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Beschluss

13 Sa 1042/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:1228.13SA1042.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war gemäß § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies hat zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte geführt; denn ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre sie in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen. 3 I. Wie die erkennende Kammer gerade in einem Urteil vom 25.11.2011 ( 13 SaGa 44/11 ) im Anschluss an eine Entscheidung der 10. Kammer des LAG Hamm ( 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 – NZA-RR 2003, 311 ) entschieden hat, überwiegt gerade bei Betriebsratsmitgliedern - wie vorliegend die Klägerin -, die durch § 103 BetrVG einen besonderen, auch verfahrensmäßig abgesicherten Bestandsschutz erfahren haben, im ungekündigten Arbeitsverhältnis regelmäßig das Beschäftigungsinteresse des betroffenen Arbeitnehmers. Nur unter engen Voraussetzungen, wenn ganz überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers es gebieten, kann eine Suspendierung gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber kann also nicht bei jedem Verhalten eines Betriebsratsmitgliedes, das möglicherweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, die Arbeitsleistung ablehnen; vielmehr ist das nur dann möglich, wenn eine Fortbeschäftigung zu erheblichen Gefahren für den Betrieb und/oder die dort tätigen Personen führen würde ( vgl. BAG, 29.10.1987 – 2 AZR 144/87 – AP BGB § 615 Nr. 42; BAG, 28.04.1988 – 2 AZR 770/87 ). 4 Solche besonderen Umstände hat die Beklagte im Rechtsstreit über die Fortbeschäftigung der Klägerin nicht dargelegt. Im Gegenteil war sie im Zustimmungsersetzungsverfahren in zwei Instanzen unterlegen, weil sie nicht ausreichend Tatsachen für von der Klägerin begangene, kündigungsrelevante Pflichtverletzungen vortragen konnte bzw. für ein etwaiges Fehlverhalten in jedem Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. 5 II. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hätte die Klägerin auch einen Anspruch auf Fortbeschäftigung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Organisationsprogrammiererin gehabt. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – AP GewO § 106 Nr. 11 ) bleibt es im Rahmen der Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei der ihm bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe, solange der Arbeitgeber nicht von dem ihm gemäß § 106 GewO zugewiesenen Weisungsrecht unter Beachtung der nach § 99 BetrVG gebotenen Beteiligung des Betriebsrates ermessensfehlerfrei einen anderen Gebrauch gemacht hat. Insoweit ist von der Beklagten in der Hauptsache kein Tatsachenvortrag erfolgt. Bezeichnenderweise hat sie die Klägerin dann auch ab dem 31.10.2011 wieder unverändert als Organisationsprogrammiererin fortbeschäftigt. 6 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.