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Urteil

7 SaGa 3/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0420.7SAGA3.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 -Az.: 4 Ga 29/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision kann nicht zugelassen werden. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.595,62 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Der Verfügungskläger, der Ersatzmitglied des Betriebsrates ist, ist seit vielen Jahren in dem zuletzt von der Verfügungsbeklagten betriebenen Werk in Z, Z-Straße XX , beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen (s. dazu bereits den Arbeitsvertrag vom 04.05.1972 mit der W mbH = Bl. 152 ff. d.A.). Der - soweit ersichtlich - zeitlich letzte Arbeitsvertrag des Verfügungsklägers datiert vom 25.01.1999 (Anstellungsvertrag = Bl. 164 ff. d.A.; mit Anrechnungsklausel hinsichtlich der Beschäftigungszeit vom 02.05.1972 bis 31.12.1998 auf die Betriebszugehörigkeit ab 01.01.1999). In dem (vom Betriebsrat freilich angefochtenen) Sozialplan vom 16.09.2010 (Einigungsstellenspruch; Bl. 54 ff. d. A.) heißt es in der Präambel u.a.: 2 "…Y [= die Verfügungsbeklagte] wird den bisher am Standort Z betriebenen Betrieb in dem Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive mit allen Arbeitsplätzen nach C-Stadt [C-Stadt/V; Arbeitsgerichtsbezirk B-Stadt] verlege. …Der Sozialplan wird zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen, die den bisher am Standort Z beschäftigten Mitarbeitern von Y infolge der Betriebsverlegung entstehen…." 3 (die Zusätze in den eckigen Klammern von hier; der Anfechtungsantrag des Betriebsrates wurde erstinstanzlich am 16.02.2011 von dem ArbG Koblenz unter dem Az. - 4 BV 31/10 - zurückgewiesen; der Antrag des Betriebsrates eine neue Einigungsstelle zu errichten, blieb erfolglos: LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2011 - 3 TaBV 6/11 -). 4 Mit dem Schreiben vom 28.09.2010 erklärte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine (Änderungs-)Kündigung zum 31.03.2011. Dagegen richtet sich die Kündigungsschutzklage in dem Verfahren - 4 Ca 2258/10 -). 5 Streitgegenstand jenes Verfahrens - 4 Ca 2258/10 - ist auch die weitere (Änderrungs-)Kündigung, die die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit dem Schreiben vom 28.01.2011 zum 30.09.2011 erklärt hat. 6 Im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 09.12.2010 (Bl. 17 d.A.) an den Verfügungskläger heißt es u.a.: 7 "… Wir weisen Sie daher in Ausübung unseres Direktionsrechts dazu an, Ihre Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt zu erbringen….". 8 Nach Angabe des Verfügungsklägers gibt es eine weitere Versetzungsanordnung ( - wohl vom 24.02.2011). Diese weitere Versetzungsanordnung ist Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens, das der Kläger vor dem Arbeitsgericht B-Stadt betreibt. 9 Bereits mit dem Schreiben vom 26.10.2010 (Bl. 184 ff. d.A.) hatte der Verfügungskläger die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt gemäß § 7 des Sozialplans vom 16.09.2010 gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend gemacht. 10 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.12.2010 - 4 Ga 29/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 85 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen das ihm am 06.01.2011 zugestellte Urteil vom 22.12.2010 - 4 Ga 29/10 - hat der Verfügungskläger am 07.02.2011 Berufung eingelegt und diese am 04.03.2011 mit dem Schriftsatz vom 02.03.2011 begründet. 11 Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 02.03.2011 (Bl. 110 ff. d.A.) verwiesen. Der Verfügungskläger führt dort insbesondere dazu aus, dass das Arbeitsgericht den Arbeitsvertrag der Parteien nicht korrekt ausgelegt habe. Dazu trägt der Verfügungskläger unter Bezugnahme auf BAG vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 - auf den S. 11 ff. der Berufungsbegründung weiter vor. Während im Fall der BAG-Entscheidung - so macht der Verfügungskläger geltend - für den Anwender und Leser von § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages klar sei, dass der betroffene Arbeitnehmer im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden könne, sei das (hier), gerade auch im Lichte der Historie des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsklägers seit 1972, des Verschlechterungsverbots aus § 613a BGB, des Wortlautes sowie der unterschiedlichen Bezugspunkte der Ziffern 1 und 2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1999, genauso klar, dass eine örtliche Versetzbarkeit im Wege des Direktionsrechtes nicht funktioniere. Denn Ziffer 1 