Leitsatz: 1. Zur Begrenzung des Urlaubsanspruchs bei langjähriger Erkrankung. 2. Zum Urlaubsanspruch für den Zeitraum befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente. 3. Zur Geltung der tariflichen Verfallfrist des § 24 MTV Einzelhandel für den Urlaubsanspruch. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2011 – 15 Ca 2619/11 – teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.274,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.04.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. IV. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin war als Verkäuferin bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Zeitraum vom 01.03.1987 bis zum 31.03.2011 beschäftigt. Ziffer 1 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 18.03.1987 regelt, dass die Bestimmungen des örtlichen maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen im Vertragsverhältnis der Parteien gelten. Ziffer 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW lautet wie folgt: Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt: . . . b. Spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen; . . . 2. Abs. 2 die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind. 3. Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen. Seit 1989 erfolgte keine Urlaubsgewährung gegenüber der Klägerin. Seither war die Klägerin durchgehend bis zum Arbeitsvertragsende arbeitsunfähig erkrankt. Auf der Grundlage der jeweiligen Rentenbescheide erhielt die Klägerin seit August 1988 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Ende März 2011 Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit dem 18.05.1989 ist die Schwerbehinderung der Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 06.11.2007 erhält eine bei ihr beschäftigte Verkäuferin mit der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1 ein monatliches Einkommen von 1.077,77 € brutto. Mit ihrer am 04.04.2011 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Klage vom 01.04.2011 verfolgt die Klägerin ihren bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 14.03.2011 dem Grunde nach geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch weiter. Sie hat geltend gemacht, ihr stünde für den Zeitraum von 1989 bis ins Jahr 2011 für 30 Tage Erholungsurlaub jährlich nebst einem Sonderurlaub für Schwerbehinderte von 5 Tagen pro Jahr – wobei für das Jahr 1989 lediglich ein Anteil von 7/12 zu berechnen sei – zu, was einen Zahlungsbetrag von 38.635,55 € ausmache. Ein Verfall wegen tariflicher Ausschlussfristen oder wegen Verjährung sei nicht eingetreten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei erst mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstanden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.635,55 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe auf der Grundlage der Rentenbescheide betreffend die Erwerbsunfähigkeitsrente im gesamten Zeitraum von August 1988 bis März 2011 durchgängig geruht. Im ruhenden Arbeitsverhältnis sei kein Urlaubsanspruch der Klägerin entstanden. Zudem sei ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 b des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW verfallen, da die Klägerin ihre jeweiligen jährlichen Urlaubsansprüche nicht bis 31.03. des jeweiligen Folgejahres geltend gemacht habe. Die schriftliche Geltendmachung ihrer Urlaubsansprüche sei nicht von deren Erfüllbarkeit abhängig. § 24 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel sei auch auf Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis anzuwenden. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 10.10.2011 – 15 Ca 2619/11 – die Klage teilweise für begründet gehalten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin sei in Höhe von 22.123,94 € brutto gegeben, da ein Verfall des Urlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz mit Rücksicht auf die lang andauernde Erkrankung der Klägerin nicht gegeben sei. Ein Verfall nach § 24 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW sei ebenfalls nicht eingetreten. Die von der Klägerin bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente stehe dem Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, da hieraus kein Ruhenstatbestand abzuleiten sei. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin sei nicht auf den Zeitraum von 18 Monaten zu begrenzen durch entsprechende Anwendung des Artikels 9 des ILO-Übereinkommens Nr. 132. Allerdings sei die Klage auf Gewährung von Urlaubsabgeltung insoweit unbegründet, als sich diese auf einen Zeitraum vor dem Jahr 1996 beziehe, da die Beklagte bis zum Jahr 1995 einschließlich Vertrauensschutz geltend machen könne. Gegen das ihr am 10.10.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Klägerin am 08.12.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beklagten ist das Urteil am 08.11.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 30.11.2011 ihre Berufung begründet und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte bis zum 08.02.2012 am 02.02.2012 beim Landesarbeitsgericht begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Abgeltungsanspruch wegen nicht gewährten Urlaubs auch für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1995 weiter. Sie ist der Auffassung, auf Vertrauensschutz könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht berufen. Die vom Arbeitsgericht erstinstanzlich in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2010 (Aktenzeichen: 9 AZR 128/09) sei vorliegend nicht einschlägig, da dieses sich ausschließlich auf zusätzlichen Schwerbehindertenurlaub beziehe. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2011 – 15 Ca 2619/11 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 10.072,35 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung der von ihr eingelegten zur Berufung macht die Beklagte geltend, ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin sei wegen der gebotenen europarechtskonformen Auslegung des § 7 Bundesurlaubsgesetz nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011 (Aktenzeichen: C - 214/10) und der hieraus zu folgernden Begrenzung auf den Übertragungszeitraum von 15 Monaten allenfalls für den abzugeltenden Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2011 gegeben. Ohnehin sei kein Urlaubsanspruch der Klägerin wegen dem ruhenden Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund der jeweils befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden. Aus der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente sei eine stillschweigende Ruhensvereinbarung der Parteien zu folgern. Die Klägerin habe fortlaufend ihre jeweils aktualisierten Rentenbescheide ab Oktober 1988 der Beklagten vorgelegt und hierdurch ein Angebot zum Abschluss einer Ruhensvereinbarung konkludent abgegeben. Die Beklagte ihrerseits habe konkludent dieses Angebot angenommen, indem sie die Arbeitsleistung der Klägerin nicht eingefordert habe. Grundsätzlich führe die befristete Erwerbsunfähigkeitsrente zur Aussetzung der jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflichten und damit zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. In diesem Zusammenhang sei auch § 142 Abs. 1 Ziffer 3 SGB III zu berücksichtigen, wonach auch ein Arbeitslosengeldbezug während der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfolge. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, ein Verfall des Urlaubsanspruchs sei bis einschließlich für das Jahr 2009 auch auf der Grundlage der tariflichen Verfallklausel gemäß § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW eingetreten. Höchstvorsorglich verweist die Beklagte darauf, der Urlaubsanspruch der Klägerin sei auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu beschränken. Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2011 – 15 Ca 2619/11 – die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten sei durch die Gewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nicht eingetreten. Von einer stillschweigenden Ruhensvereinbarung könne nicht ausgegangen werden, da weder die Klägerin noch nicht Beklagte ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein gehabt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, da sie statthaft und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie keinen Urlaubsabgeltungsanspruch für den Zeitraum des nicht gewährten Urlaubs in den Jahren 1989 bis zum Jahr 1995 einschließlich besitzt. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, da die Klägerin einen Resturlaubsabgeltungsanspruch für den Zeitraum 1996 bis 2008 einschließlich nicht geltend machen kann. Als unbegründet zurückzuweisen war die Berufung der Beklagten, allerdings hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Urlaubsabgeltung für den Zeitraum 2009 bis zum 31.03.2011 für insgesamt 79 Urlaubstage in Höhe von 3.274,55 € brutto nebst entsprechender Zinsen. 1. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, da die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung weiterer 10.072,35 € brutto nebst Zinsen als Resturlaubsabgeltung für nicht gewährten Erholungsurlaub und Sonderurlaub für den Zeitraum 1989 bis 1995 nicht beanspruchen kann. Die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 1989 bis einschließlich 1995 sind auch mit Rücksicht auf die langjährige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spätestens 15 bzw. 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Sämtliche Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum sind damit spätestens zum 31.03. bzw. 30.06.1997 verfallen. a. Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 -, zitiert nach Juris im Anschluss an die Schultz-Hoff-Entscheidung des EUGH, Urteil vom 20.01.2009 – C - 350/06 -, zitiert nach Juris). b. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen. Mit dem in Artikel 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union und in Artikel 7 der Richtlinie 2003/ 88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. EUGH, Urteil vom 22.11.2011 – C - 214/10 -, zitiert nach Juris). Hierbei ist festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beiden genannten Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. In Anbetracht des Zwecks des jedem Arbeitnehmer unmittelbar durch das Unionsrecht gewährten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann in Folge dessen ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub nach dem nationalen Recht nicht während dieses Zeitraums nehmen kann, nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln. Um den in Artikel 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verankerten Anspruch, mit dem der Schutz des Arbeitnehmers bezweckt wird, gerecht zu werden, muss ein zu wählender Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Eine Übertragungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Der europäische Gerichtshof hat hierzu im Urteil vom 22.11.2011 zum einen auf die 18-Monatsfrist nach Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub hingewiesen und zum anderen die tarifvertragliche Regelung eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, für zulässig erklärt. c. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011 (C – 214/10 -, zitiert nach Juris) ist durch richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion der zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten zur Begrenzung der angesammelten Urlaubsansprüche anzunehmen. Die Kammer folgt hier dem Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 12.01.2012 (Aktenzeichen 16 Sa 1352/11, zitiert nach Juris) wonach das Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs deutschen urlaubsrechtlichen Grundsätzen ausweislich der §§ 1, 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz entspricht. Die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 4 Bundesurlaubsgesetz wird den Maßstäben aus der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011, weil zu kurz gewählt, nicht gerecht. Bei der Rechtsfortbildung sind die normativen Vorgaben der nationalen Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen. Daher ist bei einer Richtlinien konformen Rechtsfortbildung dem in der Norm zum Ausdruck kommenden Willen des nationales Gesetzgebers so weit als möglich Rechnung zu tragen und zu respektieren. Es ist daher nicht entscheidend, ob eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen unionsrechtlich zulässig wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Unionsrecht die bisherige vermeintliche Richtlinien konforme Rechtsfortbildung gebietet. Das Bundesarbeitsgericht geht hierbei grundsätzlich von der Geltung des 3-monatigen Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz aus. Wird hiervon im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung eine Ausnahme für den Fall der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gemacht, muss diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung den nationalen Willen der Begrenzung des Übertragungszeitraums respektieren, soweit nicht Unionsrecht die Rechtsfortbildung gebietet. Eine unbegrenzte Ansammlung überschreitet daher die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11 – zitiert nach Juris). d. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist daher § 7 Abs. 3 S. 3 BurlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres entfällt ( vgl. BAG, Urteil v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10, Pressemitteilung Nr. 56/12 ). 2. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg, da mit Rücksicht auf den oben angenommenen befristet wirkenden Übertragungszeitraum von 15 Monaten Urlaubsansprüche für die Jahre 1996 bis einschließlich 2008 entfallen sind, so dass die Klägerin für diese Zeiträume auch keine Resturlaubsabgeltung beanspruchen kann. b. Allerdings war die Berufung der Beklagten insofern zurückzuweisen, als die Klägerin Urlaubsabgeltung für ihren in den Jahren 2009 und 2010 und im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2011 entstandenen Urlaub geltend macht. aa. Die Gewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente in diesem Zeitpunkt steht dem nicht entgegen. (1) Zunächst ist im Rahmen der Gewährung von befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente nicht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres auszugehen. Es bedarf vielmehr einer einzel- oder kollektivvertraglichen Regelung. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist nicht vorhanden. Um den Ruhenstatbestand, also die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten und Fortbestand der Nebenpflichten, zu erreichen, ist eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien erforderlich, sofern auf das Arbeitsverhältnis nicht eine entsprechende Tarifvertragsnorm zur Anwendung kommt. Allerdings kann eine solche einzelvertragliche Vereinbarung auch konkludent geschlossen werden. Jedoch ist aus der tatsächlichen Einstellung der wechselseitigen Hauptpflichten noch nicht auf ein vereinbartes Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu schließen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur erwerbsunfähig, sondern auch arbeitsunfähig krank ist. Die Einstellung der Arbeit einerseits und der Zahlung des Entgelts andererseits kann in diesem Fall auch darauf beruhen, dass sich der Arbeitnehmer stets krank gemeldet und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat und der gesetzliche Fortzahlungszeitraum abgelaufen war. Die nur subjektive Vorstellung oder Erwartung der Arbeitsvertragsparteien, zu einer Reaktivierung des Arbeitsverhältnisses werde es nicht mehr kommen, reicht dazu nicht aus. Es müssen stets tatsächliche Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass das rechtlich an sich fortbestehende Arbeitsverhältnis tatsächlich nur formaler Natur ist und nach dem Willen und den Vorstellungen beider Parteien keine irgendwie gearteten rechtlichen