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Beschluss

6 TaBV 9/13

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0612.6TABV9.13.0A
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Leitsätze
1. Vor der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 Satz 1 BetrVG muss die konkrete gewünschte Information vergeblich vom Betriebsrat verlangt worden sein.(Rn.71) 2. Die Frage, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit korrekt auf Auskunftsverlangen reagiert hat, kann nicht Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 Satz 1 BetrVG sein.(Rn.73)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2013  - 17 BV 9/13 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 Satz 1 BetrVG muss die konkrete gewünschte Information vergeblich vom Betriebsrat verlangt worden sein.(Rn.71) 2. Die Frage, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit korrekt auf Auskunftsverlangen reagiert hat, kann nicht Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 Satz 1 BetrVG sein.(Rn.73) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2013 - 17 BV 9/13 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG. Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen des Bekleidungseinzelhandels mit bundesweit ca. 400 Filialen. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in Hamburg. In 106 Filialen sind Betriebsräte gewählt. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 40-köpfige Gesamtbetriebsrat. Es besteht ein Wirtschaftsausschuss. Am 18.10.2012 informierte die Beteiligte zu 2) den Wirtschaftsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung darüber, dass beabsichtigt sei, die Filiale XX1 am K. in B. zu schließen. Nach Vorstellung des Unternehmens sollte dies Ende Februar 2013 umgesetzt werden. Für den Ablauf der Sitzung vom 18.10.2012 wird auf den Auszug des gemeinsamen Protokolls der Geschäftsleitung und des Wirtschaftsausschusses (Anlage Ast. 1, Bl. 3 f. der Akte) verwiesen. In der Folgezeit erörterten der Wirtschaftsausschuss und die Geschäftsleitung in gemeinsamen Sitzungen am 06.11.2012, 05.12.2012, 09.01.2013 und 07.02.2013 Fragen im Zusammenhang mit dem Thema „Schließung der Filiale XX1". Für die Gesprächsinhalte am 06.11.21012, 05.12.2012 und 07.02.2012 wird auf folgende interne schriftliche Zusammenfassungen durch Frau H. verwiesen, die als Vertreterin der Arbeitgeberin an den Gesprächen teilgenommen hat: Sitzung am 06.11.2012 E-Mail von Frau H. vom 07.11.2012 an die Geschäftsleitung, Seite 3 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.04.2013, Bl. 39 ff. der Akte; Sitzung vom 05.12.2012 E-Mail Frau H. an die Geschäftsleitung vom 06.12.2012, Anlage AG 1, Bl. 53 ff. der Akte sowie Zusammenfassung der Antworten auf Fragen des Wirtschaftsausschusses Anlage AG 2, Bl. 57 der Akte; Sitzung vom 07.02.2013 Interner Aktenvermerk Anlage AG 3, Bl. 58 ff. der Akte sowie die in der Sitzung am 07.02.2013 überreichte Übersicht über die Ergebnisse der vier Filialen am K., Anlage AG 4, Bl. 61 der Akte. Die Beteiligte zu 2) teilte unter anderem mit, die Filiale XX1 sei wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen. Seit 2011 habe sie durchgehend defizitäre Ergebnisse erwirtschaftet. Am 18.09.2012 habe sich die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) mit der Frage befasst, ob sie die Filiale XX1 beibehalten möchte oder ob eine Schließung in Betracht komme. Die Anregung zu den Überlegungen zu einer eventuellen Schließung der Filiale XX1 in B. habe eine Anfrage aus Land S. gegeben, wonach für die neue Marke XXX“ ein Standort gesucht worden sei. Es sei angedacht worden, dass die Filiale XX1 in B. ein guter Standort sei. Am 12. Oktober 2012 sei die Überlegung der Geschäftsführung, dass eine Schließung erwogen werden könne, soweit gereift, dass am 18.10.2012 der Wirtschaftsausschuss und der örtliche Betriebsrat der Filiale XX1 über diese Überlegungen informiert worden seien. Der Wirtschaftsausschuss erbat sich in den Gesprächen u. a. eine chronologische Übersicht hinsichtlich des Entscheidungsfindungsprozesses der Geschäftsleitung zur Schließung der Filiale XX1, beginnend mit der ersten Überlegung über die Einbeziehung der neuen Marke XXX bis zur geplanten Schließung. Diese Übersicht sollte aufgeteilt sein in Informationsbeschaffungsphase, Planungsphase und Ergebnis der Schließung. Am 17.01.2013 vereinbarte die Beteiligte zu 2) mit dem Betriebsrat der Filiale