beinhalte lediglich die inhaltlich sachliche Versetzbarkeit am Sitz des Unternehmens (= einziges Werk) und zwar mit anderen (als der vertraglichen) Tätigkeiten, mit gleichwertigen Tätigkeiten. Der Verfügungskläger bringt vor, dass sich die Klausel ausschließlich auf die sachlich-inhaltliche Versetzbarkeit innerhalb des Unternehmens U GmbH am einzigen Standort in Z im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG beziehe, während die Bestimmung in Ziffer 2 Satz 3 "Dienstsitz ist Z" klarstelle, dass die sachlich-inhaltliche Versetzbarkeit sich auf das Werk, den gemeinsamen Betrieb mit der Niederlassung der U Germany GmbH, und (nur) dort dem Unternehmensbereich der Firma U GmbH beziehe. 12 Nach näherer Maßgabe seines Vorbringens auf S. 17 f. der Berufungsbegründung wirft der Verfügungskläger dem Arbeitsgericht vor verkannt zu haben, dass die Versetzungsanordnung der Verfügungsbeklagten ausdrücklich nur für den Zeitraum der laufenden Kündigungsfrist, endend am 31.03.2011, verfügt worden sei. Weitere Ausführungen zu der - vom Verfügungskläger behaupteten - Vertrags- und Rechtswidrigkeit der Versetzung vom 09.12.2010 enthalten die S. 18 f. der Berufungsbegründung. Die Verfügungsbeklagte - so trägt der Verfügungskläger vor - beschäftige in dem von ihr behaupteten Betrieb "T" in C-Stadt aktuell etwa 180 Arbeitnehmer - also deutlich mehr als vormals bis zum 31.12.2010 in Z beschäftigt worden seien. Die Verfügungsbeklagte habe den Arbeitsplatz des Verfügungsklägers offensichtlich längst nachbesetzt. Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 15.03.2011 (Bl. 201 f. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. 13 Der Verfügungskläger beantragt, 14 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - 4 Ga 29/10 - 15 der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Verfügungskläger bis zum 31.03.2011 in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen und ihn dort bis zum 31.03.2011 zu beschäftigen, 16 der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Verfügungskläger ab dem 01.04.2011 ohne dessen Einverständnis, befristet oder unbefristet, in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen und dort ab dem 01.04.2011 befristet oder unbefristet zu beschäftigen. 17 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 18 die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen. 19 Die Verfügungsbeklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 13.04.2011 (Bl. 208 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. 20 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auf die von den Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 21 Die Berufung ist (jedenfalls) unbegründet. 22 Das Arbeitsgericht hat das Gesuch zu recht als unbegründet abgewiesen. Es ist jedenfalls der notwendige Verfügungsgrund (§§ 935 und 940 ZPO) zu verneinen. Es fehlt die Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes. 23 1. In einem Fall der vorliegenden Art liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die gegnerische Partei (Verfügungsbeklagte) erleiden kann (§§ 935 und 940 ZPO: „ zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen …"; vgl.Huber/Musielak 8. Auflage ZPO § 940 Rz 14). Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (Hauptsacheverfahren, für das der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 ArbGG gilt) vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen. Soll eine sog. Leistungsverfügung erlassen werden, dürfen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 916 Grundzüge Rz 9: " stets scharfe Anforderungen ... an den Nachweis des Verfügungsgrundes "). Speziell für den Fall einer arbeitsrechtlichen Versetzung ist es anerkanntes Recht, dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein entsprechender rechtfertigender Verfügungsgrund - und zudem meist nur für eine kurz bemessene Übergangszeit - gegeben sein kann. Freilich kann auch bei einer Versetzung ein Verfügungsgrund u.U. – etwa aus dem Gesichtspunkt offenkundiger Rechtswidrigkeit der strittigen Maßnahme - doch zu bejahen sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 9.2.2011 – 7 Ta 7/11 - ). 