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Urteil

17 Sa 1058/10

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2010:1028.17SA1058.10.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2010 – 6 Ca 106/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2010 – 6 Ca 106/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist. Die am 04.05.1968 geborene Klägerin war ab dem 06.07.2005 als Angestellte bei der Beklagten tätig. In der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 27.07.2008 bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Am 24.07.2008 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 28.07.2008 einen bis zum 31.12.2008 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 23, 24 d.A.). Am 22.12.2008 vereinbarten sie die Beschäftigung der Klägerin als Vollzeitangestellte in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 (Bl. 25, 26 d.A.). Mit Vertrag vom 19.06.2009 vereinbarten sie die Fortsetzung der befristeten Beschäftigung in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 (Bl. 27, 28 d.A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Am 19.06.2009 unterzeichneten den Parteien einen Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 67 d.A.). Dort heißt es wie folgt: Im Haushaltsplan der BA für das Haushaltsjahr 2009 sind bei Kapitel 5 Titel 425 07 für die Haushaltsjahre 2009 bis längstens 2012 Mittel zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag als Fach- und Assistenzkräfte zur notwendigen personellen Verstärkung in den Leistungsteams, in den Eingangszonen und in den Service Centern aufgrund eines vorübergehenden Anstiegs der Arbeitslosigkeit und damit der Zahl der Arbeitslosen sowie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu Lasten des Eingliederungstitels (Kapitel 2 Titel 971 01) ausgewiesen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit. Der Haushaltsplan wurde nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat am 17.12.2008 durch die Bundesregierung genehmigt; der Nachtragshaushalt wurde durch die Bundesregierung am 11.03.2009 genehmigt. Frau B1, geboren 04.05.1968, wird daher für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 als Telefon-Service-Beraterin im Service Center bei der Agentur für Arbeit B3 nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG beschäftigt. Die Arbeitnehmerin wurde heute über die Tatsachen, Gründe und Rechtsfolgen des befristeten Arbeitsvertrages belehrt. Ihr wurde erläutert, dass das befristete Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist endet. Auf die für das Arbeitsverhältnis geltende Tarifregelung des § 33 TV-BA sowie die Sonderregelungen (TzBfG) wurde sie hingewiesen. Die Klägerin erzielte als Telefon-Service-Beraterin ein monatliches Bruttoentgelt von 2.162,00 €. Der Haushaltsplan für 2009 weist unter Kapitel 5 Titel 425 07 Folgendes aus: 5/425 07 Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittle-rinnen/Arbeitsvermittlern, Ausbildungsvermittlerinnen/Ausbildungsvermittlern, Beraterinnen/Berater, Teamleiterinnen/Teamleitern, Fachassistenzkräften im Bereich Kundenportal sowie Fach- und Assistenzkräfte in den Leistungsteams bis längstens 31.12.2012 zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben zur vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorliegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Spiegelstrich 1 zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Intensivierung der Ausbildungsvermittlung in Betrieben, zur verstärkten Berufsorientierung jugendlicher Schulabgängerinnen/Schulabgänger mit Defiziten und zur Verbesserung der Studierneigung von Abiturientinnen/Abiturienten im Zusammenhang mit dem durch Aufschieben einer Organisationsreform für die Agenturen für Arbeit bis zum Jahr 2012 nur noch vorübergehend bestehenden Personalersatzbedarf im Bereich der Leistungsgewährung zur ggf. notwendigen personellen Verstärkung in den Leistungsteams aufgrund eines vorübergehende Anstiegs der Arbeitslosigkeit und damit der Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zur ggf. notwendigen Forcierung der Job-to-Job Vermittlung, um einen vorübergehenden Anstieg der Eintritte in die Arbeitslosigkeit zu vermeiden zur Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung. In den Erläuterungen heißt es wie folgt: a) Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens bis 31.12.2012 b) Kräfte mit befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorliegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Erläuterung a) bis längstens 31.12.2012 c) Kräfte mit befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Intensivierung der Ausbildungsvermittlung in Betrieben, zur verstärkten Berufsorientierung