Beschluss
10 TaBV 14/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gewerkschaft ist tariffähig nur, wenn sie satzungsmäßig Tarifpolitik betreibt, frei gebildet, unabhängig, überbetrieblicher Organisation ist sowie über Durchsetzungsstärke gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine hinreichend leistungsfähige Organisation verfügt.
• Die Mitgliederzahl und der Organisationsgrad sind wichtige Faktoren für die Feststellung der Tariffähigkeit; der Nachweis einer ausreichenden Mitgliederstärke kann auch durch mittelbare Beweismittel geführt werden.
• Tarifabschlüsse in einer Tarifgemeinschaft begründen für sich genommen kein Indiz für die individuelle Durchsetzungsstärke eines Mitglieds der Tarifgemeinschaft.
• Die Nutzung personeller und organisatorischer Ressourcen einer anderen Gewerkschaft kann die Gegnerunabhängigkeit und organisatorische Eigenständigkeit beeinträchtigen und die Tariffähigkeit verhindern.
• Antragsberechtigt ist eine Gewerkschaft, deren sachlicher oder räumlicher Zuständigkeitsbereich mit dem der angegriffenen Vereinigung zumindest teilweise zusammenfällt.
Entscheidungsgründe
Fehlende Tariffähigkeit wegen mangelnder Mächtigkeit und organisatorischer Eigenständigkeit • Eine Gewerkschaft ist tariffähig nur, wenn sie satzungsmäßig Tarifpolitik betreibt, frei gebildet, unabhängig, überbetrieblicher Organisation ist sowie über Durchsetzungsstärke gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine hinreichend leistungsfähige Organisation verfügt. • Die Mitgliederzahl und der Organisationsgrad sind wichtige Faktoren für die Feststellung der Tariffähigkeit; der Nachweis einer ausreichenden Mitgliederstärke kann auch durch mittelbare Beweismittel geführt werden. • Tarifabschlüsse in einer Tarifgemeinschaft begründen für sich genommen kein Indiz für die individuelle Durchsetzungsstärke eines Mitglieds der Tarifgemeinschaft. • Die Nutzung personeller und organisatorischer Ressourcen einer anderen Gewerkschaft kann die Gegnerunabhängigkeit und organisatorische Eigenständigkeit beeinträchtigen und die Tariffähigkeit verhindern. • Antragsberechtigt ist eine Gewerkschaft, deren sachlicher oder räumlicher Zuständigkeitsbereich mit dem der angegriffenen Vereinigung zumindest teilweise zusammenfällt. Die IG Metall beantragte die Feststellung, dass die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (GKH) nicht tariffähig sei. Die GKH war 2003 gegründet worden, beanspruchte einen bundesweiten Zuständigkeitsbereich für holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk und gab an, rund 1.653 Mitglieder zu haben. Sie hatte seit Gründung zahlreiche Tarifverträge vorwiegend in Tarifgemeinschaft mit dem DHV abgeschlossen und nutzt Verwaltungsstrukturen sowie hauptamtliche Kräfte der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) aufgrund einer Rahmenvereinbarung. Die IG Metall rügte geringe Mitgliederzahl, unzureichende finanzielle Mittel, organisatorische Abhängigkeit von der CGM und dass viele Tarifabschlüsse nicht originär von der GKH geführt wurden. Das Arbeitsgericht hatte zuvor die Tariffähigkeit der GKH bejaht; die IG Metall legte Beschwerde ein, worauf das Bundesarbeitsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwies. • Die Beschwerde der IG Metall war zulässig; sie ist antragsbefugt, weil ihr Zuständigkeitsbereich mit dem der GKH zumindest teilweise zusammenfällt und ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. • Rechtlicher Maßstab: Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss u.a. satzungsmäßig Tarifpolitik betreiben, frei gebildet, materiell gegnerunabhängig, überbetriebliche Organisation sein sowie über Durchsetzungsstärke gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (vgl. Art. 9 Abs. 3 GG, Rechtsprechung BAG). • Mitgliederzahl und Organisationsgrad sind wesentliche Indikatoren für Mächtigkeit und Durchsetzungsfähigkeit; die GKH musste zur Tragfähigkeit ihrer Behauptung über Mitgliederstand und Organisationsstärke substantiiert nachweisen; Datenschutzbedenken entbinden nicht vom Nachweis, der auch mittelbar zu führen ist. • Die von der GKH behauptete Mitgliederzahl von 1.653 ergibt bei geschätzten 190.000 Beschäftigten im Tischlerhandwerk nur einen Organisationsgrad von ca. 0,87 %, was für eine Prognose ausreichender Durchsetzungsfähigkeit nicht ausreicht. • Die GKH verfügt nicht über eine eigenständige, leistungsfähige Organisation: sie hat keine eigenen hauptamtlichen Mitarbeiter, nutzt freigestellte Mitarbeiter und Geschäftsstellen der CGM, und wesentliche Verwaltungs- und Betreuungsfunktionen werden durch die CGM erbracht. • Die früheren Tarifabschlüsse der GKH erfolgten überwiegend in Tarifgemeinschaft mit dem DHV; Tarifgemeinschaftsabschlüsse sind kein belastbares Indiz für die originäre Durchsetzungsfähigkeit einzelner Mitgliedsgewerkschaften. • Die enge personelle und organisatorische Verzahnung mit der CGM führt zu Zweifeln an der Gegnerunabhängigkeit der GKH und legt nahe, dass sie nicht frei von fremdem Einfluss eigene tarifpolitische Willensbildung betreibt. • Unter Abwägung aller Umstände fehlt es der GKH an der erforderlichen sozialen Mächtigkeit, organisatorischen Leistungsfähigkeit und Gegnerunabhängigkeit; daher kann ihre Tariffähigkeit nicht festgestellt werden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.03.2008 wurde abgeändert. Es wird festgestellt, dass die GKH im CGB keine tariffähige Gewerkschaft ist. Begründend ist maßgeblich, dass der behauptete Mitgliederstand und der daraus folgende Organisationsgrad für den umfangreichen bundesweiten Zuständigkeitsbereich nicht ausreichend sind, sodass die GKH nicht die erforderliche Durchsetzungsstärke gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist. Zudem fehlt es an organisatorischer Eigenständigkeit, weil die GKH keine eigenen hauptamtlichen Strukturen unterhält und in erheblichem Umfang auf Personal und Geschäftsstellen der CGM zurückgreift, wodurch ihre Gegnerunabhängigkeit und Leistungsfähigkeit zweifelhaft sind. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.