XX1 einen Interessenausgleich (Anlage AG 9, Bl. 81 ff. der Akte). Am 26.01.2013 wurde die Schließung der Filiale XX1 umgesetzt. Den Mitarbeitern der Filiale wurde eine Anschlussbeschäftigung in einer anderen Filiale der Beteiligten zu 2) in B. zu ansonsten unveränderten Bedingungen angeboten. In der Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 29.01.2013 bis 01.02.2013 (Einladung Anlage Bf. 1, Bl. 112 ff. der Akte) fasste der Beteiligte zu 1) zu „TOP 13c2“ folgenden Beschluss (Anlage Ast. 3, Bl. 12 der Akte): „Der GBR beschließt, bevor der Beschluss zu TOP 13 C umgesetzt wird (Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der geplanten Schließung der Filiale XX1 B.) wird der GBA mit einem letzten Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber beauftragt. Der GBA darf das Scheitern der Verhandlungen erklären. Sodann wird der Beschluss zu TOP 13 C umgesetzt.“ Am 20.02.2013 diskutierte der GBA (Gesamtbetriebsausschuss) im Rahmen des Monatsgesprächs mit der Geschäftsleitung über aus Sicht des GBA fehlende Informationen im Entscheidungsfindungsprozess über die Schließung der Filiale XX1. Auf die Zusammenfassung der Informationen durch Frau H. in dieser Sitzung (Anlage AG 5, Bl. 62 der Akte) wird verwiesen. Am 21.02.2013 stellte der GBA durch Beschluss das „Scheitern des letzten Einigungsversuches mit der Geschäftsleitung zum Thema Information gemäß § 106 BetrVG an den Wirtschaftsausschuss aufgrund der nicht rechtzeitigen und nur ungenügenden Informationen zur geplanten Schließung der Filiale XX1 B.“ fest (Anlage Ast. 2, Bl.11 der Akte). Der GBA beschloss die Umsetzung des Beschlusses des Beteiligten zu 1) vom 29.01.2013 zur Einsetzung einer Einigungsstelle. Mit Antrag vom 04.04.2013, beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 05.04.2013, hat der Beteiligte zu 1) das vorliegende Verfahren eingeleitet. Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, die Einigungsstelle sei mit dem im Antrag bezeichneten Regelungsgegenstand einzusetzen. Die Arbeitgeberin habe die im Antrag bezeichneten Fragen des Wirtschaftsausschusses nicht beantwortet. Dabei handele es sich um wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 1, 3, 6 und 10 BetrVG- Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, 1. Herr Dr. G., Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Hamburg, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, die entscheiden soll, ob, wann und in welcher Weise die Beteiligte zu 2) den Antragsteller zu den Fragen: a) In welchem Gremium und auf welcher Sitzung hat die Geschäftsleitung am 18.1.2013 die erste Erwägung zur Schließung der Filiale XX1 in B. gehabt? b) Welche Zahlen lagen diesen Überlegungen zu Grunde? c) Gab es bei stattgefundenen Besprechungen mit dem Wirtschaftsausschuss über die schlechten Zahlen der Filiale XX1 schon erste Erwägungen über eine Schließung? d) Was hat den Ausschlag gegeben, die bisherige Strategie, in B. auch an Standorten festhalten zu wollen, die keinen entsprechenden Umsatz bringen, zu ändern? e) Auf Grundlage welcher Daten wurde die endgültige Schließentscheidung getroffen? f) Welche Rolle für die endgültige Schließentscheidung spielte die Anfrage aus Land S. für einen Standort der neuen Marke XXX“? g) Welche Maßnahmen wurden in dem Entscheidungsfindungsprozess angedacht, um eine Schließung der Filiale XX1 zu verhindern? h) Hat die Beteiligte zu 2) zur Verhinderung einer Schließung der Filiale XX1 Konzepte und Prognosen erstellt? Wenn ja, welche? i) Welche Änderungen der Umsatz- und Kostenprognose für Gesamt-B. erwartet die Geschäftsleitung für 2013 durch die Schließung der Filiale XX1? j) Wann, auf welcher Sitzung und in welchem Gremium hat die Geschäftsleitung die endgültige Entscheidung zur Schließung der Filiale XX1 getroffen? Auskunft zu erteilen hat. 2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 1. die Anträge des Gesamtbetriebsrats abzuweisen, 2. hilfsweise a) Herrn Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Dr. Volker St. zum Vorsitzenden der von den Gesamtbetriebsrat begehrten Einigungsstelle zu bestellen, b) die Zahl für jede Seite der zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 16.04.