Urteil
8 Sa 509/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich, der ein wohlwollendes, dem beruflichen Fortkommen förderliches Arbeitszeugnis zusichert, kann den Arbeitgeber verpflichten, eine übliche Schlussformel mit guten Wünschen aufzunehmen.
• Ob eine Schlussformel zum gesetzlichen Zeugnisanspruch gehört, ist umstritten; maßgeblich ist der tatsächliche Sprachgebrauch im Rechtsverkehr, kann aber durch vertragliche Vereinbarung erweitert werden.
• Fehlt in einem vertraglich erweiterten Zeugnis eine übliche Abschlussformel, kann dies dem Anspruch, dem beruflichen Werdegang förderlich zu sein, zuwiderlaufen und das Zeugnis in seiner Eignung zur Förderung beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Vergleichsverpflichtung kann Abschlusswunschformel im qualifizierten Arbeitszeugnis begründen • Ein gerichtlicher Vergleich, der ein wohlwollendes, dem beruflichen Fortkommen förderliches Arbeitszeugnis zusichert, kann den Arbeitgeber verpflichten, eine übliche Schlussformel mit guten Wünschen aufzunehmen. • Ob eine Schlussformel zum gesetzlichen Zeugnisanspruch gehört, ist umstritten; maßgeblich ist der tatsächliche Sprachgebrauch im Rechtsverkehr, kann aber durch vertragliche Vereinbarung erweitert werden. • Fehlt in einem vertraglich erweiterten Zeugnis eine übliche Abschlussformel, kann dies dem Anspruch, dem beruflichen Werdegang förderlich zu sein, zuwiderlaufen und das Zeugnis in seiner Eignung zur Förderung beeinträchtigen. Die Parteien stritten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Frage, ob das von der Klägerin zu beanspruchende qualifizierte Arbeitszeugnis eine Abschlussformel mit guten Wünschen enthalten muss. In einem früheren Verfahren hatten die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2009 vereinbart, dass das Zeugnis wohlwollend sein und dem beruflichen Werdegang der Klägerin förderlich sein solle sowie die Gesamtnote "gut" enthalten solle. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagten, ein neu gefasstes Zeugnis mit der Schlussformel "Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir Frau S1 alles Gute" zu erteilen. Die Beklagten legten Berufung ein und rügten, eine solche persönliche Wünscheformel sei nicht geschuldet; sie verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach persönliche Empfindungen nicht dem gesetzlichen Zeugnisanspruch unterfallen. Das LAG prüfte, ob sich aus dem Vergleich eine weitergehende Verpflichtung zur Aufnahme der Abschlussformel ergibt. • Das LAG bestätigt das erstinstanzliche Urteil: Die Beklagten sind zur Aufnahme der begehrten Wünscheformel verpflichtet. • Rechtliche Einordnung: Die Frage, ob Schlussformeln zum gesetzlichen Zeugnisinhalt gehören, ist umstritten; das BAG verneint einen allgemeinen Anspruch, andere Gerichte sehen in gebräuchlichen Höflichkeitsformeln einen beanspruchbaren Bestandteil, dies hängt vom tatsächlichen Sprachgebrauch im Rechtsverkehr ab (§ 286 ZPO Maßstab der Feststellung). • Rechtsfolgen des Vergleichs: Der gerichtliche Vergleich verpflichtete die Beklagten nicht nur zu einem wohlwollenden Zeugnis, sondern ausdrücklich zu einem Zeugnis, das dem beruflichen Werdegang der Klägerin förderlich ist; damit wurden inhaltliche Anforderungen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus vereinbart. • Verpflichtung zur Abschlussformel: Eine solche vertragliche Verpflichtung kann die Aufnahme von im Arbeitsleben üblichen Formulierungen verlangen; das Fehlen einer üblichen Wünscheformel kann beim Zeugnisleser Zweifel hervorrufen und der Förderungswirkung des Zeugnisses entgegenstehen. • Abgrenzung: Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Dankes- oder Bedauernsformeln, wohl aber kann ein Arbeitgeber vertraglich zur Abgabe freundlicher Schlussworte verpflichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Vergleichsvereinbarung nötig ist. • Kosten und Revision: Die Kosten der erfolglosen Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Das LAG Hamm hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und bestätigt, dass die Beklagten verpflichtet sind, in das von der Klägerin zu erteilende qualifizierte Arbeitszeugnis die beantragte Abschlussformel mit guten Wünschen aufzunehmen. Grundlage ist der früher geschlossene gerichtliche Vergleich, wonach das Zeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang förderlich sein muss; diese vertragliche Verpflichtung geht über den gesetzlichen Zeugnisanspruch hinaus und umfasst die Aufnahme üblicher Höflichkeitsformeln, deren Fehlen die Förderungswirkung des Zeugnisses beeinträchtigen kann. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.