jugendlicher Schulabgängerinnen/Schulabgänger mit Defiziten und zur Verbesserung der Studierneigung von Abiturientinnen /Abiturienten bis längstens 31.12.2012 d) Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) im Zusammenhang mit dem durch Aufschieben einer Organisationsreform für die Agenturen für Arbeit bis zum Jahr 2012 nur noch vorübergehend bestehenden Personalersatzbedarf im Bereich der Leistungsgewährung e) Kräfte mit befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur ggf. notwendigen personellen Verstärkung in den Leistungsteams aufgrund eines vorübergehenden Anstiegs der Arbeitslosigkeit und damit der Zahl der Leistungsempfänger/innen bis längstens 31.12.2012 f) Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur ggf. notwendigen Forcierung der Job-to-Job Vermittlung, um einen vorübergehenden Anstieg der Eintritte in die Arbeitslosigkeit zu vermeiden bis längstens 31.12.2012 g) Kräfte mit befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung längstens bis 31.12.2012. Leertitel , weil erforderliche Ausgaben durch Einsparungen bei Kapitel 2 Titel 971 01 finanziert werden (vgl. Haushaltsmerk Nr. 6). Im Nachtragshaushalt für 2009 findet sich unter Kapitel 5 – Verwaltungsausgaben SGB III, Ausgaben für die Bereitstellung von Ressourcen und Dienstleistungen der BA für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sowie Einzugskostenvergütung unter der Überschrift Ausgaben 6. folgende Regelung: Ausgaben für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag dürfen bei Titel 425 07 – Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern, Ausbildungsvermittlerinnen/Ausbildungsvermittlern, Beraterinnen/Beratern, Teamleiterinnen/Teamleitern, Fachassistenzkräfte im Bereich Kundenportal sowie Fach- und Assistenzkräften in den Leistungsteams bis zur Höhe von 250 Millionen Euro geleistet werden, wenn Ausgaben bei Kapitel 2 Titel 971 01 – Eingliederungstitel in entsprechender Höhe eingespart werden. Die Dauer der Beschäftigung ist bis längstens 31.12.2012 befristet. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit obliegt den Agenturen für Arbeit. Die zeitliche Befristung ist erforderlich: 6.1 zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben 6.2 zur vorübergehenden Optimierung der Betreuungsschlüssel Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis zum endgültigen Vorliegen von Ergebnissen aus den zeitlich befristeten Projekten nach Ziffer 6. 1 6.3 zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Intensivierung der Ausbildungsvermittlung in Betrieben, zur verstärkten Berufsorientierung jugendlicher Schulabgängerinnen/Schulabgänger mit Defiziten und zur Verbesserung der Studierneigung von Abiturientinnen und Abiturienten 6.4 im Zusammenhang mit dem durch Aufschieben einer Organisationsreform für die Agenturen für Arbeit bis zum Jahr 2012 nur noch vorübergehend bestehenden Personalersatzbedarf im Bereich der Leistungsgewährung 6.5 zur ggf. notwendigen personellen Verstärkung in den Leistungsteams, der Eingangszone und in den Service Centern aufgrund eines vorübergehenden Anstiegs der Arbeitslosigkeit und damit der Zahl der Leistungsempfänger/innen 6.6 zur ggf. notwendigen Forcierung der Job-to-Job Vermittlung, um einen vorübergehenden Anstieg der Eintritte in die Arbeitslosigkeit zu vermeiden 6.7 zur Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung. In der Anlage 2 zum Haushaltsplan 2009 Personalhaushalt – sind für die Zentrale, die Regionaldirektionen, die Arbeitsagenturen und besondere Dienststellen ohne die Familienkasse für 2009 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag i.H.v. 5.510 ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Haushaltspläne wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.04.2010 vorgelegten Kopien (Bl. 68 bis 76 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 29.04.2009 an die Internen Services nahm die Beklagte eine Zuordnung hinsichtlich der Buchung der Haushaltsmittel bei Kapitel 5 Titel 425 07 vor und wies darauf hin, dass, soweit zugeteilte Haushaltsmittel bei Kapitel 5 Titel 425 07 abweichend von der Zweckbestimmung der Zuteilung genutzt würden, sich die Rechtsstellung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters an der Zweckbestimmung der Zuteilung orientiere (Bl. 77, 78 d.A.). Aus der Anlage 2 zu dem Schreiben ergibt sich für die Arbeitsagentur B3 eine Zuteilung für das Service Center i.H.v. 15 Jahresarbeitskräften (Bl 79 d.A.). Mit ihrer am 15.01.2010 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem 31.12.2009. Sie hat die Auffassung vertreten: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei nur anwendbar auf der Grundlage eines formellen