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Einigungsstelle sei zur Entscheidung darüber, ob, wann und in welcher Weise die Arbeitgeberinnen den Gesamtbetriebsrat zu den Fragen des im Antrag genannten Fragenkatalogs Auskunft zu erteilen hat, offensichtlich unzuständig (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 109 Satz 1 BetrVG bestehe jedenfalls zurzeit offensichtlich nicht. Andere Mitbestimmungsrechte seien nicht ersichtlich. Eine Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 BetrVG setze voraus, dass der Wirtschaftsausschuss oder der nach § 107 Abs. 3 BetrVG gebildete Ausschuss ein ausdrückliches Verlangen auf Auskunftserteilung über wirtschaftliche Fragen beschlossen und gegenüber dem Unternehmer gestellt habe. Der Unternehmer müsse daraufhin die Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, verspätet oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen erteilt haben. Vorliegend fehle es bereits an einem ausdrücklichen Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Auskunftserteilung hinsichtlich der im Antrag des Gesamtbetriebsrats formulierten Fragen gegenüber der Arbeitgeberin. Der Fragenkatalog in der Fassung des Antrags sei der Arbeitgeberin bisher nicht vorgelegt worden. Die Vorlage sei erstmalig im Rahmen der Antragsschrift geschehen. Das genüge nicht. Den ihm am 17.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerdeschrift nebst Beschwerdebegründung vom 02.05.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 02.05.2013, angegriffen. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, die vom Arbeitsgericht Hamburg angenommene Verpflichtung des Beteiligten zu 1), den in der Antragsschrift zur Einsetzung der Einigungsstelle verfassten Fragenkatalog vor dem gerichtlichen Verfahren zu beschließen und der Antragsgegnerin zur Beantwortung vorzulegen, sei unbegründet. Eine rein sinngemäße Stellung der Fragen genüge den Anforderungen des § 109 Abs. 1 BetrVG. Diese sei hier erfolgt. Der Wirtschaftsausschuss habe in den stattgefundenen Gesprächen die konkreten Informationen, wie sie im Antrag wiedergegeben würden, sinngemäß abschließend eingefordert. Ein gescheiterter Einigungsversuch zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits habe ebenfalls stattgefunden. Das Hauptaugenmerk des Wirtschaftsausschusses sei darauf gerichtet, warum die Geschäftsleitung immer wieder seit Jahren über die schlechten wirtschaftlichen Ergebnisse der Filiale XX1 in B. mit ihm gesprochen habe, dann aber die Entscheidung zur Schließung der Filiale ohne eine vorherige Andeutung innerhalb von drei Wochen allein gefällt habe. Der Wirtschaftsausschuss sei mit der Information über die bereits gefasste Entscheidung zur Schließung vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.4.2013, Geschäftszeichen 17 BV 9/13, wie folgt abzuändern: 1. Herr Dr. G., Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Hamburg, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, die entscheiden soll, ob, wann und in welcher Weise die Beteiligte zu 2) den Antragsteller zu den Fragen: a) In welchem Gremium und auf welcher Sitzung hat die Geschäftsleitung am 18.09.2012 die erste Erwägung zur Schließung der Filiale XX1 in B. gehabt? b) Welche Zahlen lagen diesen Überlegungen zu Grunde? c) Gab es bei stattgefundenen Besprechungen mit dem Wirtschaftsausschuss über die schlechten Zahlen der Filiale XX1 schon erste Erwägungen über eine Schließung? d) Was hat den Ausschlag gegeben, die bisherige Strategie, in B. auch an Standorten festhalten zu wollen, die keinen entsprechenden Umsatz bringen, zu ändern? e) Auf Grundlage welcher Daten wurde die endgültige Schließentscheidung getroffen? f) Welche Rolle für die endgültige Schließentscheidung spielte die Anfrage aus Land S. für einen Standort der neuen Marke XXX“? g) Welche Maßnahmen wurden in dem Entscheidungsfindungsprozess angedacht, um eine Schließung der Filiale XX1 zu verhindern? h) Hat die Beteiligte zu 2) zur Verhinderung einer Schließung der Filiale XX1 Konzepte und Prognosen erstellt? Wenn ja, welche? i) Welche Änderungen der Umsatz- und Kostenprognose für Gesamt-B. erwartet die Geschäftsleitung für 2013 durch die Schließung der Filiale XX1? j) Wann, auf welcher Sitzung und in welchem Gremium hat die Geschäftsleitung die endgültige Entscheidung zur Schließung der Filiale XX1 getroffen? Auskunft zu erteilen hat. 2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen, hilfsweise a) Herrn Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Dr. Volker St. zum Vorsitzenden der von den Gesamtbetriebsrat begehrten Einigungsstelle zu bestellen, b) die Zahl für jede Seite der zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Hilfsantrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor, es sei nicht Aufgabe einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG, über Meinungsverschiedenheiten wegen solcher Auskünfte zu befinden, für die der Gesamtbetriebsrat offensichtlich kein berechtigtes Auskunftsinteresse mehr habe, weil sie eine Angelegenheit beträfen, die längst abgeschlossen sei. Dem Beteiligten zu 1) gehe es vorliegend darum, Auskünfte über eine in der Vergangenheit abgeschlossene Angelegenheit zu bekommen, um herauszufinden, ob er damals rechtzeitig und umfassend informiert worden sei. Hierfür sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird ergänzend auf die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1) vom 02.05.2013, Bl. 101 ff. der Akte und die Beschwerdeerwiderung der Beteiligten zu 2) vom 31.05.2013, Bl. 136 ff. der Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nicht begründet. Wegen der Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist der Hilfsantrag der Beteiligten zu 2) nicht zur Entscheidung angefallen. 1. Die eingelegte Beschwerde ist nach § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch zulässig. Denn sie ist innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist (§ 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) eingelegt und begründet worden. Die gestellten Anträge, insbesondere der Antrag zu 1), genügen dem Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Bestimmtheitsgebot folgt, dass im Bestellungsverfahren gemäß § 98 ArbGG konkret angegeben werden muss, über welchen Regelungsgegenstand in der Einigungsstelle beraten und ggf. entschieden werden soll (§§ 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 98 ArbGG i. V. mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. LAG Hessen 01.08.2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007, 199 ff.). Hier sind die Auskunftsverlangen des Beteiligten zu 1), über die in der Einigungsstelle verhandelt werden soll, im Antrag zu 1) konkret aufgelistet; der Beteiligte zu 1) hat den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle in Bezug auf die Auskunftsverlangen klargestellt, indem er formuliert hat, die Einigungsstelle solle darüber entscheiden, ob, wann und in welcher Weise die Beteiligte zu 2) die gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. 2. Die Anträge des Beteiligten sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht folgt der zutreffenden und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Einigungsstelle ist für die vom Beteiligten zu 1) bezeichnete Regelungsgegenstände offensichtlich nicht zuständig (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). a) Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint. Ihre Zuständigkeit darf bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein. Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden; diese Aufgaben sind ggf. der Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in letzterem Fall ist der Bestellungsantrag zurückzuweisen. Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (LAG B. 22. Juni 1998 - 9 TaBV 3/98 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 32; LAG Hessen 01.08.2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007, 199 ff; LAG Niedersachsen 03.11.2009 – 1 TaBV 63/09 – NZA-RR 2010, 142 ff.). b) Bei Anwendung dieses Maßstabs sind die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG kommt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht. aa) Die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt voraus, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Gesamtbetriebsrat darüber besteht, ob eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt worden ist. Hierbei ist das vergebliche Verlangen nach Auskunft durch den Wirtschaftsausschuss Verfahrensvoraussetzung für die Bildung einer Einigungsstelle. Dies gilt, obwohl die Verpflichtung des Unternehmens zur Auskunftserteilung gemäß § 106 BetrVG nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig ist. Denn nur dann, wenn der Wirtschaftsausschuss ausdrücklich – und vergeblich - Auskunft über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit verlangt hat, kann sich der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat einschalten (LAG Hessen 01.08.2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007, 199 ff.; Richardi, BetrVG 13. Aufl., Bearb. Annuß, § 109 Rn 11; Fitting, 