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Beschluss

13 TaBV 94/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG entscheidet nur über ein konkretes, zuvor vom Wirtschaftsausschuss verlangtet Auskunftsbegehren und nicht über generelle oder dauerhafte Regelungen zur Unterrichtung. • § 108 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Wirtschaftsausschuss zur monatlichen Zusammenkunft, regelt aber nicht die Frequenz der Unterrichtung durch den Arbeitgeber; maßgeblich sind §§ 106 Abs. 2, 3 und § 109 BetrVG für Umfang und Rechtzeitigkeit der Unterrichtung. • Eine Einigungsstelle ist nicht befugt, rückwirkend abstrakte Feststellungen zur Rechtmäßigkeit vergangener Unterrichtungen zu treffen; für solche Fragen stehen andere arbeitsgerichtliche Verfahren offen.
Entscheidungsgründe
Einigungsstelle: keine generelle Klärung zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers • Eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG entscheidet nur über ein konkretes, zuvor vom Wirtschaftsausschuss verlangtet Auskunftsbegehren und nicht über generelle oder dauerhafte Regelungen zur Unterrichtung. • § 108 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Wirtschaftsausschuss zur monatlichen Zusammenkunft, regelt aber nicht die Frequenz der Unterrichtung durch den Arbeitgeber; maßgeblich sind §§ 106 Abs. 2, 3 und § 109 BetrVG für Umfang und Rechtzeitigkeit der Unterrichtung. • Eine Einigungsstelle ist nicht befugt, rückwirkend abstrakte Feststellungen zur Rechtmäßigkeit vergangener Unterrichtungen zu treffen; für solche Fragen stehen andere arbeitsgerichtliche Verfahren offen. Der Betriebsrat eines Unternehmens mit ca. 180 Beschäftigten führte ein Verfahren wegen angeblich unzureichender und nicht rechtzeitiger Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. In einem Vergleich wurde eine Einigungsstelle über die behauptete unvollständige Unterrichtung gebildet. Der Betriebsrat beantragte in der Einigungsstelle u.a. die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Wirtschaftsausschuss monatliche Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Auswertungen für bestimmte Monate zur Verfügung zu stellen, sowie die Feststellung, dass für April bis Oktober 2008 die Unterrichtung nicht rechtzeitig und vollständig erfolgt sei. Die Einigungsstelle wies die Anträge ab. Der Betriebsrat stellte daraufhin einen Antrag, den Spruch der Einigungsstelle für rechtsunwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag zurück; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Betriebsrats. • Die Beschwerdekammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und hält die Beschwerde für unbegründet. • I. Zu den Reporting-Anträgen: Die Voraussetzungen des § 109 Satz 1 BetrVG waren nicht dargelegt, weil nicht substantiiert vorgetragen wurde, dass der Wirtschaftsausschuss konkret und in der gesetzlich geforderten Weise ein Auskunftsverlangen gestellt hat. • II. Zu § 108 Abs. 1 BetrVG: Diese Vorschrift verpflichtet den Wirtschaftsausschuss zur monatlichen Zusammenkunft, gibt aber keine konkreten Vorgaben zur Häufigkeit der Unterrichtung durch den Arbeitgeber; Bedarf und Rhythmus richten sich nach den näheren Unterrichtungspflichten in §§ 106 Abs. 2, 3 und § 109 BetrVG. • III. Zur rückwirkenden Feststellung: Eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist nicht befugt, abstrakte oder rückwirkende Feststellungen darüber zu treffen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Unterrichtungspflichten nach § 106 Abs. 2 BetrVG genüge getan hat; sie entscheidet zukunftsgerichtet über konkrete Auskunftsverlangen. • IV. Rechtsschutzmöglichkeiten: Für die Klärung vergangener oder abstrakter Unterrichtungspflichten stehen andere arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Verfügung, sodass kein Schutzlosigkeit des Betriebsrats besteht. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold wurde zurückgewiesen; der Einigungsstellenspruch vom 17.02.2009 bleibt wirksam. Die Anträge des Betriebsrats scheiterten, weil nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, dass ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses im Sinne des § 109 Satz 1 BetrVG vorlag, und weil eine Einigungsstelle nicht dazu berufen ist, allgemeine oder rückwirkende Feststellungen zur Rechtmäßigkeit vergangener Unterrichtungen zu treffen. Soweit der Betriebsrat auf monatliche Unterrichtung nach § 108 Abs. 1 BetrVG abstellt, gibt diese Vorschrift keine direkten Vorgaben zur Unterrichtungsfrequenz durch den Arbeitgeber; maßgeblich sind die konkreten Unterrichtungspflichten in §§ 106 Abs. 2, 3 und § 109 BetrVG. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.