Haushaltsgesetzes. Die im Haushaltsplan getroffene Zweckbestimmung sei nicht hinreichend konkret. Schon allein aus der Formulierung, dass für die Leistungsteams der Service Center ggfls. eine personelle Verstärkung erforderlich sei, lege nahe, dass eine konkrete Prognose nicht erstellt worden sei. Zudem betriffe der Haushaltstitel eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecksetzungen. Sie sei auch nicht aus diesen Haushaltsmitteln vergütet worden. Die Zahl der von der Beklagten aufgrund des Haushaltstitels beschäftigten Arbeitnehmer orientiere sich nicht an den Vorgaben des Haushaltsplanes. Der Personalrat sei vor Abschluss des sechsten befristeten Arbeitsvertrages nicht beteiligt worden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 19.06.2009 nicht zum 31.12.2009 endete; die Beklagte zu verurteilen, sie jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 19.06.2009 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Erfordernisses einer Genehmigung ihres Haushaltsplanes durch die Bundesregierung § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG eröffnet sei. Sie hat behauptet: Die Einstellung der Klägerin sei erforderlich gewesen, weil sich ein Ansteigen der Arbeit in den Service Centern abgezeichnet habe. Im ersten Halbjahr 2008 habe die Anzahl der Kundenanrufe 344.801 betragen, im zweiten Halbjahr sei die Zahl auf 336.927 Anrufe gesunken. Im ersten Halbjahr 2009 seien 477.213 Anrufe zu verzeichnen gewesen. Die Servicecenter seien gehalten, eine sofortige Erreichbarkeit für 80 % der Anrufer sicherzustellen. In 2008 sei dies mit dem vorhandenen Personal gelungen. Im ersten Halbjahr 2009 sei die Erreichbarkeit auf durchschnittlich 65 % gesunken. Deswegen sei eine Aufstockung des Personals erforderlich geworden. Mitte des Jahres 2009 sei anhand der Auswertungen erkennbar geworden, dass das zusätzlich eingestellte Personal die Anrufe erfolgreich abgearbeitet habe. Es habe sich bis zum Jahresende eine Konsolidierung der Zielwerte der Service Center eingestellt. Wegen der kontinuierlichen Trendentwicklung hätten zunächst einige befristet beschäftigte Mitarbeiter zum Jahresende 2009 freigesetzt werden können, jedoch nicht alle befristet Beschäftigten, da in 2010 noch ein leicht erhöhtes Anrufvolumen vorhanden gewesen sei. Inzwischen sei das Kundenpotential im Bereich des Service Centers B3 zurückgegangen. Die Klägerin sei aus den für ihre befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel vergütet worden. Dies ergebe sich aus der Zuordnung der Vergütung zum Schlüssel 2122 mit der Kennziffer 50. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige sich auch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG unter dem Gesichtspunkt des vorübergehend erhöhten Arbeitsbedarfes. Mit Urteil vom 02.06.2010 hat das Arbeitsgericht Bielefeld der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die Beklagte könne sich weder auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen. Der Haushaltsplan der Beklagten werde den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 in Nr. 7 TzBfG nicht gerecht. Die Kammer habe schon Zweifel, ob die Beklagte bei Aufstellung des Haushaltsplanes und bei Aufstellung des Nachtragshaushaltes eine hinreichend konkrete Prognose hinsichtlich steigender Anrufzahlen in den Service Centern angestellt habe. Unter Kapitel 5 Titel 425 07 6.5 heiße es nämlich, dass zur ggfls. notwendigen personellen Verstärkung in den Service Centern aufgrund eines vorübergehenden Anstiegs der Arbeitslosigkeit Haushaltsmittel zur befristeten Beschäftigung zur Verfügung stünden. Es fehle eine hinreichend konkreten Zweckbeschreibung im Haushaltsplan, da zwischen den Zweckbestimmungen in den Punkte 6.1 bis 6.7 keine betrags- bzw. stellenmäßige Abgrenzung getroffen worden sei. Im Übrigen sei die befristete Beschäftigung aufgrund der Haushaltsmittel gemäß Kapitel 5 des Nachtragshaushaltes 2009 lediglich dann zulässig, wenn Ausgaben bei Kapitel 2 Titel 971 01 in entsprechender Höhe eingespart würden. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs in den Service Centern sei nicht ausreichend. Selbst wenn man die von ihr vorgetragenen Anrufzahlen als richtig unterstelle, fehle es an einem Vortrag, wieviele Arbeitskräfte erforderlich gewesen seien, um den Mehraufwand abzufangen. Die Beklagte habe auch nicht erkennen lassen, dass sie nicht mehr als die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern befristet eingestellt habe. Der eventuelle Mehrbedarf sei zu dem von Daueraufgaben abzugrenzen. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass sich die Erreichbarkeitsquote zum Jahresende 2009 konsolidiert habe, habe sich dadurch ihre Darlegungslast bzgl. der Prognose nicht erleichtert. Zwar ergebe sich aus der Entwicklung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Prognose zutreffend gewesen sei. Die Konsolidierung der Zielwerte der Service Center sei aber gerade durch die befristet beschäftigten Kräfte erreicht worden. Soweit die Beklagte vortrage, dass noch nicht alle aufgrund der behaupteten Prognose befristet eingestellten Mitarbeiter hätten wieder freigesetzt werden können, sei die Möglichkeit, dass sich der Umfang der dauerhaft bestehenden Aufgaben erhöht habe, nicht ausgeräumt. Die Klägerin könne auch ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 113 bis 123 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 16.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.09.2010 am 15.09.2010 eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und trägt vor: Vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags vom 19.06.2009 seien der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Zu den Kernaufgaben der Klägerin hätten Klärung und Bearbeitung vermittlungs- und leistungsrechtlicher sowie beraterischer Anliegen bzw. die zielgerichtete Weiterleitung von Kunden, die Übernahme von Out-Bound - Aktivitäten und Fulfillmentaufgaben und die Terminierung nach vorheriger Kundendifferenzierung gehört. In der Hauptsache habe sie die Klärung und abschließende Bearbeitung vermittlungs- und leistungsrechtlicher sowie beraterischer Anliegen ohne Akte bzw. die zielgerichtete Weiterleitung von Kunden sowie die Gesprächsterminierung für den Antragsservice und die Arbeitsvermittler neunzehn beteiligter Agenturen durchgeführt. Die Befristung genüge den Voraussetzungen des §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. In 2008 habe sich zunächst eine positive wirtschaftliche Entwicklung abgezeichnet, die im vierten Quartal 2008 eingebrochen sei. 2008/Anfang 2009 habe es eine erhöhte Anzahl von Betriebsinsolvenzen und Betriebsstilllegungen, und darauf folgend von betriebsbedingten Kündigungen gegeben. Gleichzeitig sei abzusehen gewesen, dass es sich um eine Panik der mittelständischen Betriebe gehandelt habe, die abklingen würde. Die Maßnahme der Kurzarbeit habe ebenfalls gegriffen. Die Grundprognose der Hauptstelle für einen vorübergehenden Mehrbedarf habe sich auch bei der Agentur für Arbeit in B3 bestätigt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 15.09.2010 (Bl. 189, 190 d.A.) Bezug genommen. Mit der Info POE vom 03.02.2009 sei den Agenturen für Arbeit mitgeteilt worden, dass die personellen Ressourcen weiter stabilisiert und verstärkt werden würden durch die dauerhafte Einrichtung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitsvermittler und Arbeitsvermittlerinnen. Selbstverständlich habe der Verwaltungsrat bei Aufstellung des Haushaltsplanes keine Prognosen für die einzelnen Agenturen für Arbeit im Bundesgebiet treffen können. Daher sei im Haushaltsplan die Verwaltung ermächtigt worden, die betrags- bzw. stellenmäßige Abgrenzung im Einzelfall selbst zu treffen. Die Klägerin sei auch für einen vorübergehenden Mehrbedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG eingestellt worden. Ihrer Prognose hinsichtlich der Auswirkungen der Wirtschaftskrise hätten ausreichende konkrete Anhaltspunkt zugrunde gelegen. Der fehlende Bedarf für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ergebe sich auch daraus, dass ein Teil der befristet eingestellten Mitarbeiter Verträge bis zum 31.12.2010 erhalten hätten und 2500 Dauerstellen zusätzlich freigegeben worden seien. In der Agentur für Arbeit B3 seien alle für die befristete Beschäftigung zugewiesenen Stellen besetzt worden. Es seien jedoch nicht mehr befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts B3 vom 02.06.2010 – 6 Ca 1006/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, die Beklagte könne die Befristung ihres letzten Arbeitsvertrages weder auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stützen. Sie verweist insbesondere darauf, dass die Beklagte bzgl. ihrer Prognose eines nicht dauerhaften Bedarfes an ihrer Arbeitskraft weiterhin nicht zur Größe des dauerhaft angesehenen Arbeitsaufkommens und zum Umfang des hierfür benötigten Personals vorgetragen habe. Eine Relation zwischen Personaleinsatz und Anrufzahlen sei nicht erkennbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich die befristeten Einstellungen im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs gehalten und diesen nicht überschritten hätten. Ein erhöhter Dauerbedarf bestehe auch weiterhin. Das ergebe sich insbesondere aus einer Stellenausschreibung der Agentur für Arbeit B3 (Bl. 98 d.A.) mit der eine Telefon-Service-Beraterin im Service Center oder ein entsprechender Berater gesucht worden sei. Als Bewerbungsschluss sei der 25.05.2010 genannt worden. Auch im Laufe des Jahres 2010 habe die Agentur für Arbeit B3 Telefon-Service-Berater mit einer Bewerbungsfrist bis zum 13.09.2010 gesucht (Bl. 218 d.A.). