit im mit ständigem Ortswechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegt (BAG, 13.10.1981 – 1 ABR 35/79 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 1). Hierzu zählen diejenigen Arbeitnehmer, die unmittelbar mit der Beförderung von Personen oder Sachen befasst sind. Zu diesen zählen naturgemäß die Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, d.h. die Piloten, Co-Piloten, Flugingenieure, Purser und Stewardessen. Ist ein Arbeitnehmer teils im Flugbetrieb und teils mit Verwaltungsaufgaben am Boden beschäftigt, so ist der zeitliche Umfang des fliegerischen Einsatzes nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob der Einsatz im Flugbetrieb seiner Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit muss im mit ständigem Ortswechsel verbundenen fliegerischen Einsatz liegen. Arbeitnehmer, die lediglich mittelbar die Beförderungsleistung ermöglichen, gehören danach nicht zum Flugbetrieb, auch wenn sie gelegentlich zu Übungs- oder Kon-trollzwecken an Bord von Flugzeugen mitfliegen (BAG, 14.10.1986 – 1 ABR 13/85 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 5; BAG, 20.02.2001 – 1 ABR 27/00 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 6; LAG Frankfurt, 27.04.1984 – 5 TaBVGa 41/84 – AuR 1985, 61; Fitting, a.a.O., § 117 Rn. 4; GK/Wiese/Franzen, BetrVG, 8. Aufl., § 117 Rn. 8; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 117 Rn. 8; ErfK/Kania, 9. Aufl., § 117 BetrVG Rn. 1; WPK/Bender, BetrVG, 4. Aufl., § 117 Rn. 8; Grabherr, NZA 1988, 532; Natter, AR-Blattei "Betriebsverfassung XIII", SD 530.13, Rn. 174; Schmid/Roßmann, Das Arbeitsverhältnis der Besatzungsmitglieder in Luftfahrtunternehmen, 1997, Rn. 507 f. m.w.N.). 2. Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass die Zuständigkeit der Personalvertretung Cockpit für die Versetzung der Mitarbeiter T1, M2 und L3 zum Flugkapitän nicht gegeben ist. Diese Mitarbeiter gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG. a) Auch wenn die Mitarbeiter T1, M2 und L3 ihre Tätigkeit im Kapitänsrang ausüben, liegt das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht im fliegerischen Einsatz. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter T1, M2 und L3 überwiegend und hauptsächlich auf die Wahrnehmung von administrativen Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben und auf Aufgaben der Qualitätssicherung ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten werden am Boden ausgeübt. Mindestens seit Oktober 2008 sind die Mitarbeiter T1, M2 und L3 überwiegend am Boden beschäftigt. Dies hat auch die Personalvertretung Cockpit im Beschwerdeverfahren eingeräumt. Die Tätigkeit der Mitarbeiter T1, M2 und L3 ist gerade nicht mit ständigem Ortswechsel, wie etwa bei Piloten im Flugbetrieb, verbunden. Das Schwergewicht ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit liegt gerade nicht im fliegerischen Einsatz. Dass die Mitarbeiter T1, M2 und L3 ca. an fünf Tagen im Monat auch fliegerische Tätigkeiten – unter anderem zur Erhaltung ihrer Lizenz – ausüben, führt nicht dazu, dass die fliegerischen Tätigkeiten der arbeitsvertraglich geschuldeten Gesamttätigkeit der Mitarbeiter T1, M2 und L3 das Gepräge geben. Bei den Mitarbeitern T1, M2 und L3 liegt gerade keine typischerweise fehlende Ortsgebundenheit der Tätigkeit vor. Sie verrichten ihre administrativen Aufgaben überwiegend an einem Ort und am Boden. Auch Mitarbeiter, die für das fliegerische Personal verantwortlich sind, etwa die für das fliegende Personal zuständigen Dienststellenleiter, die im Wesentlichen nur noch zum Zwecke des Erhalts von Erlaubnissen fliegerische Tätigkeiten ausüben, gehören ebenfalls zum Bodenbetrieb, weil diese Tätigkeit nicht für die Gesamttätigkeit prägend ist. Genau so liegt der Fall bei den Arbeitnehmern T1, M2 und L3. Sie nehmen administrative Aufgaben wahr, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung. Dies sind keine Tätigkeiten, die zum fliegerischen