Urteil
11 Sa 511/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:1211.11SA511.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2013 – 5 Ca 2535/12 G – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.07.2011 (Anlage K 9) neu auszustellen und hierbei um die Schlussformulierung „Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn R , danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ zu ergänzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten zuletzt noch um die Ergänzung eines erteilten Arbeitszeugnisses. 3 Der Kläger war vom 01.01.2007 bis 31.07.2011 bei der Beklagten als Director Services & Parts – Germany (Austria, Switzerland) beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien am 29.02.2012 vor dem Landesarbeitsgericht Köln einen Prozessvergleich (Bl. 56 f. d.A.). In Ziffer 6. des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, „dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, welches die Führungs- und Leistungsbeurteilung des Klägers mit der Schulnote „Sehr gut“ bewertet und im Übrigen für die weitere berufliche Entwicklung des Klägers förderlich ist.“ 4 Die Beklagte erteilte darauf hin dem Kläger unter dem Datum 31.07.2011 ein Zeugnis. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Zeugnis hinsichtlich der Führungs- und Leistungsbeurteilung vereinbarungsgemäß eine sehr gute Beurteilung enthält. Das Zeugnis endet mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer weitreichenden Umstrukturierung im Unternehmen zum 31.07.2011 sein Ende gefunden hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Zeugnisses wird auf Bl. 42 f. d.A. verwiesen. 5 Der Kläger begehrt mit der Klage die Ergänzung des Zeugnisses durch Aufnahme einer sog. Schlussformel, mit der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die wertvolle Arbeit und gute Wünsche für die berufliche und private Zukunft und viel Erfolg zum Ausdruck bringt. 6 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2013 (Bl. 115 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Prozessvergleich eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme der begehrten Schlussformel herleiten lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 7 Gegen das ihm am 24.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 14.08.2013 begründet. 8 Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht den Prozessvergleich unzutreffend ausgelegt habe. Ein sehr gutes Zeugnis sei nur dann „auch im Übrigen förderlich“, wenn es die begehrte Schlussformulierung enthalte. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2013 zu verurteilen, das Zeugnis vom 31.07.2011 (Anlage K 9) neu auszustellen und hierbei um die Schlussformulierung „Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn R sehr, danken ihm für seine wertvolle Arbeit und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ zu ergänzen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Die Beklagte meint, sie sei aufgrund des Prozessvergleichs nicht verpflichtet, persönliche Empfindungen in einer Schlussformel aufzunehmen. Aus dem Fehlen der Schlussformel lasse sich für die Frage der Förderlichkeit des Zeugnisses nichts herleiten, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung werde dadurch nicht relativiert. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 13.08.2013, 18.10.2013, 07.11.2013 und 14.11.2013 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 17 II. Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist aus Ziffer 6. des Prozessvergleichs vom 29.02.2012 verpflichtet, das unter dem 31.07.2011 erteilte Arbeitszeugnis erneut auszustellen und dabei um eine Schlussformulierung zu ergänzen, mit der sie ihr Bedauern bezüglich des Ausscheidens des Klägers, ihren Dank für geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 18 1. Der Prozessvergleich vom 29.02.2012 regelt nicht ausdrücklich, ob und mit welchem Inhalt die Beklagte verpflichtet ist, eine sog. Schlussformulierung in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. Er bedarf daher der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB. 19 a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, der Zweck des Vertrags und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (BAG, Urt. v. 19.11.2008 – 10 AZR 671/07- m.w.N.). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urt. v. 02.07.2009 – 3 AZR 501/07 – m.w.N.). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urt. v. 01.10.1999 – V ZR 168/98 – m.w.N.). 20 b) Die Parteien haben sich in Ziffer 6. des Prozessvergleichs nicht auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses beschränkt, welches lediglich den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO muss das Zeugnis sich zu Art und Dauer der Tätigkeit verhalten. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Zeugnis Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält. Dabei ist zu beachten, dass das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder den Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO). Neben den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 12/03 – m.w.N.) muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (vgl.: BAG, Urt. v. 08.02.1972 – 1 AZR 189/71 – m.w.N.). 