24 Im hier zu entscheidenden Fall führt dieser zuletzt genannte Gesichtspunkt jedoch nicht dazu, dass die einstweilige Verfügung entweder so wie beantragt oder mit einem anderen Inhalt zu erlassen wäre. 25 2. a) Die von der Verfügungsbeklagten als Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung/Versetzung des Verfügungsklägers zum neuen Arbeitsort „C-Stadt“ ist nicht (von vornherein) offensichtlich rechtswidrig. Nach Ziffer 1 Satz 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Verfügungskläger unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt/V, so dass eine Versetzung des Verfügungsklägers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, wohl nicht ohne weiteres ausgeschlossen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 1.2.2011 – 7 Ta 278/10- ). Diese Rechtsauffassung hat das ArbG Koblenz am 16.2.2011 - was dem Berufungsgericht wegen des Verfahren - 10 TaBV 14/11 - bekannt ist - zwischenzeitlich auch in dem regulären Erkenntnisverfahren (Beschlussverfahren - 4 BV 38/10 - ) vertreten. Dabei handelt es sich um die Entscheidung eines Kollegialgerichts einer Fachgerichtsbarkeit (ebenso ArbG Koblenz - jeweils vom 16.2.2011 - in den Verfahren - 4 BV 34/10 - und - 4 BV 37/10 - ). Auch wenn der Verfügungskläger diese Rechtsauffassung nicht teilt (und sie mit möglicherweise durchaus vertretbar erscheinender Argumentation bekämpft), ist jedenfalls der Tatbestand einer offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsanordnung im Hinblick auf die eben zitierten gerichtlichen Entscheidungen zu verneinen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen seines notwendigerweise summarischen Charakters grundsätzlich ungeeignet, die Wirksamkeit von Versetzungsanordnungen zu klären (vgl. Rolfs/Giesen/Hamacher-BeckOKStand: 01.03.2011, ArbGG § 62 Rn 84.1: bei unklarer Rechtslage stelle ein Antrag auf einstweilige Verfügung regelmäßig nichts anderes als ein Antrag auf ein „ in Urteilsform gefasstes Zwischengutachten des Gerichts “ dar). Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich zumutbar, für den Zeitraum des erstinstanzlichen Hauptverfahrens entweder die neu zugewiesene Tätigkeit unter Vorbehalt auszuüben (Hamacher aaO) oder aber ( - bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen; vgl. dazu Preis/Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. Rn 690 - ) ein etwaiges Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. 26 b) Vorliegend ergibt sich die fehlende Dringlichkeit hinsichtlich des Antrages zu 1 überdies daraus, dass der dort genannte Zeitraum im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer bereits abgelaufen war. Das diesbezügliche Antragsbegehren zielt auf die Untersagung bzw. Unterlassung von Versetzungen bzw. einer Beschäftigung jeweils für die Zeit bis zum 31.03.2011 ab. 27 c) Hinsichtlich des Antrages zu 2 ergibt sich das Fehlen eines Verfügungsgrundes (jedenfalls) daraus, dass die Nachteile, die der Verfügungsbeklagten - würde die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen - drohen, schwer wiegen und außer Verhältnis zu dem Schaden stehen würden, den der Verfügungskläger durch eine Beschäftigung in C-Stadt erleiden könnte. Als denkbare Alternative zu der - von der Verfügungsbeklagten angestrebten - Beschäftigung des Verfügungsklägers in C-Stadt käme (theoretisch) eine Beschäftigung des Verfügungsklägers in Z in Betracht. 28 Insoweit hat der Verfügungskläger aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte in Z überhaupt noch eine Betriebsstätte unterhält. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Betriebsgrundstück zwischenzeitlich - jedenfalls deutlich vor dem 20.4.2011 - an die Vermieterin zurückgegeben worden ist, so dass der Verfügungskläger dort (in der Z-Straße XX in Z) nicht mehr in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise beschäftigt werden kann. Von Letzterem ist die Berufungskammer überzeugt. 29 d) Lediglich ergänzend nimmt die Berufungskammer im übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Das Berufungsvorbringen des Verfügungsklägers rechtfertigt es letztlich nicht, das Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil geschehen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob sich - soweit der Verfügungskläger dem Gericht sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines sog. Globalantrages unterbreitet hat - weitere Bedenken gegen die beantragte einstweilige Verfügung ergeben. Dahingestellt bleiben kann weiter, ob und wie es sich gegebenenfalls rechtlich auswirkt, dass der Verfügungskläger die 2-monatige Berufungsbegründungsfrist nahezu voll ausgeschöpft hat ( - was " für den Gläubiger schädlich sein " kann; vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 940 Rz 8). II. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf die vom Verfügungskläger konkret verfolgten Anträge erscheint es angemessen, den Streitwert des Berufungsverfahrens mit ca. einer Monatsvergütung zu bewerten bzw. festzusetzen. 31 In einem Fall der vorliegenden Art kann die Revision nicht zugelassen werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (vgl. § 72 Abs. 4 ZPO).