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es eine Mehrbedarfsprognose für die Agentur für Arbeit B3 nicht gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2010 ist unbegründet. 1. Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung zulässige Feststellungsklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.12.2009 sein Ende gefunden. Es besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort. a) Die Klägerin hat die Klagefrist gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG gewahrt. b) Zur Überprüfung steht allein der Arbeitsvertrag vom 19.06.2009. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wird nicht fristgerecht Klage erhoben (vgl. Annuß / Thüsing/Maschmann, TzBfG, 2. Aufl., § 17 TzBfG Rdn. 5). Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien im Übrigen ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. c) Gemäß § 33 Abs. 1 TV-BA sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig. Die Tarifvorschrift ist unstreitig gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 19.06.2009 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. aa. Die Rechtfertigung der letzten Befristung folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Nachdem die Klägerin das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen (LAG Hamm, 25.10.2007 – 15 Sa 1894/06; LAG Köln, 14.12.2007 – 4 Sa 992/07; KR-Lipke, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rdn. 374?). Im Arbeitsvertrag vom 19.06.2009 haben die Parteien keinen Befristungsgrund vereinbart. Weder § 33 Abs. 3 TV-BA noch § 14 TzBfG enthalten ein Zitiergebot. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist Wirksamkeitsvoraussetzung nur die Schriftform der Befristungsvereinbarung an sich. Der Rechtfertigungsgrund muss weder im Vertrag stehen noch bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden (BAG, 12.08.2009 – 7 AZR 270/08). Hier hat die Beklagte der Klägerin anlässlich des Vertragsschlusses am 19.06.2009 ausweislich des von beiden Parteien unterzeichneten Vermerks den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannt, auf den sie sich auch im Prozess beruft. Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend tatsächlich beschäftigt wird. Voraussetzung ist wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 16.10.2008 – 7 AZR 360/07; 18.10.2006 – 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushalt der Beklagten für das Jahr 2009 sahen unter dem Kapitel 5 Titel 42507 Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern, Ausbildungsvermittlerinnen/Ausbildungsvermittlern, Beraterinnen/Beratern, Teamleiterinnen/Teamleitern, Fachassistenzkräften im Bereich Kundenportal sowie Fach- und Assistenzkräften in den Leitungsteams bis längstens 31.12.2012 vor, und zwar bezogen auf sieben verschiedene Zwecksetzungen. Im Nachtragshaushalt 2009 findet sich unter Kapitel 5 Ausgaben 6.5. Die Begründung, die zeitliche Befristung sei erforderlich zur ggfls. notwendigen personellen Verstärkung in den Leistungsteams, der Eingangszone und in den Service Centern aufgrund eines vorübergehenden Anstiegs der Arbeitslosigkeit und damit der Zahl der Leistungsempfänger/innen. In der Anlage 2 wurden insgesamt unter dem Titel 425 07 für die Zentrale, für die Regionaldirektionen, die Agenturen für Arbeit und die besonderen Dienststellen Ermächtigungen für 5.510 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag ausgewiesen. Ausweislich des Vermerkes vom 19.06.2009 wurde die Klägerin auf der Grundlage des Nachtragshaushaltes eingestellt. Der Nachtragshaushalt wurde gemäß §§ 74, 71 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vom Vorstand der Beklagten durch Beschluss vom 02.02.2009 aufgestellt, gemäß §§ 74, 71 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vom Verwaltungsrat durch Beschluss vom 13.02.2009 festgestellt und von der Bundesregierung am 11.03.2009 genehmigt. Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag ist nach der Genehmigung des Nachtragshaushaltes abgeschlossen worden. Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob das Merkmal der Haushaltsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch Gesetz ausgebracht worden sind mit der Folge, dass sich auf diesen Befristungsgrund nur der Bund, die Länder und die Gemeinden mit einem von einem demokratisch legitimierten Parlament beschlossenen Haushaltsplan berufen können, nicht aber unterstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit eigener Haushaltskompetenz, selbst wenn der Haushalt der Genehmigung z.B. der Bundesregierung bedarf (BAG, 12.03.2010 – 7 AZR 843/08, NJW 2010, 2536; 02.09.2009 - 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; Arnold/Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rdn. 21; für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sind LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2007 – 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35, a.A. KR-Lipke, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rdn. 312; ErfK/Müller-Glöge, 10. Aufl., § 14 TzBfG Rdn. 71). Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt – wie schon erwähnt – mit dem Wortlaut des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung überein. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund der Haushaltsbefristung ausgegangen ist, musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen konkrete Sachregelungen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG, 24.01.1996 – 7 AZR 342/05, AP HRG § 57 b Nr. 7). Die Frage war hier nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die Beklagte sich als bundesunmittelbare Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 367 Abs. 1 SGB III) auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könnte, wäre die Befristung dennoch unwirksam. Es fehlt im Nachtragshaushalt 2009 an einer Mittelausbringung mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 17.03.2010 – 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633; 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 a.a.O.; 02.09.2009 – 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; 18.10.2006 – 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Ungewissheit zukünftiger haushaltsrechtlicher Entwicklung reicht nicht aus (BAG, 24.01.2001 – 7 AZR 208/99, EzA BGB § 620 Nr. 173). Die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, enthalten (BAG, 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 a.a.O.). Schon aus Gründen des europäischen Gemeinschafts- und des Verfassungsrechts muss die Zwecksetzung so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfes dient (BAG, 18.10.2006 – 7 AZR 419/05 a.a.O.; 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 a.a.O.). Die im Nachtragshaushalt Kapitel 5 Ausgaben 6.5 ausgewiesene Zwecksetzung ist nicht ausreichend konkret. Sie ermöglicht nicht aus sich heraus die Feststellung eines nur vorübergehenden Bedarfs. Die Aufgaben in den Service Centern sind Daueraufgaben nach dem SGB III. Ein vorübergehender Bedarf kann sich entsprechend nur aus dem prognostizierten Umfang der anfallenden Aufgaben in diesem Arbeitsgebiet ergeben. Der Nachtragshaushalt der Beklagten enthält keine ausreichende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer. Es werden pauschal ohne nähere Aufschlüsselung Ermächtigungen für Ausgaben i.H.v. 215 Millionen Euro für einen Zeitraum längstens bis zum 31.12.2010 ausgebracht, verteilt auf sieben Befristungskomplexe. Aus der Anlage 2 zum Haushaltsplan folgt, dass die Ermächtigungen für 2009 5.510 befristete Arbeitsverträge umfassten. Weder der Nachtragshaushalt noch die Anlage 2 enthalten Angaben dazu, in welchem Umfang bezogen auf die jeweiligen Aufgaben nach den Punkten 6.1 bis 6.7 Mittel für befristete Arbeitsverträge genutzt werden konnten. Zu Lasten des Titels 425 07 konnten daher 5.510 Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik entweder z.B. nur für die Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittler zur Arbeitslosen/Betrieben oder auch für die vorübergehende Optimierung der Betreuungsschlüssel oder für Objekte zur Intensivierung der Ausbildungsvermittlung oder für alle unter den Punkten 6.1 bis 6.7 genannten Zwecke (gleichmäßig?) verwendet werden. Die Zuordnung der 5.510 ausgewiesenen befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten zu einem Zweck ist der Verwaltung überlassen worden. Damit hat gerade nicht der "Haushaltsgesetzgeber" eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen. Besonders deutlich wird dies bei der Zwecksetzung nach 6.5, auf die sich die Beklagte zur Rechtfertigung des mit der Klägerin geschlossenen befristeten Vertrags beruft. Die zeitliche Befristung ist "zur gegebenenfalls notwendigen personellen Verstärkung in den Leistungsteams, der Eingangszone und in den Service Centern" erforderlich. Damit ist die Prognose, ob eine Aufgabe von vorübergehender Dauer aus den bereitgestellten Mitteln zu erfüllen ist, nicht bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts getroffen, sondern der Verwaltung überlassen worden. Dem Nachtragshaushalt lässt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen die Erwartung