26. Aufl., § 109 Rn 6). Die Einleitung des Einigungsstellenverfahrens setzt weiter voraus, dass Unternehmer und Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zunächst intern versucht haben, die Meinungsverschiedenheit über das konkrete Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses beizulegen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Erst wenn diese Einigung scheitert, kann die Bildung einer Einigungsstelle verlangt werden. (Fitting, 26.Aufl., § 109 Rn 7ff.). bb) Im vorliegenden Fall kann die Einigungsstelle schon deshalb nicht eingesetzt werden, weil der im Antrag enthaltene Fragenkatalog vor der Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens weder formuliert noch der Beteiligten zu 2) vorgelegt worden ist. Während der Verhandlungen zwischen Wirtschaftsausschuss und Geschäftsleitung und in dem Gespräch zwischen GBA und Geschäftsleitung am 20.02.2013 haben der Wirtschaftsausschuss und der GBA der Geschäftsleitung diesen Fragenkatalog unstreitig nicht übermittelt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn das Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG ist nicht dafür vorgesehen, dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat die Möglichkeit zu geben, für dieses Verfahren erstmalig formulierten Fragen zur Beantwortung an den Arbeitgeber zu geben. Es dient vielmehr dazu, in Fällen der Verweigerung konkreter Auskünfte durch den Arbeitgeber eine Lösung zu suchen bzw. im Nichteinigungsfall eine Entscheidung zu treffen, die den Interessen beider Betriebsparteien gerecht wird (so auch LAG Köln 02.03.2009 – 2 TaBV 111/08 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 52). Soweit der Beteiligte zu 1) die Auffassung vertritt, eine rein sinngemäße Stellung der Fragen durch den Wirtschaftsausschuss genüge den Anforderungen des § 109 Abs. 1 BetrVG, kann ihm zumindest für Fälle wie den vorliegenden nicht gefolgt werden. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Erteilung von Informationen zu einem bestimmten Thema nicht von vornherein verweigert, sondern sich bemüht, den Informationsbedarf des Wirtschaftsausschusses zu befriedigen, muss der Wirtschaftsausschuss vor Einleitung der weiteren Verfahrensschritte aus § 109 BetrVG konkret formulieren, welche seiner Fragen noch nicht beantwortet sind. Denn dem Unternehmer muss die Chance gegeben werden, die Fragen zu beantworten und hierdurch die Einschaltung des Gesamtbetriebsrats bzw. des Betriebsrats und die Einsetzung einer Einigungsstelle zu vermeiden. Wie sich aus dem Antrag zu 1) des Beteiligten zu 1) ergibt, beziehen sich alle Fragen, über die in der Einigungsstelle verhandelt werden soll, auf die Schließung der Filiale XX1 in B.. Die Schließungsabsicht der Beteiligten zu 2) in Bezug auf diese Filiale ist unstreitig in fünf Sitzungen des Wirtschaftsausschusses mit der Geschäftsleitung am 18.10.2012, 06.11.2012, 05.12.2012, 09.01.2013 und 07.02.2013 besprochen worden. Die Intensität der Beratungen ergibt sich aus den ausführlichen internen schriftlichen Zusammenfassungen der Frau H., deren inhaltliche Richtigkeit vom Beteiligten zu 1) nicht in Frage gestellt wird. Im Verlauf der Gespräche hat die Beteiligte zu 2) eine Vielzahl von Informationen gegeben. Diese betrafen unstreitig auch den Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegung der Filiale XX1, Begründungen dafür, weshalb Alternativkonzepte aus Sicht der Beteiligten zu 2) nicht infrage kommen und Ausführungen dazu, welche Rolle die neue Marke XXX“ bei der Entscheidung gespielt hat. In dieser Situation hätte der Wirtschaftsausschuss den Fragenkatalog aus dem Antrag des vorliegenden Verfahrens beschließen und der Beteiligten zu 2) zur Beantwortung vorlegen müssen, um ihr die Chance zur Beantwortung zu geben. Da dies nicht erfolgt ist, kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht in Betracht. cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einigungsstelle im vorliegenden Fall auch deshalb offensichtlich unzuständig ist, weil zwischenzeitlich ein Interessenausgleich zwischen der Beteiligten zu 2) und dem örtlichen Betriebsrat über die Schließung der Filiale XX1 abgeschlossen und die Schließung der Filiale vollzogen ist. Hierauf weist die Beteiligte zu 2) zu Recht hin. Die Einsetzung einer Einigungsstelle im Rahmen des § 109 BetrVG setzt voraus, dass ein bestimmtes Auskunftsverlangens zukunftsgewandt geltend gemacht wird. Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist nicht dazu berufen festzustellen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Erfordernissen des § 106 Abs. 2 BetrVG gerecht geworden ist (LAG Hamm 30.04.2010 – 13 TaBV 94/09 – juris; LAG Köln 02.03.2009 – 2 TaBV 111/08 – LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 52). Soweit nach der Formulierung in § 109 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle auch dann entscheidet, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten "nicht rechtzeitig" erteilt worden ist, betrifft dies nicht die Klärung einer in der Vergangenheit liegenden Situation. Wegen des Zeitpunkts der Informationserteilung („rechtzeitig“) kann die Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 BetrVG nur angerufen werden, wenn eine begehrte Auskunft vom Arbeitgeber verweigert wird und dieser sich dabei darauf beruft, das Informationsverlangen des Betriebsrats sei vorzeitig. Hinsichtlich tatsächlich schon erteilter Auskünfte kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle zu der Frage, ob sie noch früher als tatsächlich erteilt hätten erteilt werden müssen, nicht in Betracht (so auch LAG Köln 02.03.2009 – 2 TaBV 111/08 – LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 52). Im vorliegenden Fall geht es dem Beteiligten zu 1) ersichtlich darum aufzuarbeiten, welcher Entscheidungsfindungsprozess auf Seiten der Beteiligten zu 2) stattgefunden hat, bevor der Beteiligte zu 1) über die beabsichtigte Schließung der Filiale XX1 in B. informiert worden ist. Hintergrund ist die Unzufriedenheit des Beteiligten zu 1) darüber, wie und zu welchem Zeitpunkt der Wirtschafsausschuss in den Entscheidungsprozess eingebunden worden ist. Er hat den Eindruck, dieser sei erst beteiligt worden, nachdem die Entscheidung zur Filialschließung bereits verbindlich getroffen worden war. Das Einigungsstellenverfahren ist aber nicht der richtige Ort, um die Ordnungsmäßigkeit des Arbeitgeberverhaltens in der Vergangenheit zu klären. Eine solche Vergangenheitsbewältigung entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG. Dieses dient dazu, Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses gegen das Unternehmen aus § 106 BetrVG durchzusetzen. Der Wirtschaftsausschuss soll nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes durch den Unternehmer in der Planungsphase vor einer Entscheidung unterrichtet werden. Der Wirtschaftsausschuss soll Ziele und Wege mit dem Unternehmer erörtern. Hierbei hat der Wirtschaftsausschuss (auch) eine dienende Funktion für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat. Er soll in die Lage versetzt werden, den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat bei der späteren Ausübung seiner Beteiligungsrechte zu beraten (vgl. Fitting 26. Aufl. § 106 BetrVG Rn 30; DKKS-Däubler, 11. Aufl., § 106 Rn 39). Mit dem Einigungsstellenverfahren steht dem Wirtschaftsausschuss ein Instrument zur Verfügung, um die Informationen und Unterlagen für die Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben zu erhalten. Ist eine Maßnahme, vor der ein Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 Abs. 3 BetrVG gegeben ist, einschließlich der Ausübung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats abgeschlossen, gibt es für den Wirtschaftsausschuss nichts mehr zu tun. Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses in Bezug auf diese Maßnahme bestehen nicht mehr. Ein Einigungsstellenverfahren kann nicht mehr eingeleitet werden. Da hier bereits am 17.01.2013 ein Interessenausgleich zwischen dem örtlichen Betriebsrat und der Beteiligten über die Schließung der Filiale XX1 in B. zustande gekommen ist und die Filiale XX1 seit dem 26.01.2013 tatsächlich geschlossen ist, bestehen in Bezug auf diese unternehmerische Maßnahme keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats mehr. Dem Wirtschaftsausschuss stehen keine Informationsansprüche gegenüber dem Unternehmen mehr zu. Die vom Beteiligten zu 1) im Antrag des vorliegenden Verfahrens benannten konkreten Auskunftsverlangen kann der Wirtschaftsausschuss nicht mehr geltend machen. 3. Da damit die Einigungsstelle nicht zu bestellen ist, bedarf es einer Bestimmung der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer nach §§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG, 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht. III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).