Einsatz gehören. Insbesondere wirken die Mitarbeiter T1, M2 und L3 nicht unmittelbar an der Beförderung von Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge mit. Entgegen der Rechtsauffassung der Personalvertretung Cockpit handelt es sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch die Mitarbeiter T1, M2 und L3 auch nicht um Zusammenhangstätigkeiten (vgl. BAG, 28.04.1982 – 4 AZR 707/79 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62). Die den Mitarbeitern T1, M2 und L3 übertragenen administrativen Aufgaben stellen vielmehr deren Haupttätigkeit dar, zu deren Ausführung sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind. Allenfalls bei Vor- und Nachbereitung von Flügen könnte eine sogenannte Zusammenhangstätigkeit angenommen werden. Die Haupttätigkeit der von der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG erfassten Personengruppe muss sich grundsätzlich an Bord von Flugzeugen vollziehen (so auch: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., § 117 Rn. 8). Das ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch die Mitarbeiter T1, M2 und L3 gerade nicht der Fall. b) Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin auch im Bodenbereich Mitarbeiter im Range eines Flugkapitäns beschäftigen will, gibt der Tätigkeit dieser Flugkapitäne nicht das Gepräge. Sie gehören auch als Mitarbeiter im Kapitänsrang nicht zum fliegenden Personal, ihre Tätigkeit liegt nicht im fliegerischen Einsatz. Sie gehören gerade nicht zum eigentlichen fliegerischen Personal. Auch der Hinweis der Personalvertretung Cockpit darauf, dass die Dienstpläne der Mitarbeiter T1, M2 und L3 und ihre Urlaubsanträge über den Flugbetrieb geführt und geregelt werden, führt nicht dazu, dass sie zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zählen. Zu Recht hat die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass ihre Aufführung in Dienstplänen und Urlaubsanträgen lediglich der Überprüfung von Ruhezeiten und Flugzeiten dient. Die an die Mitarbeiter T1, M2 und L3 gezahlte Flugzulage geht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Arbeitgeberin auf eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung zurück. c) Die Personalvertretung Cockpit kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass in den Stellenausschreibungen vom 22.11.2007 Co-Piloten zum Upgrade als Flugkapitän für das Flugzeugmuster BAe 146 im "Bereich Flugbetrieb" gesucht worden seien. Abgesehen davon, dass aus den Stellenausschreibungen vom 22.11.2007 auch für die Personalvertretung Cockpit ersichtlich war, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen um solche aus dem administrativen Bereich gehandelt hat, hat die Personalvertretung Cockpit im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 06.12.2007 eine unterlassene oder fehlerhafte Stellenausschreibung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nicht gerügt. Die Personalvertretung Cockpit, wäre sie überhaupt zuständig, wäre mit Widerspruchsgründen, die sie der Arbeitgeberin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ohnehin ausgeschlossen (BAG, 03.07.1984 – 1 ABR 74/02 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20; BAG, 15.04.1986 – 1 ABR 55/84 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG, 15.09.1987 – 1 ABR 29/86 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 45; BAG, 28.04.1998 – 1 ABR 50/97 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18 m.w.N.). d) Die Personalvertretung Cockpit beruft sich schließlich im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 06.12.2007 auch zu Unrecht auf eine Benachteiligung anderer Bewerber im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Die Personalvertretung Cockpit war, wie die obigen Ausführungen zeigen, für die streitige Versetzungsmaßnahme schon gar nicht zuständig. Der zuständige Bodenbetriebsrat hat der personellen Maßnahme zugestimmt. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).