21 b) Die Parteien haben sich im Prozessvergleich nicht nur auf eine Benotung der Leistung und des Verhaltens des Klägers verständigt, sondern darüber hinaus ausdrücklich die Formulierung aufgenommen, dass das „sehr gute“ Zeugnis auch „im Übrigen für die weitere berufliche Entwicklung des Klägers“ förderlich sein soll. Die Parteien haben sich bei Abschluss des Vergleichs nicht über den Inhalt und die Bedeutung dieses Zusatzes ausgetauscht. Jedoch ist im Zweifel anzunehmen, dass sie mit ihm einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt verfolgt haben. Mit der gewählten Formulierung sind sie über den gesetzlichen Anspruch auf Zeugniserteilung im Sinne des § 109 GewO hinausgegangen. Die Förderungsabsicht drückt mehr aus als die gebotene Wohlwollenspflicht im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs auf Zeugniserteilung. Sie stellt eine qualitative Steigerung dar. Wird in einem gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis „förderlich“ sein soll, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser zweifelsfrei ein positiver Eindruck vermittelt wird (LAG Hamm, Urt. v. 08.09.2011 – 8 Sa 509/11 -). 22 c) Selbst wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass ein Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er z.B. für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (BAG, Urt. v. 20.02.2011 - 9 AZR 44/00 -; BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 -), so ist für die Berufungskammer nicht zweifelhaft, dass die Aufnahme solcher Schlussformulierungen im Arbeitsleben nicht nur weit verbreitet (vgl. z.B.: Küttner/Poeche, Personalhandbuch 2013, Zeugnis Rdn. 34 m.w.N.), sondern auch förderlich ist. Auch das Bundesarbeitsgericht verkennt nicht, dass Schlusssätze vielfach verwendet werden (vgl.: BAG, Urt. v. 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 – juris Rdn. 23 m.w.N.) und im Falle positiver Formulierung geeignet sein können, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen (vgl.: BAG, Urt. v. 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 – juris Rdn. 24; BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – juris Rdn. 12). Ist demnach eine sog. Schlussformulierung im Arbeitsleben weit verbreitet und bezogen auf künftige Bewerbungen förderlich, so spricht dies dafür, dass die Erteilung eines geeigneten Schlusssatzes von der in Ziffer 6. des Prozessvergleichs niedergelegten Förderungsabsicht erfasst wird. Es ist auch von der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich, worin ansonsten im Streitfall der Zweck des „im Übrigen“ Förderlichen liegen soll, wenn nicht in der Erteilung einer Schlussformulierung. 23 d) Der Inhalt des hiernach gebotenen Schlusssatzes ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Einigung und unter Beachtung von Treu und Glauben nebst Verkehrssitte zu ermitteln. Der Kläger kann aufgrund der Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Leistungs- und Führungsbeurteilung ein „sehr gutes“ Arbeitszeugnis beanspruchen. Damit handelt es sich um eine herausragende Beurteilung, für die eine Schlussformel üblicherweise angebracht ist, wonach das Ausscheiden bedauert, für geleistete Arbeit gedankt und für die Zukunft alles Gute gewünscht wird (vgl.: Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 20. Auflage, S. 87). Dies ist nach Ansicht der Kammer zugleich auch Ausdruck des üblichen und gebotenen Respekts, den der Arbeitgeber schuldet, wenn er – wie im Falle des Klägers – eine sehr gute Führungskraft verliert, die verantwortlich ein bedeutsames Profitcenter geleitet hat. Wer – wie im Streitfall durch die Beklagte geschehen – dem Kläger u.a. hervorragende Kompetenz, äußerste Zuverlässigkeit, Zielstrebigkeit, stets sehr erfolgreiche Umsetzung, außerordentlich hohe Zielorientierung und Systematik, ausgezeichnete Entschlussfreude, sehr große Einsatzbereitschaft, deutliches Übertreffen von Absatz- und Umsatzziele, besonderes Verhandlungsgeschick, rhetorische Fähigkeiten bescheinigt, ihn als außerordentlich dynamische Fach- und Führungspersönlichkeit mit ausgezeichnetem unternehmerischen Denken und Handeln würdigt, darüber hinaus attestiert, dass er seine Mitarbeiter zu bemerkenswerten Leistungen führte, und schließlich sein Führungsverhalten gegenüber Geschäftsleitung, Kollegen, Mitarbeitern und Geschäftspartnern als stets vorbildlich beschreibt, der kann seine Verpflichtung, ein auch „im Übrigen“ förderliches Arbeitszeugnis zu erteilen, nur durch Aufnahme der üblicherweise für hervorragende Beurteilungen erteilten Abschlussformel ordnungsgemäß erfüllen. 24 2. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Steigerung des Bedauerns durch Verwendung des Wortes „sehr“ verlangt, gibt dies der Förderungsgedanken der Ziffer 6. des Prozessvergleichs nicht her. Bereits durch den Ausdruck des Bedauerns ist ihm Genüge getan, einer gesonderten Steigerung bedarf es nicht. Der Dank durch Hervorhebung der „wertvollen“ Arbeit ist ebenfalls nicht geboten, denn bereits aus dem gesamten Zeugnisinhalt wird die Werthaltigkeit der Tätigkeit des Klägers hinreichend deutlich. Der Kläger hat auch nicht dargetan, warum es im Rahmen der Schlussformel einer erneuten Bescheinigung des Wertes seiner Arbeit bedarf. Private Zukunftswünsche sind im Zeugnis fehl am Platz (vgl.: Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 20. Auflage, S. 87). Es ist jedenfalls weder vorgetragen noch erkennbar, warum sie für die weitere berufliche Entwicklung des Klägers förderlich sein sollen. Der Wunsch weiterhin erfolgreich zu sein, kommt implizit bereits durch den auf die Zukunft ausgerichteten, uneingeschränkten Wunsch „alles Gute“ hinreichend zum Ausdruck. 25 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 26 IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war. 27 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 28 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.