Bedingungen im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Arbeit begründen soll. Auch von einer konkludenten Ruhensvereinbarung zwischen den Parteien ist nicht auszugehen. Das bloße Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Es kann aber dann als Willenserklärung anzusehen sein, wenn das Schreiben bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Willenserklärung haben kann. Erforderlich ist dabei, dass ihm eine unmissverständliche Konkludenz zukommt (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2011 – 9 Sa 258/10 -, zitiert nach juris m. w. N.). (2) Ohnehin ist auch im ruhenden Arbeitsverhältnis davon auszugehen, dass ein Urlaubsanspruch entsteht. Dies ist allerdings umstritten. Das Bundesarbeitsgericht geht in seinen Entscheidungen vom 15.12.2009 (Aktenzeichen: 9 AZR 795/08, zitiert nach juris) und vom 17.05.2011 (Aktenzeichen: 9 AZR 197/10, zitiert nach juris) davon aus (vgl. auch hierzu BAG, Urteil v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10, Pressemitteilung Nr. 56/12), dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen bzw. die Erbringung von Arbeitsleistung nicht zur Voraussetzung für den Urlaubsanspruch erhoben ist. Hiervon abweichend wird vertreten, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis kein Urlaubsanspruch erworben wird, weil die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2011 – 6 Sa 500/10 -, zitiert nach juris, LAG Köln, Urteil vom 29.04.2010 – 6 Sa 103/10 -, zitiert nach juris). Zwar entfallen im ruhenden Arbeitsverhältnis die wechselseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses, also die Pflicht zur Arbeitsleistung und die zur Vergütung derselben. Diese Pflichten stehen zueinander in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Pflicht des Arbeitsgerichts zur Urlaubsgewährung ist dagegen keine Hauptpflicht, weil ihr keine entsprechende Pflicht des Arbeitnehmers gegenübersteht. Es handelt sich vielmehr um eine auf Gesetz beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Hinzu kommt, dass auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente die Urlaubsgewährung (nur) deshalb nicht möglich ist, weil beim Arbeitnehmer eine dauernde oder längere Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese Ursache, die für die Erhaltung des Urlaubsanspruchs entscheidend ist, wird durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente bzw. durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht verdrängt, so dass es mit Rücksicht auf das Urteil des EUGH vom 20.01.2009 (Aktenzeichen: C – 350/06) dabei verbleiben muss, dass auch in diesen Fällen der Urlaubsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers entsteht. bb. Der Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist auch hinsichtlich des Anspruchs für den Zeitraum des Jahres 2009 nicht nach § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW verfallen. Auch der Anspruch für diesen Zeitraum musste nicht 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – also bis zum 31.03.2010 geltend gemacht werden. Mit dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (vgl. Urteil vom 25.02.2011 – 9 Sa 258/10 -, zitiert nach juris) ist davon auszugehen, dass die Regelung in § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW dahingehend auszulegen ist, das jedenfalls für den Fall, dass Arbeitnehmer auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sind, Urlaub zu nehmen, eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Erfordernis der Geltendmachung, welches bedeutet, dass die Gegenseite aufzufordern den nach Grund und Höhe zu kennzeichnenden Anspruch zu erfüllen. Eine solche Aufforderung ist nicht sinnvoll, wenn der Arbeitgeber mangels Erfüllbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet ist. Eine Geltendmachung gebietet auch nicht der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt, ist für den Arbeitgeber erkennbar, in welchem Umfang Urlaubsansprüche entstehen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2011 – 9 Sa 258/10 -, a. a. O. m. w. N.). cc. Die Einrede der Verjährung ist hinsichtlich der Ansprüche für die Urlaubszeiträume ab dem Jahr 2009 irrelevant, da die Klägerin durch ihre Klageerhebung vom 01.04.2011 die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß den §§ 199, 195 BGB gewahrt hat. dd. Unter Berücksichtigung des unstreitigen jährlichen Erholungsurlaubs von 30 Tagen nebst dem jährlichen Sonderurlaub wegen der Schwerbehinderung der Klägerin im Umfang von weiteren 5 Tagen ergeben sich für die Urlaubsjahre 2009 und 2010 jeweils 35 abzugeltende Tage. Hinzu kommen für das Jahr 2011 9 weitere abzugeltende Urlaubstage, die sich aus dem Anteil von 3/12 und unter Berücksichtigung der Aufrundungsregel gemäß § 15 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW ergeben. Die hieraus resultierenden insgesamt abzugeltenden 79 Urlaubstage ergeben ausgehend von einem Tagessatz gemäß § 15 Abs. 9 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NW in Höhe von 51,45 € einen restlichen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägerin in Höhe von 3.274,55 € nebst entsprechender Zinsen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision für beide Parteien erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Staschik Moritz Bürgerhausen