Urteil
16 Sa 1352/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer können nach richtlinienkonformer Auslegung zeitlich befristet werden; eine unbegrenzte Ansammlung ist nicht geboten.
• Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit sind Urlaubsansprüche aus älteren Jahren verfallen, wenn nach richtlinienkonformer Auslegung der maßgebliche Übertragungszeitraum (hier 18 Monate) abgelaufen ist.
• Tariflicher Mehrurlaub folgt grundsätzlich dem gesetzlichen Übertragungs- und Verfallsregime, soweit der Tarifvertrag keine ausdrückliche abweichende Systematik schafft.
• Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den Geldanspruch der Urlaubsabgeltung anwendbar, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurde.
• Das Urlaubsgeld im einschlägigen Tarifvertrag ist akzessorisch zum Urlaubsanspruch; daher kann bei Abgeltung des Urlaubs anteilig Urlaubsgeld fällig werden.
Entscheidungsgründe
Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung: Begrenzung, Verfall und tarifliche Akzessorietät • Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer können nach richtlinienkonformer Auslegung zeitlich befristet werden; eine unbegrenzte Ansammlung ist nicht geboten. • Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit sind Urlaubsansprüche aus älteren Jahren verfallen, wenn nach richtlinienkonformer Auslegung der maßgebliche Übertragungszeitraum (hier 18 Monate) abgelaufen ist. • Tariflicher Mehrurlaub folgt grundsätzlich dem gesetzlichen Übertragungs- und Verfallsregime, soweit der Tarifvertrag keine ausdrückliche abweichende Systematik schafft. • Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den Geldanspruch der Urlaubsabgeltung anwendbar, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurde. • Das Urlaubsgeld im einschlägigen Tarifvertrag ist akzessorisch zum Urlaubsanspruch; daher kann bei Abgeltung des Urlaubs anteilig Urlaubsgeld fällig werden. Die Klägerin war seit 2000 als Abteilungsleiterin im Supermarkt der Beklagten beschäftigt und bis März 2007 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt; ab Oktober 2008 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis endete durch Widerrufs-Teilvergleich zum 31.01.2011. Die Klägerin verlangte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007–2011 sowie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld für mehrere Jahre. Im Arbeitsvertrag war auf die für den Einzelhandel in NRW geltenden Tarifverträge verwiesen (u.a. MTV und TV Sonderzahlungen). Das Arbeitsgericht hat der Klägerin vorerst Urlaubsgeld 2010, Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre und teilweise Zinsen zugesprochen; die Beklagte und die Klägerin haben daraufhin Berufung bzw. Anschlussberufung eingelegt. • Zulässigkeit: Teile der Berufung der Beklagten sind unzulässig, weil die Berufungsbegründung die erforderlichen Rügen nicht hinreichend darlegt (§ 520 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG). • Begrenzung älterer Urlaubsansprüche: Die Ansprüche aus 2007 und 2008 sind nach richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs.3 BUrlG und unter Berücksichtigung eu‑rechtlicher Vorgaben als verfallen anzusehen; an die Stelle der bisherigen Dreimonatsfrist tritt ein längerer Übertragungszeitraum (18 Monate) für Fälle langandauernder Arbeitsunfähigkeit. • Europarechtliche Einordnung: Der EuGH verlangt, dass Übertragungszeiträume die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreiten; nationale Gerichte dürfen daher Fristen setzen, die mit der Richtlinie und internationalen Vorgaben (IAO Übereinkommen Nr.132) vereinbar sind. • Tariflicher Mehrurlaub: Der tarifliche Mehrurlaub im MTV richtet sich in seiner Übertragungs- und Verfallswirkung im Wesentlichen nach dem Bundesurlaubsgesetz; der Tarifvertrag enthält keine hinreichende Differenzierung, die eine eigenständige, weitergehende Ansammlung begründen würde. • Anwendung tariflicher Ausschlussfristen: Nach aktueller BAG-Rechtsprechung können tarifliche Ausschlussfristen auf Abgeltungsansprüche Anwendung finden; der Anspruch ist verfallen, wenn die tarifliche dreimonatige Geltendmachungsfrist nicht eingehalten wurde. • Urlaubsgeld: Das Urlaubsgeld im TV Sonderzahlungen ist akzessorisch an den Urlaubsanspruch gebunden; bei Abgeltung des Urlaubs kann anteiliges Urlaubsgeld fällig werden, und die Fälligkeit begann mit der Bestandskraft des Widerrufs-Teilvergleichs. • Weihnachtsgeld: Einen eigenständigen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld konnte die Klägerin nicht substantiiert darlegen; Zahlungen erfolgten aufgrund des Tarifvertrags, der Kürzungen bei Fehlzeiten vorsieht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen die erstinstanzlichen Entscheidungen abgeändert: Urlaubsansprüche aus 2007 und 2008 sind verfallen, Urlaubsabgeltung für die Jahre 2009, 2010 und anteilig 2011 steht der Klägerin zu; das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.003,00 € brutto nebst Verzugszinsen sowie zur Zahlung von Urlaubsgeld und bereits zugesprochenen Beträgen insoweit, als die tariflichen Ausschlussfristen eingehalten wurden. Die Klägerin erhielt damit teilweise Recht, insbesondere für den Zeitraum 2009–2011, während ältere Ansprüche aus 2007/2008 wegen Ablauf der richtlinienkonform bestimmten Fristen untergehen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde in bestimmten Punkten zugelassen.