beruhte, wenn denn eine personelle Verstärkung in den Service Centern erfolgen müsse, werde diese von vorübergehender Dauer sein. Die Beklagte ging nach 6.5 von einem vorübergehenden Anstieg der Arbeitslosigkeit und der Zahl der Leistungsempfänger aus. Aus dem Zusatz "gegebenenfalls notwendige Verstärkung" folgt aber, dass bei Aufstellung des Nachtragshaushalts keine konkreter Analyse des Anstiegs der Arbeitslosigkeit und der Zahl der Leistungsempfänger sowie des Bedarfes an befristet beschäftigten Mitarbeitern in den Service Centern erstellt wurde. Es kommt lediglich eine Ungewissheit hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung zum Ausdruck. Dass die Beklagte im Prozess eine auf objektiven Umständen beruhende Prognose darzustellen versucht hat, ist angesichts der Tatsache unerheblich, dass der Haushaltsplan selbst die Prüfung zulassen muss, dass die Beschäftigung aus den bereitgestellten Mitteln nur für einen vorübergehenden Bedarf erfolgt. Hinzu kommt, dass die Arbeitsmarktentwicklung von zahlreichen kaum vorhersehbaren Faktoren geprägt wird, die die Beklagte nicht ansatzweise gewürdigt hat. Dahinstehen kann, ob der Sachgrund der Haushaltsbefristung es zulässt, dass die Erwirtschaftung der bereitgestellten Mittel durch Einsparungen in einem anderen Haushaltstitel der Verwaltung überlassen wird und damit der Nachprüfbarkeit ohne weiteren konkreten Sachvortrag entzogen ist. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen. Danach liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die Benennung des Sachgrundes der Haushaltsbefristung in dem Vermerk vom 19.06.2009 hindert die Beklagte nicht, sich auf einen weiteren Sachgrund zu berufen. Wie ausgeführt, haben die Parteien die Grundlage der Befristung im Arbeitsvertrag nicht benannt, mussten dies nach §§ 33 Abs. 1 TV-BA, 14 Abs. 4 TzBfG nicht tun. Der Rechtfertigungsgrund muss weder im Vertrag stehen noch bei seinem Abschluss mitgeteilt werden. Es reicht aus, wenn er objektiv vorlag (BAG 12.08.2009 – 7 AZR 270/08; 26.06.2002 – 7 AZR 64/01, AP Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 § 1 Nr. 15; 05.06.2002 – 7 AZR 241/01, DB 2002, 2166). Aus § 33 TV-BA folgt nichts anderes. Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht abbedungen. Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit eines anderen Befristungsgrundes vertraglich ausschließen. Eine derartige Abbedingung der Befristungsmöglichkeit kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Ausschluss liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass er die Befristung ausschließlich auf einem bestimmten Sachgrund stützt und sie nur von dessen Bestehen abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrundes kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, ein anderer Befristungsgrund solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (BAG 12.08.2009 a.a.O.). Aus der Benennung des Sachgrundes der Haushaltsbefristung in dem Vermerk vom 19.06.2009 allein folgt nicht die Vereinbarung der Parteien, dass ausschließlich der Sachgrund der Haushaltsbefristung gelten solle. Der Vermerk stellt eine Dokumentation der der Klägerin von der Beklagten erteilten Hinweise und Belehrungen dar. So dient er u.a. dem Nachweis der Erfüllung der die Beklagte nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III treffenden Verpflichtung. Die Klägerin ist ferner über den nach Auffassung der Beklagten gegebenen Befristungsgrund informiert und über die Folgen der Befristung aufgeklärt worden. Entsprechend hat sie durch ihre Unterschrift nur bestätigt, die Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, es sei eine den Vertrag vom 19.06.2009 ergänzende Vereinbarung zum Befristungsgrund getroffen worden, so sind nach den Gesamtumständen des Falles keine Tatsachen erkennbar, die über die Nennung des Befristungsgrundes hinaus den Schluss zulassen, die Parteien hätten nur und ausschließlich den Sachgrund der Haushaltsbefristung vereinbaren wollen. Eine Befristung wegen des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal wird erledigt werden können. Der Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert (BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 a.a.O). Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des Mehrbedarfs eingestellt wird (BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 a.a.O.) Hier hat die Beklagte zwar vorgetragen, dass sich im ersten Halbjahr 2009 ein deutlicher Anstieg der Kundenanrufe in dem Servicecenter von 336.927 im zweiten Halbjahr 2008 auf 477.213 ergeben habe und deshalb die sofortige Erreichbarkeit für 80 % der Anrufe nicht mehr habe sichergestellt werden können. Im ersten Halbjahr 2009 sei die sofortige Erreichbarkeit auf 65 % gesunken, so dass u.a. die Einstellung der Klägerin dazu gedient habe, die Erreichbarkeit zu verbessern. Der zeitweilige Anstieg des Arbeitsaufkommens im Bereich der dauerhaft zu bearbeitenden Kundenanrufe kann geeignet sein, einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitskraft der Klägerin zu begründen. Den Darlegungen der Beklagten lässt sich jedoch nicht entnehmen, warum sie zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin davon ausgegangen ist, das künftig anfallende Pensum in dem Service Center in der Agentur für Arbeit B3 mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal erledigen zu können. Weder hat sie das regelmäßig anfallende Arbeitsaufkommen dargestellt noch hat sie Angaben dazu gemacht, ob das in der Dienststelle vorhandene Stammpersonal zur Bewältigung des regelmäßigen Arbeitsanfalls üblicherweise in der Lage ist. Es ist nicht ersichtlich, wie viele Serviceberater erforderlich sind, um bei einem üblichen Arbeitsanfall die sofortige Erreichbarkeit für 80 % der Anrufe sicherzustellen. Das Gericht ist auch nicht in die Lage versetzt worden festzustellen, dass keine personelle Unterbesetzung vorliegt, die einen dauerhaften Bedarf von zusätzlichen Arbeitskräften auslöst. Die Behauptung der Beklagten, mit dem zusätzlichen Personal sei Mitte des Jahres 2009 die Anrufspitze abgearbeitet worden, ist in Bezug auf die Befristung des klägerischen Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar. Der Arbeitsvertrag vom 19.06.2009 ist mit Wirkung zum 01.07.2009, also zur Jahresmitte geschlossen worden. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar begründet, warum sie bei Vertragsschluss einen nur vorübergehenden Anstieg der Kundenanrufe diagnostizieren konnte. Die Entwicklung im zweiten Halbjahr 2009 lässt keinen Rückschluss auf eine Prognose bei Vertragsschluss zu (vgl. zur Vermutung der Richtigkeit einer durch den weiteren Geschehensablauf bestätigten Prognose BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 a.a.O.). Die Konsolidierung der Zielwerte im Service Center bis zum 2009 beruhte auf dem Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte. Welchen konkreten Trend der Anrufzahlen für die Zukunft die Beklagte angenommen hat, mit welchen konkreten Ergebnissen er eingetreten ist, hat sie nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die Behauptung, das Kundenpotential im Bereich des Service Centers sei um 12,3 % zurückgegangen, ist ohne Aussagekraft, da der Basiswert und der Zeitpunkt des Rückgangs nicht erkennbar sind. Im Übrigen ist ein Zusammenhang zwischen dem Umfang der Arbeitslosigkeit und den Kundenanrufen zwar zu vermuten, aber ohne Zahlenmaterial nicht überprüfbar. Ebenso wenig hat die Beklagte das Gericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob sich die Anzahl der befristet eingestellten Mitarbeiter im Rahmen des als vorübergehend prognostizierten Mehrbedarfs hielt. Die Auswirkungen des schon Anfang 2009 gefassten Beschlusses, im Rechtskreis SGB III 2.500 weitere dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten einzurichten, auf den Bedarf für eine zukünftige Beschäftigung der Klägerin ist nicht erkennbar. Dass dieser Beschluss in die bei Vertragsschluss gestellte Prognose einbezogen wurde, behauptet die Beklagte nicht schlüssig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ArbGG. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Es muss um eine Frage nach der Gültigkeit oder nach dem Inhalt einer Norm gehen, die durch einen aufzustellenden Obersatz ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten ist. Die Rechtsfrage muss für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein, d.h. ihre Beantwortung darf nicht offenkundig, sie darf noch nicht höchstrichterlich entschieden sein (Germelmann ArbGG, 7. Aufl., § 72 ArbGG Rdn. 13, 14). Das Bundesarbeitsgericht hat spätestens mit seinen Entscheidungen vom 17.03.2010 (7 AZR 640/08 und 7 AZR 843/08) die inhaltlichen Anforderungen an den den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigenden Haushaltsplan klargestellt. Geklärt sind auch die hier angenommenen Voraussetzungen einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat die Grundsätze auf den Einzelfall angewendet. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht deswegen anzunehmen, weil das Bundesarbeitsgericht den Haushaltsplan der Beklagten für 2009 noch nicht einer Beurteilung unterzogen hat. Die Tatsache, dass möglicherweise weitere gleichgelagerte Arbeitsverträge betroffen sein könnten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht an sich, wenn es nicht mehr um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage geht.