Urteil
2 Sa 23/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar ist und alle milderen Mittel ausgeschöpft sind.
• Das bloße trotz wiederholter Aufforderung verharrende Verweilen des Arbeitnehmers im Büro des Geschäftsführers kann zwar eine schwerwiegende Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund darstellen, rechtfertigt aber nicht zwingend eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
• Bei der Interessenabwägung sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und das konkrete Motiv des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; dies kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fristloser Kündigung wegen mangelnder Verhältnismäßigkeit • Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar ist und alle milderen Mittel ausgeschöpft sind. • Das bloße trotz wiederholter Aufforderung verharrende Verweilen des Arbeitnehmers im Büro des Geschäftsführers kann zwar eine schwerwiegende Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund darstellen, rechtfertigt aber nicht zwingend eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. • Bei der Interessenabwägung sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und das konkrete Motiv des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; dies kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar erscheinen lassen. Der seit 1982 beschäftigte schwerbehinderte Kläger arbeitete zuletzt als Leiter des Fahrzeugbaus. Am 09.04.2010 suchte er das Büro des Geschäftsführers auf, um Fragen zu seinem Arbeitseinsatz zu klären; er verließ das Büro trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht und sprach später mit der Polizei, bevor er das Büro verließ. Die Arbeitgeberin erstattete Strafanzeige und beantragte die Zustimmung des Integrationsamtes zur fristlosen Kündigung; das Integrationsamt stimmte zu. Nach Betriebsratsanhörung kündigte die Arbeitgeberin fristlos am 14.05.2010. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und begehrte Feststellung sowie Weiterbeschäftigung; das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt. Die Arbeitgeberin legte Berufung ein mit dem Vorwurf, das Verhalten habe die Autorität des Geschäftsführers zerstört und die fristlose Kündigung sei deshalb gerechtfertigt. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: Fristlose Kündigung nach § 626 BGB erfordert einen wichtigen Grund und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung milderer Mittel; Prüfung in zwei Schritten (tatbestandsmäßiger Grund und Interessenabwägung). • Tatbestandliche Bewertung: Das Verhalten des Klägers (Verweilen trotz Aufforderung) stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann an sich einen wichtigen Kündigungsgrund begründen; strafrechtliche Bewertung (Hausfriedensbruch) steht dem nicht entgegen. • Interessenabwägung: Es war zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Aufforderung durch die Polizei das Büro verließ, dass sein Interesse an Klärung des Arbeitseinsatzes nachvollziehbar war und dass die Arbeitgeberin ihm zuvor mit Schreiben mitteilte, ein Hausverbot beruhe auf einem Missverständnis. • Milderes Mittel: Eine Abmahnung wäre hier grundsätzlich möglich und angemessen gewesen; die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, dass Abmahnung oder andere Maßnahmen unzumutbar gewesen wären. • Sozial- und Einzelfallgesichtspunkte: Lange Betriebszugehörigkeit (28 Jahre), Unterhaltspflichten und der Umstand, dass der Kläger kein weiteres rechtswidriges Verhalten gezeigt habe, sprechen gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. • Formelle Aspekte: Es bleibt dahinstehen, ob Fristverletzungen nach § 626 Abs. 2 BGB oder Verfahrensfragen der Zustimmung des Integrationsamtes die Wirksamkeit zusätzlich berühren könnten; die Kündigung scheitert bereits an der fehlenden Verhältnismäßigkeit. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung war unbegründet, die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und bestätigt, dass die fristlose Kündigung vom 14.05.2010 unwirksam ist. Die Kündigung hält der Wirksamkeitsprüfung nach § 626 BGB nicht stand, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Abwägung aller Umstände zumutbar war und milderes Vorgehen (insbesondere eine Abmahnung) möglich gewesen wäre. Bei der Interessenabwägung spielten die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers, seine Unterhaltspflichten sowie das verständliche Interesse an Klärung des Arbeitseinsatzes eine erhebliche Rolle. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.